Grünes Licht für den Völkermord. Eine vorsätzliche Rechtsbeugung der Bundesverfassungsrichter Jaeger, Hömig und Bryde

 

I. Völkermord am Volk Gottes

Völkermord ist in § 6 des „Gesetze(es) zur Einführung des Völkerstrafgesetzbuches“ vom 26. Juni 2002 (BGBl. 2002, Teil I, Nr. 42 S. 2254) folgendermaßen definiert: „Wer in der Absicht, eine nationale, rassische, religiöse oder ethnische Gruppe als solche ganz oder teilweise zu zerstören, 1. ein Mitglied der Gruppe tötet, 2. einem Mitglied der Gruppe schwere körperliche oder seelische Schäden, insbesondere der in § 226 des Strafgesetzbuches [Schwere Körperverletzung] bezeichneten Art, zufügt, 3. die Gruppe unter Lebensbedingungen stellt, die geeignet sind, deren körperliche Zerstörung ganz oder teilweise herbeizuführen, 4. Maßregeln verhängt, die Geburten innerhalb der Gruppe verhindern sollen, 5. ein Kind der Gruppe gewaltsam in eine andere Gruppe überführt, wird mit lebenslanger Freiheitsstrafe bestraft“ [Hervorhebungen hinzugefügt].

Der Gesetzestext ist so formuliert, daß das Verbot des Völkermordes nicht nur dem Schutz der Juden dient, sondern auch dem Schutz anderer Völker und anderer Glaubensgemeinschaften. Somit dient das Verbot des Völkermordes auch dem Schutz derer, die glaubensmäßig auf dem Fundament Jesus Christus gegründet sind (1. Kor 3, 11) und deshalb vielfach als „Fundamentalisten“ abgestempelt werden.

Doch die Lehre Christi wird in den deutschen Staatsschulen systematisch bekämpft.1 Diese antichristliche Indoktrination ist eindeutig gegen die Pflicht des Staates zur religiösen und weltanschaulichen Neutralität, von der wir in den Urteilen des Bundesverfassungsgerichtes immer wieder lesen. Deshalb entschied sich eine Familie, ihre Kinder im Grundschulalter selbst zu unterrichten und reichte beim Bundesverfassungsgericht in Karlsruhe Verfassungsbeschwerde gegen die Schulbesuchspflicht ein. Doch die Bundesverfassungsrichter Jaeger, Hömig und Bryde haben am 29. April 2003 einstimmig beschlossen: „Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen“.2 Die Begründung verweist unter anderem auf “Gemeinwohlinteressen“. Doch besonders entlarvend ist folgende Formulierung: “Die Allgemeinheit hat ein berechtigtes Interesse daran, der Entstehung von religiös oder weltanschaulich motivierten ’Parallelgesellschaften’ entgegenzuwirken und Minderheiten auf diesem Gebiet zu integrieren“ [Hervorhebungen hinzugefügt]. Doch worin besteht der Unterschied zwischen der Formulierung „der Entstehung von religiös oder weltanschaulich motivierten ’Parallelgesellschaften’ entgegen(zu)wirken“ und der bereits zitierten Definition von Völkermord: „eine … religiöse … Gruppe als solche ganz oder teilweise zu zerstören“? Worin besteht der Unterschied von „Minderheiten auf diesem Gebiet zu integrieren“ und „ein Kind der Gruppe in eine andere Gruppe überführt“?

Somit muß man den Beschluß der Bundesverfassungsrichter Jaeger, Hömig und Bryde in der Weise verstehen: „Die Allgemeinheit hat ein berechtigtes Interesse daran, durch die Schulbesuchspflicht den Völkermord an den christlichen Fundamentalisten zu vollziehen“. Denn mit „Integration“ der wahrhaft christlichen Minderheit ist in Wahrheit deren Auslöschung gemeint.

