Grundrecht auf vorsätzliche Menschentötungen Eine Rechtsbeugung des Bundesverfassungsgerichtes Zu BVerfGE 98, 265, I vom 27. 10. 98, S. 266

Unser deutsches Bundesverfassungsgericht entschied am 27. 10. 1998, daß ein bayrisches Gesetz, wonach Tötungsspezialisten für ungeborene Kinder höchstens 25% ihrer Gesamteinnahmen durch sogenannte „Schwangerschaftsabbrüche“ erzielen dürfen, mit dem Art. 12 Abs. 1 des Grundgesetzes unvereinbar sei. Dieser Artikel lautet: „Alle Deutschen haben das Recht, Beruf, Arbeitsplatz und Ausbildungsstätte frei zu wählen. …“

Im Klartext: Das Grundrecht der freien Berufswahl gelte somit auch für (allerdings „gesetzestreue“) Berufskiller. Im gleichen Urteil (S. 297) wird eingeräumt, daß die als „Schwangerschaftsabbrüche“ verharmlosten vorsätzlichen Menschentötungen „rechtswidrig“ sind. Die vor dem Bundesverfassungsgericht klagenden Berufskiller haben somit ein Grundrecht, Menschen rechtswidrig töten zu dürfen. Und das, obwohl es im Grundgesetz auch heißt: „Jeder hat das Recht auf Leben“ (Art. 2, 2) und „Die Todesstrafe ist abgeschafft“ (Art. 102). Folglich kann doch niemand ein Grundrecht haben, andere Menschen, die alle ein Recht auf Leben haben, töten zu dürfen.

Außerdem lernen die Studenten der Rechtswissenschaft zu Beginn ihres Studiums: Ein und dieselbe Tat kann nicht sowohl rechtmäßig als auch rechtswidrig sein. Das wäre ein Selbstwiderspruch. Diese Binsenweisheit bedeutet, daß rechtswidrige Menschentötungen nicht rechtmäßig sein können. Und wenn die rechtswidrigen Menschentötungen nicht rechtmäßig sind, dann kann auch niemand ein Grundrecht haben, offenkundig unschuldige Menschen rechtswidrig töten zu dürfen.

Es ist doch nicht möglich, daß die Bundesverfassungsrichter Graßhof, Papier, Grimm, Kühling, Jaeger, Haas und Hömig so dumm sein könnten, daß sie es nicht selbst gemerkt hätten, wie juristisch unhaltbar ihre Entscheidung ist. Somit haben diese Richter das Verbrechen (§ 339 und §12 StGB) der Rechtsbeugung begangen.

Wenn ein kleiner Verbrecher jemanden umbringt, dann kann er seine Untat nur solange wiederholen, bis er erwischt und eingesperrt wird. Doch die Schreibtischtäter wie einst Hitler, Freissler vom nationalsozialistischen Volksgerichtshof und jetzt Graßhof, Papier, Grimm, Kühling, Jaeger, Haas und Hömig vom Bundesverfassungsgericht sind somit die wirklich gefährlichen Verbrecher. Denn sie haben nicht nur einige wenige Menschentötungen zu verantworten, sondern sie erheben somit den millionenfachen Massenmord zur „Rechts“norm.

 

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