Deutschland in den Klauen einer pädokriminellen Politiker- und Richtermafia

1.Deutschland als Rechtsstaat konzipiert

Viele Gesetze und politische Entscheidungen richten sich nach den persönlichen Inte­ressen derer, die diese Gesetze formulieren beziehungsweise die Entscheidungen treffen, oder nach den Interessen derer, die durch ihre Schmiergelder die Politik steuern. Befürchtet eine einflussreiche Person, daß durch eine zu bauende Autobahn ihr angrenzendes Grund­stück an Wert verliert, dann muss die Trassenführung zum Schutz irgendwelcher seltener Pflanzen und Tiere geändert werden. Die zurzeit geltenden Gesetze sollen Kinder vor sexuel­ler Verführung schützen. Doch wie sich Grundstückseigentümer um den Naturschutz sorgen, so sorgen sich andere um die sexuelle Befreiung der Kinder. Volker Beck schrieb im Jahre 1988: „Eine Entkriminalisierung der Pädo­sexualität ist angesichts des jetzigen Zustandes ihrer globalen Kriminalisierung dringend erfor­derlich, …“.1 Wie wenig eine derartige Entgleisung als ungeheuerlich empfunden wird, zeigt die Tatsache, dass Volker Beck von den Grünen im­mer wieder für den Bundestag aufgestellt wurde, dem er von 1994 bis 2017 angehörte. Seine politische Laufbahn endete erst, nachdem er mit Kokain erwischt worden war. Volker Beck erhielt auch im Jahre 2002 auf Vorschlag jüdischer Organisationen das Bundesver­dienst­kreuz. In der Vergangenheit hatten sich Grüne offen für „handgreifliche Sympathie zwischen einem jüngeren und älteren Menschen, die auch vor der magi­schen Gürtellinie nicht halt­macht“, ausgesprochen. Das will man heute gern vergessen machen, da das poten­tielle Wähler abschreckt. Denn Politiker sagen jedem das, was er hören will. Deren wirkliche Ge­sinnung müssen wir dagegen aus den politischen Entscheidungen schlussfolgern. Nach­dem die Grünen im Jahre 2011 erstmals einen Ministerpräsidenten stellen konnten, wurde das ansonsten konservative Baden-Württemberg Vorreiter der schulischen Gender-Indoktri­na­tion. Die Grünen sind somit die Interessenvertretung der Pädokriminellen geblieben.

Wer aus irgendeinem Grunde die Grünen nicht wählen will, der kann der Sache der Pädokriminellen auch durch seine Wählerstimme für CDU und SPD dienen. Denn auch in Bundesländern mit deren Mehrheiten werben Grundschulen für Sexualkontakte. So befaß­ten sich im Schuljahr 1998/99 Drittklässler der Bessunger Schule in Darmstadt mit folgenden Fragen: „Warum wird bei einer Frau die Va­gina feucht? Warum wird bei einem Mann, wenn er eine Frau sieht, die ihm gefällt, der Penis steif und lang? Was für ein Gefühl ist es, wenn Vagina und Penis sich treffen?“ Auf das Schulwissen über das Gefühl beim Zusammentreffen der Geschlechtsorgane können Pädokriminelle aufbauen, wenn sie Kinder verführen. Doch auch Richter ignorieren den gesetzlichen Kinderschutz. So schreibt Richterin Gertraud Brühl in einem Strafurteil: „Freilich ließen sich die Vor­stellungen der Angeklagten, dass Se­xualität ausschließlich in die Ehe gehöre, in keiner Weise vereinbaren mit dem, was an Beispielen für den Umgang mit Sexualität in der Schule oder auch in der von der Schule empfohlenen Lek­türe ge­nannt wurde. Insoweit war aber aus schulischer Sicht entgegen zu halten, dass es ei­nen brei­ten Kon­sens in der Gesellschaft darüber gibt, dass jedermann und jede Frau über die eigene Sexuali­tät frei und autonom bestimmen dürfe, und dass es dabei keine festgelegte, untere Altersgrenze gibt“.2 Diese für die Zukunft erhoffte Gesetzeslage nimmt Frau Richterin Brühl vorweg, indem sie sich auf den „breiten Konsens in der Gesellschaft“ beruft. Diese Ent­gleisung von Richterin Brühl bedeutet: Egal, was in irgendwelchen Gesetzen steht. Wenn wir uns einig sind, können wir uns über die Gesetze hinwegsetzen. Das ist das Gegenteil vom Rechtsstaatprinzip. Die Bundesrepublik wurde als Gegenentwurf zum Nationalsozialismus als Rechtsstaat konzipiert. Dadurch wurde die Demokratie eingeschränkt. So ist jedes staatliche Handeln an das Grundgesetz gebunden, in dem zum Beispiel das Grundrecht auf Leben fest­geschrieben ist. Das bedeutet, dass kein auch noch so breiter Konsens in der Gesellschaft, den es irgendwann nach massiver Einwanderung von Arabern geben könnte, den Bau und den Betrieb von Gaskammern ermöglichen kann. Dass das Grundgesetz die Demokratie ein­schränkt, ist eine Nachwirkung christlichen Denkens. Die Väter des Grundgesetzes hatten in dessen Präambel an die Verantwortung vor Gott erinnert. Gerät diese Verantwortung vor Gott aus dem Blick, wie in der Nazizeit geschehen, dann sind all die schönen Worte des Grundgesetzes nicht das Papier wert, auf dem sie gedruckt sind, und die Verbrechen der Na­zizeit können sich wiederholen, und sie wiederholen sich ständig, zum Beispiel an den Kin­dern im Mutterleib. Der Kindermord wird vom „breiten Konsens“ derer getragen, die für die Folgen ihres verlotterten Sexuallebens nicht 20 Jahre lang Zahlmeister sein wollen.