Doch Jesus Christus will nicht, daß sich seine Nachfolger in die „Allgemeinheit“ „integrieren“. Das verdeutlicht er durch den bildhaften Vergleich von den beiden Wegen: „Geht hinein durch die enge Pforte. Denn die Pforte ist weit, und der Weg ist breit, der zur Verdammnis führt, und viele sind’s, die auf ihm hineingehen. Denn die Pforte ist eng und der Weg ist schmal, der zum Leben führt, und wenige sind’s, die ihn finden“ (Matth. 7,13f). Somit ermahnt Jesus seine Nachfolger, den mühsamen Schmalen Weg zu suchen, anstatt sich auf dem bequemeren Breiten Weg, der zur Verdammnis führt, „integrieren“ zu lassen. Vor solcher „Integration“ warnt uns auch der Apostel Paulus: „Darum ’gehet aus von ihnen und sondert euch ab ’, spricht der Herr; und rührt nichts Unreines an, so will ich euch annehmen“ (2. Kor. 6,17). „Sondert euch ab“ – In die Sprache der Bundesverfassungsrichter übertragen heißt das: Bildet eine “Parallelgesellschaft“. An anderer Stelle schreibt der gleiche Apostel: „Stellt euch nicht dieser Welt gleich, sondern ändert euch durch Erneuerung eures Sinnes, damit ihr prüfen könnt, was Gottes Wille ist, nämlich das Gute und Wohlgefällige und Vollkommene“ (Röm. 12,2). Bekanntlich ließen sich die Urchristen nicht in die „Allgemeinheit“ der römischen Kultur „integrieren“, indem sie sich weigerten, dem Kaiser und den heidnischen Göttern zu opfern, obwohl das staatliche Gesetz dies verlangte. Die Jünger Jesu sind ein anderes Volk, so daß deren Zwangs„integration“ im Völkerstrafgesetzbuch zutreffend als „Völkermord“ bezeichnet wird. So schreibt der Apostel Petrus: „Ihr aber seid das auserwählte Geschlecht, die königliche Priesterschaft, das heilige Volk, das Volk des Eigentums, daß ihr verkündigen sollt die Wohltaten dessen, der euch berufen hat von der Finsternis zu seinem wunderbaren Licht“ (1. Petr. 2,9). Wir können aber nichts verkündigen, wenn wir, wie von den drei Richtern des Bundesverfassungsgerichtes gefordert, uns in die Finsternis des Breiten Weges „integrieren“ lassen.

Wenn jemand einen anderen Menschen aus dem Sumpf ziehen will, dann darf er selbst nicht zu ihm in den Morast steigen, sondern muß darauf achten, daß er selbst den festen Grund nicht verläßt. Nur dann kann er anderen helfen, ebenfalls festen Boden unter die Füße zu bekommen. Und dieser feste Boden ist in diesem Fall das Fundament Jesus Christus (1. Kor. 3,11). Diese Tatsache in der Sprache der Bundesverfassungsrichter ausgedrückt besagt: Jesus Christus will, daß die Gläubigen sich nicht in die Finsternis „integrieren“ lassen, sondern vielmehr, daß sie eine „Parallelgesellschaft“ bilden und andere Menschen, die noch in der Finsternis sind, zur „Integration“ in die „Parallelgesellschaft“ von Gottes wunderbarem Licht einladen – also keine Zwangsintegration wie in unserem heutigen angeblich „freiheitlich-demokratischen Rechtsstaat“. So gebot Gott schon dem Propheten Jeremia (15,19): „Sie sollen sich zu dir kehren, doch du kehre dich nicht zu ihnen!“.