Zwei Tötungsspezialisten für ungeborene Kinder klagten vor dem Bundesverfassungs­gericht ihr angebliches Grundrecht der freien Berufswahl ein, das angeblich durch ein bayri­sches Gesetz unzulässig eingeschränkt werde. Und sie hatten Erfolg. Sieben Bundesverfas­sungsrichter entschieden in ihrem Urteil vom 27.10.1998, daß das Grundrecht der freien Be­rufswahl auch für Tötungsspezialisten für ungeborene Kinder gelte. Da sie ein frühe­res Ur­teil3 des anderen Senats des Bundesverfassungs­gerichtes nicht einfach ignorieren konnten, haben sie eingeräumt (S. 297), daß die Tätigkeit der kla­genden Berufskiller „rechtswid­rig“ ist. Ich selbst bin Augen- und Ohrenzeuge, wie ein Juraprofessor den Studienanfän­gern er­klärt hat: Ein und dieselbe Tat kann nicht sowohl rechtmäßig als auch rechtswid­rig sein, denn das wäre ein Selbstwiderspruch. Da es völlig undenkbar ist, daß den hochgelehrten Bundesver­fassungsrichtern diese den Studienanfängern vermittelte und selbst für juristische Laien ab­solut denknotwendige Binsenweisheit unbekannt sein könnte, haben somit Bundesverfas­sungsrichter vorsätzlich das Recht gebeugt. Und Rechtsbeugung ist nach der Definition des Strafgesetzbuches ein Verbrechen, das mit ein bis fünf Jahren Gefängnis bestraft wird. Somit gehören die Bundesverfassungsrichter Graßhof, Pa­pier, Grimm, Kühling, Jaeger, Haas und Hömig als gemeingefährliche Verbrecher hinter Gitter. Bisher war es selbstverständlich, dass das Grundrecht der freien Berufswahl nicht für rechtswidrigen Bankraub, nicht für rechts­widrigen Drogenhandel und auch nicht für andere rechtswidrige berufliche Tätigkeiten gilt. Aber für rechtswidrige Berufskiller soll dieses Grundrecht gelten. Warum soll dieses Grund­recht der freien Berufswahl nicht in Zukunft auch für rechtswidrige Betreiber von Gaskam­mern gelten, wenn deren nur formal rechtswidrige Tätigkeit von einem „breiten Konsens“ in der Bevölkerung getragen werden sollte?

2. Richter vertreten persönliche Interessen

Ein Richter der über die Forderung nach Verlegung einer Autobahntrasse aus Natur­schutzgründen entscheiden soll, wird dann als befangen abgelehnt, wenn sich die Trassen­führung auf den Wert seines privaten Grundbesitzes auswirken könnte. Ebenso befangen sind Richter beim Kindermord im Mutterleib. Wie jemand, der unfallfrei fahren will, trotz­dem eine Haftpflichtversicherung hat, so meint er, für eine andere Art von „Verkehrsunfäl­len“ einen Auftragskiller zu benötigen. Wie sich die Mafia in Italien nicht durch irgendwelche Gesetze von ihren Bluttaten abhalten lässt, so kann Papier und Druckerschwärze, aus denen das Grundgesetz besteht, nicht die kriminelle Energie von Bundesverfassungsrichtern stop­pen. Dostojewski erkannte die kriminelle Energie, die sich durch die Abkehr von Gott entfal­tet, wenn er sagt: „Ohne Gott ist alles erlaubt“. Warum sollte das für Richter nicht ebenfalls zutreffen? Wird die Verantwortung vor Gott, die die Präambel des Grundgesetzes anmahnt, ignoriert, dann erheben Richter ihre persönliche Verkommenheit zur gesellschaftlichen Norm, die die nächste Generation prägen soll. Deutlich wird das an ihrer Entscheidung zum schulischen Pornounterricht. Darin zitieren die Richter zustimmend die Kultusminister: „Se­xualität als eine der Quellen von Lust und Le­bensfreude muß heute auch in der Erziehung jun­ger Menschen ausdrückliche Anerkennung finden. Eine Sexualerziehung, die sich vorwiegend nur negative Ziele setzt, indem sie abschirmt oder unter­drückt, kann den Anforderungen un­serer Zeit nicht genügen“.4 Woher diese „Weisheit“? Mit den „Anforderungen unserer Zeit“ meinen die Kultusminister und Bundesverfassungsrichter die Dekadenz der damaligen 68er Chaoten, deren Slogan war: „Wer zweimal mit derselben pennt, gehört schon zum Establish­ment“. Die „Anforderungen unserer Zeit“ ist das gleiche wie der bereits zitierte „breite Kon­sensus in der Gesellschaft“ der Richterin Brühl.

Nach den schlimmen Erfahrungen mit dem „breiten Konsens in der Gesellschaft“, be­ziehungsweise mit den dem, was die Nazis für die „Anforderungen unserer Zeit“ hielten, bin­det das Grundgesetz staatliches Handeln an unveränderliche Normen. Unveränderliche ewige Normen kann es ohne Bindung an Gott nicht geben. Deshalb erinnert das Grundgesetz in seinem ersten Satz an die Verantwortung vor Gott. Doch indem Bundesverfassungsrichter die „Weisheit“ der Kultusminister verkünden, dass auch bei den selbstverständlich noch un­verheirateten Schülern die Sexualität „als eine der Quellen von Lust und Lebensfreude“ zu fördern sei, erweisen sie sich als Verfassungsfeinde. Denn es ist allgemein bekannt, dass nach dem Gotteswort die Sexualität ausschließlich in die Ehe gehört. Die Bundesverfassungs­richter hätten vielmehr grundgesetzkonform das Gotteswort als Quelle von Lust und Lebens­freude bezeichnen sollen, das auch in der Erziehung junger Menschen Anerkennung zu fin­den hat. Oder sind die Richter aufgrund persönlicher Neigungen befangen? Wer ein Grund­stück neben einer geplanten Autobahntrasse hat, der engagiert sich im Naturschutz. Und wer die Monogamie als Monotonie empfindet, der ist gegen die „sexuelle Unterdrückung“ der Jugendlichen. Es gibt somit zwei sich ausschließende Betrachtungsweisen: „Sexualität als eine der Quellen von Lust und Lebensfreude“ auch für Unverheiratete oder das Gotteswort als Quelle von Lust und Lebensfreude. Und dann gibt es die weltanschauliche Neutralität des Staates, die das Bundesverfassungsgericht durch das Kruzifixurteil5 verteidigt, wonach ver­langt werden darf, dass das Kreuz in öffentlichen Schulen abgehängt wird.

3. Demokratie als Diktatur der Mehrheit

Doch mit der staatlichen weltanschaulichen Neutralität ist es dann vorbei, wenn auch von der christlichen Minderheit verlangt wird, den angeblichen oder tatsächlichen „breiten Konsens in der Gesellschaft“ als Norm anzuerkennen anstatt das Gotteswort. Das ist ein Ver­ständnis von Demokratie als Diktatur der Mehrheit über die Minderheit. Die Rechtsbeu­gun­gen zu Lasten der christlichen Minderheit versteckt das Bundesverfassungsgericht ge­wöhn­lich in Nichtannahmebeschlüssen. Formal sind sie keine Entscheidung, sie werden aber be­gründet und entfalten dadurch die Wirkung einer Entscheidung, aus denen Textbausteine in anderen Nichtannahmebeschlüssen und in Gerichts- und Verwaltungsentscheidungen wort­wörtlich übernommen werden. Solch ein Textbaustein des Bundesverfassungsgerichts, der immer wieder von Gerichtsurteilen und von Verwaltungsentscheidungen übernommen wird, ist: „Die Allgemeinheit hat ein be­rechtigtes Inter­esse daran, der Entstehung von religiös oder welt­an­schaulich moti­vierten ‘Parallel­gesellschaften’ entgegenzuwirken und Minderheiten auf diesem Gebiet zu in­tegrie­ren“.6 Diese ständig wiederkehrende Rechtsbeugung bedeutet, daß die Grundrechte, die als Abwehrrechte der Kleinen und Schwachen gegen einen übermächti­gen Staat konzipiert sind, für Kinder nicht gelten würden. Diese ständig wiederkehrende Rechtsbeugung degradiert Kinder zum Staatseigentum. Deren Grundrechte sind dadurch wertlos, dass sie diese weder selbst vertreten können, sich auch weder von ihren Eltern, noch von einem Rechtsanwalt oder von sonst jemandem vertreten lassen können, sondern deren Grundrechte werden vom Jugendamt, von Schulbehörden und anderen staatlichen Einrichtungen vertreten. Das ist mit einem Rechtsstreit vergleichbar, bei dem die eine Rechtspartei vom Anwalt der Gegenpartei mit vertreten wird.