II. Durchsetzungsvermögen und Indoktrination

Gemäß dem Nichtannahmebeschluß der Bundesverfassungsrichter Jaeger, Hömig und Bryde soll der Schulbesuch auch unerläßlich sein, um „Durchsetzungsvermögen und Selbstbehauptung einer von der Mehrheit abweichenden Überzeugung“ effektiver einzuüben. Hier wird ein logisch denkender aufmerksamer Leser stutzig. Wozu soll der Schulbesuch also dienen? Einerseits soll er der Angleichung bzw. Assimilation einer Minderheit an die Mehrheit dienen, um „der Entstehung von religiös oder weltanschaulich motivierten ’Parallelgesellschaften’ entgegenzuwirken und Minderheiten auf diesem Gebiet zu integrieren“, andererseits soll aber „Durchsetzungsvermögen und Selbstbehauptung einer von der Mehrheit abweichenden Überzeugung“ „effektiver“ eingeübt werden. Das ist doch ein Widerspruch. Offensichtlich geht es den Bundesverfassungsrichtern gar nicht um ein Durchsetzungsvermögen der Überzeugungen aller Einzelnen generell, schon gar nicht um Durchsetzungsvermögen und Selbstbehauptung der Kinder konsequenter Christen, sondern ausschließlich um das Erlernen von Durchsetzungsvermögen und Selbstbehauptung innerhalb der materialistischen Wettbewerbsgesellschaft. Ein religiöses Durchsetzungsvermögen in bezug auf eigene Glaubensüberzeugungen soll außen vor bleiben. Es hat im Denken der Bundesverfassungsrichter keine Relevanz. „Durchsetzungsvermögen und Selbstbehauptung“ beziehen sich demnach auf den „Kampf ums Dasein“ in dieser kapitalistisch-darwinistischen Konkurrenzgesellschaft, in der ein Mensch dem anderen zum Wolf mutiert, jedoch in keiner Weise auf die Lehre Christi, die beinhaltet, daß ein Mensch dem anderen in Liebe beistehen soll. Christus hat auch nirgendwo egoistische „Selbstbehauptung“ gepredigt, sondern gerade das Gegenteil davon, nämlich Selbstverleugnung (Matth. 16,24). Die Bundesverfassungsrichter wollen jedoch, daß die Kinder in eine „Wolfsgesellschaft“ „integriert“ werden. Das ist nur möglich, wenn sie im Sinne der „Wolfsideologie“ umerzogen und auf diese Weise auch zu „Wölfen“ gemacht werden. Zu diesem Zweck muß zunächst – wie vom Bundesverfassungsgericht gefordert – „gelebte Toleranz“ und „soziale Kompetenz“ im Umgang mit andersdenkenden Wölfen eingeübt werden, um den anfänglichen Widerstand gegen die Wolfsgesinnung zu brechen. Die „gelebte Toleranz“ als Erziehungsziel bezieht sich dabei nur auf die säkulare materialistische Weltanschauung des Staates und offensichtlich nicht auf die Werte der zu integrierenden christlichen „Parallelgesellschaft“.

Um die christliche Minderheit zu „integrieren“, wird bereits den kleinen Kindern ein Gebräu der hochkomplexen antichristlichen Dekadenz eingeflößt, dessen Gefährlichkeit sie nicht im geringsten erkennen, geschweige denn beurteilen können. Schon Grundschulkinder werden mit Pornodreck überschüttet, wie ich ihn in meiner Broschüre „Die Sünde ist der Leute Verderben“ zitiert habe. Dessen Wiedergabe hat mir Kritik eingebracht. Zum Zitieren zu schmutzig, aber als Unterrichtsmaterial für Drittklässler geeignet! Eine weitere schwerwiegende Tatsache ist, daß heutzutage schon die Grundschüler zum Okkultismus verführt werden, indem sie Mandalas ausmalen und Stilleübungen und Fantasiereisen durchführen müssen. Ein Vergleich derartiger Unterrichtsinhalte mit der Hexenliteratur3 zeigt, daß es sich dabei in der Tat um eine Hinführung zum Okkultismus und zu magischen Praktiken handelt.

Um aber für den christlichen Glauben “Durchsetzungsvermögen und Selbstbehauptung“ zu erlernen, müßten die Kinder somit die Hexenliteratur kennen, um hinter dem scheinbaren Firlefanz der Stilleübungen und der Fantasiereisen die Strategie des Teufels erkennen zu können. Um die ihnen in der Schule vermittelte angebliche Gelehrsamkeit, wonach das Gotteswort von Menschen entwickelt worden sei, hinterfragen zu können, benötigen die Kinder ein Theologiestudium. Ebenso wäre ein Biologiestudium nötig, um erkennen zu können, daß die Evolutionstheorie, mit der sie als vermeintliche Tatsache indoktriniert werden, wissenschaftlich unhaltbar ist. Ebenfalls sollten sie bereits Psychologie, Philosophie und Geschichte studiert haben, um die „Werte“, die die Pornokraten ihnen in Ethik und in Sexualkunde vermitteln wollen, besser hinterfragen zu können. Dabei reicht ein umfangreiches Wissen keineswegs aus, sondern die Schulkinder benötigen vor allem Fähigkeiten auf dem Niveau eines Doktors der jeweiligen Wissenschaft, um bei dem ganzen Lug und Trug „Durchsetzungsvermögen und Selbstbehauptung“ zu bewahren.

III. Zweierlei Maß

Daß die Bundesverfassungsrichter Jaeger, Hömig und Bryde nicht zu dumm sind zu wissen, daß derart hohe Anforderungen die Kinder maßlos überfordern, zeigt das „Kruzifixurteil“ vom 16. Mai 1995 (BVerfGE 93,1), das auch Bundesverfassungsrichterin Jaeger unterschrieben hatte. Bekanntlich lautet dieses Urteil: „Die Anbringung eines Kreuzes oder Kruzifixes in den Unterrichtsräumen einer staatlichen Pflichtschule, die keine Bekenntnisschule ist, verstößt gegen Art. 4 Abs. 1 GG“. In der Urteilsbegründung heißt es: „Es [das Kreuz im Klassenzimmer] hat appellativen Charakter und weist die von ihm symbolisierten Glaubensinhalte als vorbildhaft und befolgungswürdig aus. Das geschieht überdies gegenüber Personen, die aufgrund ihrer Jugend in ihren Anschauungen noch nicht gefestigt sind , Kritikvermögen und Ausbildung eigener Standpunkte erst erlernen sollen und daher einer mentalen Beeinflussung besonders leicht zugänglich sind“ (S.20, Hervorhebungen hinzugefügt). Die Kinder haben also demnach noch zu wenig Kritikvermögen und einen noch nicht ausreichend gefestigten Standpunkt, um beim Anblick des Kreuzes Christi keinen „Schaden“ zu nehmen.

Doch in bezug auf Pornounterricht, Okkultismus, Evolutionslehre u. s. w. wird gesagt, die Kinder müßten mit derartigen Inhalten konfrontiert werden, um sich selbst ein Urteil bilden zu können. Hier wird also im Widerspruch zum Kruzifixurteil bereits den kleinen Kindern ein selbständiges Urteilsvermögen unterstellt. Hier wird offensichtlich mit zweierlei Maß gemessen zugunsten der antichristlichen materialistischen und humanistischen staatlichen Weltanschauung.

Im Kruzifixurteil lesen wir auch von der “Freiheit, kultischen Handlungen eines nicht geteilten Glaubens fernzubleiben“ (S. 15). Davon, daß Kinder außerhalb der Schule fremden Glaubensbekundungen begegnen, unterscheiden die Bundesverfassungsrichter „eine vom Staat geschaffene Lage, in der der Einzelne ohne Ausweichmöglichkeit dem Einfluß eines bestimmten Glaubens, den Handlungen, in denen dieser sich manifestiert, und den Symbolen, in denen er sich darstellt, ausgesetzt ist“ (S. 16). Insofern entfalte – so das Kruzifixurteil – der Grundgesetzartikel von der Glaubensfreiheit „seine freiheitssichernde Wirkung gerade in Lebensbereichen, … die vom Staat in Vorsorge genommen worden sind“ (S. 16). Doch den Gläubigen wird nicht gestattet, von antichristlichen Kult- und Glaubenshandlungen fernzubleiben. Auch das ist Messen mit zweierlei Maß.