4. Völkermord

Die Zwangsintegration der religiös oder weltanschaulich motivierten Parallelgesell­schaften erfüllt den Straftatbestand des Völkermordes. Das Verbot des Völkermordes ist eine Reaktion auf den Völkermord an den Juden. Es ist aber allgemein formuliert, so dass es alle nationalen, rassischen, religiösen und ethnischen Gruppen schützt. Folglich schützt es auch die, die im ständig wiederkehrenden Textbaustein des Bundesverfassungsgerichts als religiös oder weltanschaulich motivierte „Parallelgesellschaften“ bezeichnet werden. Und mit lebenslanger Freiheitsstrafe wird auch bestraft, wer – so heißt es wörtlich – „ein Kind der Gruppe gewaltsam in eine andere Gruppe überführt“. Somit gehören Bundesverfassungsrich­ter, Kultusminister und andere, die die Kinder gewaltsam in die Gruppe der Unzüchtigen, der Ehebrecher, der Homosexuellen und der Okkulten überführen, lebenslang hinter Gitter. Doch diese Herrschaften ignorieren das Grundgesetz und die anderen Gesetze ebenso, wie die Mafia in Italien die dortigen Gesetze ignoriert. Das tun sie mit dem „Recht des Stärke­ren“. Was will man auch anderes erwarten, wenn die Rationalität in der Rechtsprechung durch das Grundrecht für rechtswidrige Menschentötungen ohnehin beseitigt ist! Der Rechtsstaat – falls es ihn vorher gegeben haben sollte – ist als solcher durch das Grundrecht für rechtswidrige Menschentötungen beseitigt. Trotzdem soll ein rechtsstaatliches Erschei­nungsbild erhalten bleiben. Da die Fähigkeiten der Bundesverfassungsrichter bei der Ausle­gungsakrobatik nicht unbegrenzt sind, ist die Rechtsbeugung im folgendem juristischen Ho­kuspokus offensichtlich: In Art. 6 Abs. 2 Grundgesetz heißt es: „Pflege und Erziehung der Kin­der sind das natürliche Recht der Eltern und die zuvörderst ihnen obliegende Pflicht.“ Das schließt doch die Degradierung der Kinder zum Staatseigentum aus – sollte man meinen. Folglich könnten Eltern die Indoktrination ihrer Kinder mit der Werbung der Pädokriminel­len, dass das Zusammentreffen der Geschlechtsorgane lustvoll sei, unterbinden. Doch ein Grundrecht findet seine Schranke in einem anderen Grundrecht. Es wird eine völlig willkürli­che Grenz­ziehung vorgenommen, so daß von dem angeblich zu schützenden Grundrecht fak­tisch fast nichts mehr übrigbleibt. Doch ein Grund­recht, welches das Erziehungsrecht der El­tern einschränken könnte, gibt es nicht. Deshalb wird solch ein Grundrecht dadurch herbei­gelogen, daß ein anderer Artikel des Grundgesetzes entsprechend zurechtgebogen wird. In Art. 7 Abs. 1 GG heißt es: „Das ge­samte Schulwesen steht unter Aufsicht des Staates“. In diese Formulierung lügt man einen staatlichen Erziehungsauftrag hinein. Eine staatliche Auf­sicht über das Gaststättenwesen bedeutet doch auch nicht, daß die Gastronomie einen staatli­chen Speisungsauftrag hätte, so daß es strafbar wäre, das Gaststättenessen abzu­lehnen und stattdessen selbst zu kochen. Von dem erlogenen staatlichen Erziehungsauftrag behaupten die Karlsru­her Rechtsbeuger Jaeger, Hömig und Bryde auch noch, daß er dem el­terlichen Erziehungsrecht „gleichgeordnet“ sei. Doch im Art. 6 GG heißt es: „Pflege und Er­ziehung der Kinder sind das natür­liche Recht der Eltern und die zuvörderst ihnen oblie­gende Pflicht“. „Zuvörderst“ ist aber etwas anderes als „gleichgeordnet“. Und wenn im Konflikt­fall die Schule zur Freude der Pädokriminellen den Grundschulkindern die „Sexualität als eine der Quellen von Lust und Lebensfreude“ anpreist, die Eltern ihre Kinder aber von derartigem Porno­dreck fernhalten wollen, dann wird in der Praxis der erlogene angeblich gleichgeord­nete Erzie­hungsauftrag des Staates der grundgesetzlichen Erzie­hungspflicht der Eltern vorge­ordnet. Und dann behaupten die Bundesverfassungsrichter auch noch, dass der Staat „in der Schule grundsätzlich unabhängig von den Eltern eigene Erziehungsziele“ verfolgen dürfe.7