Diesen Vorwurf würden die Bundesverfassungsrichter empört von zurückweisen, schreiben sie doch im Nichtannahmebeschluß von der „Verpflichtung der staatlichen Schulen zu Neutralität und Toleranz“ und: „Diese Verpflichtung stellt bei strikter Beachtung nicht nur sicher, daß unzumutbare Glaubens- und Gewissenskonflikte nicht entstehen und eine Indoktrinierung der Schüler auf dem Gebiet der Sexualerziehung unterbleibt …“ [Hervorhebungen hinzugefügt]. Entscheidend ist jedoch nicht, was verboten ist, sondern was praktiziert wird. Von den christlichen Beschwerdeführern wurde dargelegt, daß der staatliche Pornounterricht gerade keine Toleranz übt gegenüber den Anschauungen der christlichen „Parallelgesellschaft“. Denn die Kinder werden hierbei gezwungen, anzuschauen, anzuhören, zu reden und zu schreiben – und somit animiert zu tun! -, was den Normen des von ihnen geglaubten Gotteswortes widerspricht. Indem die sogenannten Verfassungs„hüter“ Jaeger, Hömig und Bryde sich weigern, diese Zustände, wie sie unter Mißachtung der bestehenden Rechtsnorm gang und gäbe sind, bei ihrer Beschlußfassung zu berücksichtigen, verweigern sie der christlichen Minderheit den Schutz der im Grundgesetz verankerten „unverletzlichen und unveräußerlichen Menschenrechte“ (Art. 1, Abs. 2 GG). Sie entlarven sich dadurch als Verfassungsfeinde, denen jegliches rechtsstaatliches Denken fremd ist.

IV. Das Grundgesetz

Die Idee des Rechtsstaats, wo anstelle von Machtmißbrauch die Hoheitsträger an das Grundgesetz und an andere Gesetze gebunden sind, geht auf christlichen Einfluß zurück. Allerdings ist das Grundgesetz nicht aus der Bibel abgeschrieben.  Auf dessen Unterschied zur Lehre Christi weist auch eine Broschüre von Hans-Jürgen Böhm hin (Titel: „Die Menschenrechte im Lichte des Wortes Gottes. Eine kurze Aufklärung über den Geist der Demokratie). Trotz antichristlichen Inhalts erweckt das Grundgesetz den Eindruck, daß christliches Denken Eingang gefunden hat. Nicht das „Recht des Stärkeren“ soll herrschen, sondern, wie ein Gläubiger in der Verantwortung vor Gott lebt, so soll jeder Staatsdiener und jeder Bürger die Rechte respektieren, die das Grundgesetz dem Nächsten gewährt.

Während hinter dem Gotteswort die Kraft Gottes steht, die den Sünder verändert, besteht das Grundgesetz lediglich aus schön klingenden Worten, die die Bosheit des menschlichen Herzens nicht beseitigen können. Da auch Bundesverfassungsrichter Menschen sind, haben auch sie die kriminelle Energie, mit der nach biblischer Lehre die Gottlosen erfüllt sind. Entsprechende Stellen der Heiligen Schrift sind in der Broschüre „War Jesus Christus ein Volksverhetzer“ zitiert. Und wenn die gottlosen Bundesverfassungsrichter das Grundgesetz mit seinen schönklingenden Worten verteidigen sollen, dann verdrehen sie dessen Buchstaben mitunter in ihr glattes Gegenteil. Bei ihren Rechtsbeugungen ist folgende Methode erkennbar: Ein Grundrecht findet in einem anderen Grundrecht seine Schranke. Es wird eine völlig willkürliche Grenzziehung vorgenommen, so daß von dem angeblich zu schützenden Grundrecht fast nichts mehr übrigbleibt.

Ein besonders himmelschreiendes Beispiel ist der vom Bundesverfassungsgericht geförderte Babycaust. „Jeder hat das Recht auf Leben“ – heißt es in Art. 2 GG. Auch die Kinder im Mutterleib haben dieses Recht. Niemand kann ihnen das Recht auf Leben nehmen. Nicht das Recht, sondern nur das Leben wird ihnen genommen. Um einem solchen Verbrechen ein rechtsstaatliches Mäntelchen umzuhängen, weist man auf das Grundrecht der Mutter auf Entfaltung ihrer Persönlichkeit (Art. 2 GG) hin. Man nimmt eine Abwägung zwischen dem Lebensrecht des Kindes und dem Persönlichkeitsrecht der Mutter vor und zieht die Grenze völlig willkürlich, so daß der Weg zu einem millionenfachen Babycaust frei ist. Wenn aber jemand auf eine Schwangere Druck ausübt, damit sie ihr Kind umbringen lassen soll, dann interessiert das keinen Staatsanwalt. Sogar auch dann nicht, wenn Beweise vorliegen. Das Grundrecht der Frauen auf Entfaltung ihrer Persönlichkeit dient somit lediglich als Vorwand, um Millionen von Menschen zu töten. Will eine Schwangere aber ihr Kind am Leben erhalten, dann wird das gleiche Grundrecht mit Füßen getreten.

Mit der gleichen Methode wird auch das Grundrecht der Glaubensfreiheit faktisch abgeschafft, um den Völkermord an der christlichen „Parallelgesellschaft“ vollziehen zu können. Es wird behauptet, dieses Grundrecht finde im „staatlichen Erziehungsauftrag“ seine Schranke. Von einem solchen Erziehungsauftrag steht aber nichts im Grundgesetz, sondern er wurde lediglich der folgenden Formulierung in Artikel 7 des Grundgesetzes unterschoben: „Das gesamte Schulwesen steht unter der Aufsicht des Staates“ (Art. 7, Abs. 1). Eine derartige „Aufsicht des Staates“ ist noch kein Erziehungsauftrag. Ein solcher Erziehungsauftrag widerspricht sogar dem Grundgesetz, in dem es in Artikel 6, Abs. 2 heißt: „Pflege und Erziehung der Kinder sind das natürliche Recht der Eltern und die zuvörderst ihnen obliegende Pflicht“ [Hervorhebungen hinzugefügt]. Aber die Bundesverfassungsrichter benötigen einen fiktiven Erziehungsauftrag im Grundgesetz, um das Grundrecht der Glaubensfreiheit so einzuschränken, daß es faktisch abgeschafft ist.

Daher greifen sie zu einer gängigen und immer wieder erfolgreichen Methode: Man wiederholt eine Lüge immer wieder, bis sie für die Wahrheit gehalten wird. So macht es die Werbewirtschaft. So geschah es mit den Gaskammern. Nach dem Krieg waren die Menschen über die Greueltaten des Nazis so erschrocken, daß sie nicht in der Lage waren, derartige Berichte kritisch zu hinterfragen. Inzwischen wurden die Seife aus Menschenknochen, die Lampenschirme aus Menschenhaut und die Gaskammern in Dachau als Propagandalügen entlarvt. Inzwischen kam heraus, daß es ebenfalls eine Lüge war, daß man in Auschwitz Originalgaskammern besichtigen kann. Welche Details sind erlogen? Welche sind wahr? Darum geht es längst nicht mehr. Denn der Glaube an die Gaskammern beruht inzwischen längst nicht mehr auf irgendwelchen Beweisen, sondern er beruht auf der Häufigkeit, mit der wir an die schreckliche Vergangenheit erinnert werden. Ebenso ist es mit der Evolutionslehre. Die Häufigkeit, mit der wir in Schulbüchern, im Fernsehen und sogar von Pfarrern vernehmen, daß die vielen Formen des Lebens durch einen jahrmillionenlangen Entwicklungsprozeß von selbst entstanden seien, soll die Beweise für diese Theorie ersetzen.

Doch besonders dreist ist es, wenn Bundesverfassungsrichter die Lüge, daß Art. 7 des Grundgesetzes einen Erziehungsauftrag des Staates beinhalte, der dem elterlichen Erziehungsrecht dann auch noch „gleichgeordnet“ sein soll, durch die Häufigkeit der Wiederholung zur Wahrheit erheben wollen. Doch „zuvörderst“, wie das Grundgesetz in Art. 6 von der elterlichen Erziehungspflicht sagt, ist etwas anderes als „gleichgeordnet“.