5. Der Staat

Doch wer ist der Staat? Es ist doch bekannt, dass Interessengruppen danach streben, den Staat zur Beute zu nehmen und dessen Strukturen für ihre egoistischen Interessen zu missbrauchen. So werden Kriege befeuert, bei denen die einen für den Profit der anderen sterben. Doch es gibt nicht nur wirtschaftliche Interessen. Als die 68er Chaoten ihren inzwi­schen vollzogenen „Marsch durch die Institutionen“ verkündeten, ging es zumindest nicht vordergründig um wirtschaftliche Interessen. Worum ging es dann? Das zeigt mit dankens­werter Offenheit eine amerikanische Zeitschrift der Humanisten: „Der Kampf um die Zukunft des Menschengeschlechts muß in den Klassenräu­men der staatlichen Schulen geführt und gewon­nen werden durch Lehrer, die korrekt ihre Rolle als Missionare eines neuen Glaubens wahrneh­men: einer Religion der Humanität, … . Die Lehrer müssen die gleiche selbstlose Hin­gabe verkörpern wie die rabiatesten fundamenta­listischen Prediger, denn sie werden auf eine andere Weise Verkündi­ger sein, indem sie das Klassenzimmer anstatt der Kanzel ge­brauchen, um humanistische Werte zu vermitteln, wel­ches Fach sie auch lehren, gleich wel­ches Bildungsniveau – vorschuli­sche Tagesbe­treuung oder bedeutende staatliche Universität. Das Klassenzimmer muß und wird eine Arena des Konflikts zwischen dem Alten und dem Neuen – dem faulenden Leich­nam der Christenheit … und dem neuen Glauben der Humani­tät“.8 Das bedeutet: Die Schule als Kindermissionierungsanstalt. Wäre Deutschland ein Rechtsstaat, in dem gleiches Recht für alle gelten würde, dann wäre das in Deutschland wegen des Kruzifixurteils des Bundesverfassungsgerichtes nicht möglich. Doch ein Land, in dem es sogar ein Grund­recht für rechtswidrige Menschentötungen gibt, verzichtet auf Rationalität in der Rechtspre­chung. Die im Kruzifixurteil festgestellte Glaubensfreiheit als Recht, sich der Indoktrination durch einen abgelehnten Glauben zu entziehen, gilt nicht für die christliche Minderheit, die mit der religiösen Parallelgesellschaft gemeint ist, an deren Völkermord die Allgemeinheit angeblich ein berechtigtes Interesse hätte. Die angeblichen Interessen der Allgemeinheit werden von den 68er Chaoten definiert, die im Zuge ihres Marsches durch die Institutionen die Gerichte, einschließlich das Bundesverfassungsgericht, die Kultusministerien und die Leh­rerausbildung dominieren. Solch ein Chaot ist der bekennende Homosexuelle Professor Hel­mut Kentler (1928 bis 2008), der von 1976 bis 1996 in Hannover als Universitätsprofessor Berufsschullehrer ausgebildet hatte. Vor seiner Professorenzeit war diese Schlüsselfigur und Akteur pädophiler Netzwerke Gerichtsgutachter und Experte für Kinder- und Jugendsexuali­tät. Er war daran beteiligt, dass der Berliner Senat mehrere 13- bis 15jährige „sekundär­schwachsinnige“ Jungen bei ihm bekannten pädophilen Männern unterbrachte. Er schreibt: „Ich habe … in der überwiegenden Mehrheit die Erfahrung gemacht, dass sich päderastische Verhältnisse sehr positiv auf die Persönlichkeitsentwicklung eines Jungen auswirken können, vor allem dann, wenn der Päderast ein regelrechter Mentor des Jungen ist.“9 Schon 1970 formulierte der spätere Pädagogikprofessor die Ziele der Sexualpädagogik in sei­nem Buch Sexualerziehung10:

  1. Onanieren ab der Kleinkindzeit, weil ein »gesundes Kleinkind« ein Bedürfnis nach Onanie hat;
  2. Aufweichung des Inzesttabus zwischen Eltern und Kindern;
  3. Unterstützen von sexuellen Spielen im Kindergarten und Schulalter, um die Koi­tus­erfahrung zu erleichtern;
  4. Geschlechtsverkehr ab der Geschlechtsreife;
  5. Vermittlung von Verhütungsmethoden durch die Schule.

Daß solch ein Anwalt der Pädokriminellen Universitätsprofessor werden konnte, be­weist, wie gut die Pädokriminellen und deren Sympathisanten vernetzt sind. Im Hessischen Institut für Bildungsplanung arbeitete Gerold Becker.11 Er war auch der Haupttäter des sexu­ellen Missbrauchs an der Odenwaldschule. Wie mir ein ehe­maliger Schüler der Odenwald­schule sagte, war der dortige sexuelle Mißbrauch ein offenes Geheim­nis. Auch ihm war die­ser vom Anfang seiner Schulzeit an bekannt. Nachdem die Taten bereits ver­jährt waren, be­richtete die Frankfurter Rundschau am 17. Nov. 1999 dar­über. Doch weder die Lü­genpresse, noch das Lügenfernsehen griffen damals das Thema auf. Auch die Frankfurter Rund­schau verfolgte es nicht weiter. Wie ist es möglich, daß alle Schüler Bescheid wußten, aber kein ein­ziger Staatsanwalt vor Ablauf der Verjährungsfrist etwas mitbe­kam? Wieviel jemand weiß, hängt entscheidend davon ab, wie genau er hinschaut. Hätten Lehrer anstatt sich an Kindern zu vergreifen Hitlers Holocaust geleugnet, dann hätte das ein Staatsanwalt mit Si­cherheit mitbekommen. Erst nachdem das Fehlverhalten einzelner katholischer Priester zum Medienthema geworden war, wurden Erinnerungen an die Odenwaldschule wach. Und das Thema verschwand wieder aus den Medien, nachdem offensichtlich wurde, dass es an­derswo wesentliche mehr sexuellen Missbrauch gab als bei den katholischen Patres. Das ge­änderte Verhalten der Medien zeigt, daß deren Anliegen nicht Information, sondern Mei­nungsmache ist. Die Medien hetzten gegen die Katholische Kirche, weil deren Kirchenlehre ein Verhalten als Sünde wertet, für dessen gesellschaftliche Akzeptanz sie warben. Und die Hetze endete, als sie sich als kontraproduktiv erwies.

6. Schulische Werbung für Sexualkontakte

Professor Kentler, der Mitarbeiter im Hessischen Institut für Bildungsplanung und Haupttäter an der Odenwaldschule Gerold Becker und deren Gesinnungsgenossen nutzen die Schulen als Werbeagentur für Sexualkontakte. Unterstützt werden sie vom Bundesverfassungsgericht. So lernte der zehnjährige David in der vierten Klasse der Liborius-Grundschule in Salzkotten durch das mit dem Deutschen Jugendbuchpreis ausgezeichneten „Bilderbuch“ „Peter, Ida und Minimum“: „Das ist ein sehr schönes Gefühl. Mein Glied in Mamas Scheide“Wozu, wenn nicht zum Zwecke der Werbung, müssen das die Zehnjährigen schon wissen, die es noch nicht interessiert, was Erwachsene treiben? In der Folgezeit besuchte David den Por­nounter­richt nicht mehr. Da seine Eltern das verhängte Bußgeld nicht bezahlt hatten, kamen sie ins Gefängnis. Denn deren Verfassungsbeschwerde wurde durch einen Beschluß der Bundesver­fassungsrichter Papier, Bryde und Schluckebier „nicht zur Entscheidung angenommen“.12 Im Unterschied zu anderen Nichtannahmebeschlüs­sen enthält dieser Nichtannahmebeschluß keinerlei Begründung. Es ist ein gängiger Weg, Rechtsbeugungen in Nichtannahmebeschlüs­sen zu verstecken. Formal sind sie keine Entscheidung, sie werden aber begründet und ent­falten dadurch die Wirkung einer Entscheidung, aus der Textbausteine in anderen Gerichts­entscheidungen wortwörtlich übernommen werden. Doch den Bundesverfassungsrichtern Papier, Bryde und Schluckebier war offensichtlich nichts eingefallen um zu begründen, daß der zehnjährige David schon wissen müsse, daß Sexualkontakte lustvoll seien. Daher blieb dieser Nichtannahmebeschluß ohne jegliche Begründung und ist im Unterschied zu anderen Nichtannahmebeschlüssen auch nicht im Internet abrufbar.