Und wenn im Konfliktfall die einen ihre religiös motivierte „Parallelgesellschaft“ bewahren, die anderen aber der Entstehung einer solchen entgegenwirken wollen, dann wird in der Praxis der erlogene angeblich gleichgeordnete Erziehungsauftrag des Staates der Erziehungspflicht der Eltern dann auch noch vorgeordnet.

Indem die Bundesverfassungsrichter Jaeger, Hömig und Bryde dies trotz der gemäß Art. 6 GG den Eltern “zuvörderst “ obliegenden Erziehungspflicht für grundgesetzkonform erklären, beugen sie das Recht. Nach der Definition des Strafgesetzbuches (§ 339, § 12) ist Rechtsbeugung ein Verbrechen. Somit sind die Bundesverfassungsrichter Jaeger, Hömig und Bryde eindeutig Verbrecher, die mit ihrem Kampf gegen „religiös oder weltanschaulich motivierte ’Parallelgesellschaften’“ den Völkermord am Gottesvolk beabsichtigen.

V. Kriminelle Energie

Wieso sollten Verfassungs„hüter“ keine Verbrecher sein können? Wenn eine Lüge nicht dadurch zur Wahrheit wird, daß sie ständig wiederholt oder von allen geglaubt wird, dann wird eine Verbrecherbande nicht dadurch zur ehrenwerten Gesellschaft, daß jeder sie dafür hält.

Daß durchaus auch höchste Richter Kriminelle sein können, zeigt das Beispiel von Roland Freissler vom nationalsozialistischen Volksgerichtshof. Er hat die Geschwister Scholl wegen einiger Flugblätter zum Tode verurteilt. Warum sollte heute Rechtsbeugung unmöglich sein, wenn sie damals durchaus üblich war? Denn nicht eine abstrakte Gerechtigkeit fällt die Urteile, sondern zumindest fehlbare Menschen. Um diese Tatsache zu verdecken, tragen Richter einen schwarzen oder roten Kittel anstelle eines Schafspelzes, mit dem nach der sprichwörtlich gewordenen Predigt Jesu die reißenden Wölfe bekleidet sind (Matth. 7,15). Wie Roland Freissler nicht vom Himmel hernieder kam, sondern von den damaligen Machthabern ernannt worden war, so werden auch heute die Bundesverfassungsrichter z. T. vom Bundestag und z. T. vom Bundesrat ausgewählt. Vergleichbar mit damals sitzen auch heute in diesen Gremien keineswegs Heilige, sondern größtenteils käufliche Politiker, wie durch die Flick- und durch die Kohl-Affäre der Öffentlichkeit bewußt wurde. Denn die angeblichen „Parteispenden“ sind in Wirklichkeit Bestechungsgelder. Die Großkapitalisten sind nämlich viel zu geldgierig, als daß sie irgend etwas ohne Gegenleistung verschenken würden.

Die Charakterlosigkeit unserer heutigen Politiker zeigt sich auch in ihren Beziehungen zu offenkundigen Folterregimen. Solch ein Folterstaat ist auch Israel, der unsere Steuergelder erhält, die für deutsche Aufgaben ausgegeben werden sollten. Daß sowohl in Guantanamo, als auch im Irak, als auch in Afghanistan gefoltert wurde und wahrscheinlich noch gefoltert wird, beweist, daß Amerika auch heute noch ein Folterstaat ist. Und Merkel, Stoiber, Schäuble und andere stellen die Freundschaft zu diesem Folterstaat nicht einmal in Frage. Damit zeigen sie wieder einmal ihren verabscheuungswürdigen wahren Charakter. „Sage mir, mit wem du umgehst, und ich sage dir, wer du bist!“ – nämlich ein ebenso verabscheuungswürdiger Lump wie George W. Bush, der Chef der Folterschergen. Und diese käuflichen Komplizen von Folterpolitikern schicken deutsche Soldaten nach Afghanistan in den Tod, weil notorische Lügner im amerikanischen Geheimdienst behaupten, dieses Land hätte irgend etwas mit dem 11. September zu tun. „Gleich und gleich gesellt sich leicht“ – sagt ein Sprichwort. Wenn solch ein Abschaum, solche käuflichen charakterlosen Komplizen der Folterschergen, denen moralische und ethische Erwägungen völlig fremd sind, die Bundesverfassungsrichter auswählen, dann werden sie natürlich ihresgleichen ernennen, und nicht etwa Persönlichkeiten, von denen sie befürchten, daß sie Recht, Gerechtigkeit und das Grundgesetz über politische Erwägungen stellen werden.