Daß es keineswegs nur um verfrühte Wissensvermittlung geht, zeigt ein weiterer Nichtannahmebeschluß, der exakt von denselben Rechtsbeugern Papier, Bryde und Schluckebier gefaßt worden war. In dem Leitsong eines Theaterprojekts für Grundschüler, das angeblich der Prävention gegen sexuellen Mißbrauch diene, heißt es: „mein Gefühl hat immer Recht“13 Kinder nahmen an dem Theaterprojekt nicht teil. Deren Eltern legten gegen das ihnen auferlegte Bußgeld Verfassungsbeschwerde ein, die ebenfalls nicht zur Entschei­dung angenommen wurde. Der Nichtannahmebeschluß14 wurde begründet und liegt zeitlich nach dem bereits erwähnten anderen Nichtannahmebeschluß, der die schulische Wissens­vermittlung, daß Sexualkontakte lustvoll seien, zum Gegenstand hat. Wären beide Nichtan­nahmebeschlüsse von verschiedenen Richtern oder in anderer Reihenfolge gefaßt worden, dann könnte man sie für rechtsfehlerhaft halten. Da aber genau dieselben Bundesverfas­sungsrichter beide Nichtannahmebeschlüsse gefaßt hatten, wußen sie, daß in der Wahrneh­mung der Kinder das Gefühl, das immer Recht habe, sich auf das „sehr schöne Gefühl“ bezie­hen kann, von dem in den Grundschulen gelehrt wird, daß es mit dem Zusammentreffen der Geschlechtsorgane verbunden sei. Sie wußten somit, daß die Schule die Kinder zu sexuellen Handlungen animiert bis hin zur Pädophilie, auch wenn dies im Nichtannahmebeschluß dreist geleugnet wird. Dreist behaupten die Bundesverfassungsrichter, eine Indoktrination der Schüler auf dem Gebiet der Sexualerziehung würde unterbleiben. Aber ein Gefühl, von dem die Kinder lernen, daß es lustvoll sei, als Wegweisung für das eigene sexuelle Handeln anpreisen, das ist übelste Indoktrination, auf die die Pädokriminellen aufbauen können, wenn sie Kinder zu einvernehmlichen Sex verführen. Da beide Nichtannahmebeschlüsse von ein- und denselben Bundesverfassungsrichtern gefaßt worden sind, müssen wir sie als Ein­heit betrachten. Daher handelt es sich nicht nur um Rechtsfehler, sondern um das Verbre­chen der Rechtsbeugung im Interesse der Pädokriminellen.

Das Gefühl, von dem in den Grundschulen gelehrt wird, daß es sehr schön sei, als Wegweisung für die eigene Sexualität. Und die „religiös oder weltanschaulich motivierte Pa­rallelgesellschaft“, die die Wegweisung des eigenen Gefühls in sexuellen Dingen ablehnt und sich stattdessen vom Gotteswort leiten lässt, soll nach dem vom Bundesverfassungsgericht stammenden Textbaustein in die Mehrheitsgesellschaft integriert werden. Was Bundesver­fassungsrichter, andere Richter und Behörden als „integrieren“ verharmlosen, nennt das Völkerstrafgesetzbuch „Völkermord“. Und die Völkermörder betrachten das Klassenzimmer, und übrigens schon den Kindergarten, als „eine Arena des Konflikts zwischen dem Alten und dem Neuen – dem faulenden Leichnam der Christenheit … und dem neuen Glauben der Hu­manität“.