Wie sehr die Bundesverfassungsrichter Jaeger, Hömig und Bryde den Erwartungen der Verfassungsfeinde im Bundestag und im Bundesrat gerecht werden, zeigt ihr Hinweis auf angebliche „Gemeinwohlinteressen“, die darin bestünden, „der Entstehung von religiös oder weltanschaulich motivierten ’Parallelgesellschaften’ entgegenzuwirken“. Somit haben diese Richter politisch entschieden und nicht rechtlich. Sie haben das Recht zugunsten politischer Interessen gebeugt, anstatt die Grundrechte zu schützen. Es ist nicht Aufgabe des Bundesverfassungsgerichtes, als verlängerter Arm der Mächtigen zu fungieren; sondern seine Aufgabe ist es vielmehr, die Grundrechte des Schwachen gegen einen übermächtigen Staat zu verteidigen. Aufgabe des Bundesverfassungsgerichtes ist es, dem Völkermord am Volk Gottes, der durch die Schule vollzogen werden soll, einen Riegel vorzuschieben.

Die Bundesverfassungsrichter wissen, daß es in Art. 7 Abs. 2 GG heißt: „Die Erziehungsberechtigten haben das Recht, über die Teilnahme des Kindes am Religionsunterricht zu bestimmen“. Und Religionsunterricht ist nicht nur dort, wo Religionsunterricht drauf steht, sondern vor allem dort, wo er drin ist. Ein antichristlicher Religionsunterricht findet nämlich fächerübergreifend statt, und zwar überall dort, wo Okkultismus vermittelt wird; überall dort, wo ein Meinungs- und Wertepluralismus vermittelt wird, der mit dem Absolutheitsanspruch Jesu unvereinbar ist; überall dort, wo Toleranz gelehrt wird, die im Widerspruch zum christlichen absoluten Wertekanon steht. Das bedeutet: Solange die humanistisch-materialistische Staatsreligion, daß es keine unwandelbare Wahrheit und keine unwandelbare Moral gebe, fächerübergreifend vermittelt wird, ist die Schulbesuchspflicht mit dem Grundgesetz unvereinbar.

Doch was kümmert die Bundesverfassungsrichter Jaeger, Hömig und Bryde das Grundgesetz! Man hat den festen politischen Willen, die gesamte nachwachsende Bevölkerung den antichristlichen Kindermissionierungsanstalten zuzuführen. Damit es in der nächsten Generation keine christliche „Parallelgesellschaft“ gibt, sollen alle Kinder in dem Breiten Weg, der zur Verdammnis führt (Matth. 7,13), „integriert“ werden.

1 Das habe ich anhand vieler Beispiele in folgender 16seitigen Broschüre gezeigt: „Die Sünde ist der Leute Verderben“ (Spr. 14,34). Warum Deutschland pleite geht. Das weist auch Hans-Jürgen Böhm (Mittelreinbach 30, 92259 Neukirchen, Tel. 09663/200276) zwingend nach anhand von Schulbüchern, Lehrplänen, Gesetzestexten und Gerichtsurteilen, und zwar in seiner zweibändigen Broschüre: Der staatliche, demokratisch-pluralistische Bildungszwang. Christenverfolgung in Deutschland Teil I: Bildungsziele des Freistaates Bayern; Teil II: Schulbuch- und Lehrplananalyse.

 2Das Schreiben hat folgendes Aktenzeichen: 1 BvR 436/03.

3Die Hexenliteratur ist ebenfalls in meiner Broschüre „Die Sünde ist der Leute Verderben“ (Spr. 14,34). Warum Deutschland pleite geht ausführlich zitiert.

 

 

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