7. Völkermord durch Okkultismus

Der Kampf gegen das Christentum ist ein weiteres Motiv für den schulischen Por­nodreck neben der Interessenvertretung der Pädokriminellen und der Sexualisierung der Ju­gend, die auch den alten Knackern „zugute“ kommen könnte, denen der Umgang mit der ebenfalls alten Ehefrau langweilig geworden ist. Dass der Völkermord am Gottesvolk in der Tat beabsichtigt ist, zeigen andere Unterrichtsinhalte, von denen niemand zu begründen braucht, dass sie für die Bildung notwendig seien, da die Kinder zum Staatseigentum ohne eigene Freiheitsrechte degradiert worden sind. Es ist allgemein bekannt, dass es im Gottes­wort heißt: „Weder die Unzüchtigen, noch die Götzendiener, noch die Ehebrecher, noch die Homosexuellen, noch … werden das Reich Gottes ererben“ (1. Kor. 6,9f). Und die Schulen werben nicht nur für Sexualkontakte und für Homosexualität, sondern führen die Kinder auch spielerisch zum Okkultismus hin, was im biblischen Sinne Götzendienst ist. Weshalb denn sonst suchen Kinder nach Buchstaben, die eine Hexe weggezaubert habe? Scheinheilig wird behauptet, die Schule wolle den Aberglauben nicht fördern. Aber sie tut es. Denn Erzie­hungswissenschaftler wissen, dass Kinder den Hexen- und Zaubergestalten umso mehr Reali­tät zumessen, je öfter sie sich mit ihnen befassen. Verschiedene okkulte Praktiken können Erwachsene nur schwer erlernen. Deshalb bringt man sie Kindern bei. Weshalb denn sonst befassen sich Schulkinder mit dem okkulten Machwerk „Krabat“! Dass man den Kindern an­deren Literaturdreck, zum Beispiel Hitlers Mein Kampf, selbstverständlich nicht ebenfalls zu­mutet, zeigt, dass man sie für den Götzendienst missionieren will. Der Erziehungswissen­schaftler Prof. Reinhard Franzke hat in zahlreichen Veröffentli­chungen die Lehrpläne für die Grundschulen mit der Hexenliteratur verglichen und eine erschreckende Übereinstimmung festgestellt. Der scheinbar nutzlose Firlefanz wie Atem-, Entspannungs- und Stilleübungen und Visualisieren sind Vorstufen von Fantasiereisen, bei denen Dämonen nach und nach die Führung über­nehmen können. Als Weg, in die spirituelle Welt einzutreten, ist eine Öffnung geeignet, wie z. B. der Mittel­punkt eines Mandalas, das von Kindergartenkindern und von Grundschulkindern ausgemalt wird. Leute wie Reinhard Franzke werden keine Professoren. Doch er war ein Achtundsechziger und wurde in Hannover Pädagogikprofessor. Dann kam er zum christlichen Glauben und konnte als Beamter nicht entlassen werden. Durch den Atheis­mus, den man Predigt, erscheint der Okkultismus als harmloser Firlefanz. Doch es ist zweier­lei, den Atheismus zu predigen und wirklich zu glauben, dass es weder einen Gott noch einen Teufel gäbe. Indizien deuten darauf hin, dass selbst der angebliche Erzatheist Karl Marx in Wirklichkeit Satanisten war. Daß Atheismus und Okkultismus sich gegenseitig ausschließen, hindert die Schule nicht daran, beides zu vermitteln. Denn beides dient im Kampf gegen das Christentum.

8.Schule als Gehirnwaschanlage

Aber jeder sieht doch an den Werken der Schöpfung, dass es einen Schöpfer geben muss. Deshalb vermitteln die Schulen die Evolutionslehre als vermeintliche Tatsache. Nicht jede falsche Tatsachenbehauptung lässt sich als Irrtum entschuldigen. In den Schulbüchern der Bundesrepublik stand, daß der menschliche Embryo die Stammesgeschichte durchlaufe und zum Beispiel Kiemenbögen hätte. Dabei handelt es sich um einen Betrug von Ernst Haeckel aus seiner „Natürliche(n) Schöpfungsgeschichte“ von 1868. Sein Betrug wurde ent­larvt und war im 19. Jahrhundert als solcher allgemein bekannt. Trotzdem stand er als ver­meintliche Tatsache in den Schulbüchern der BRD. Strafrechtlich relevant war dieser Betrug nicht. Denn Lüge ist ohnehin nicht strafbar, und Betrug nur, wenn ein wirtschaftlicher Scha­den entsteht.

Der Textbaustein „Die Allgemeinheit hat ein be­rechtigtes Inter­esse daran, der Entste­hung von religiös oder welt­an­schaulich moti­vierten ‘Parallel­gesellschaften’ entgegenzuwir­ken und Minderheiten auf diesem Gebiet zu in­tegrie­ren“ bedeutet, die Schule dient als Ge­hirnwaschanlage. Die Freiheitsrechte des Grundgesetzes greifen bei Kindern nicht, da sie fak­tisch zum Staatseigentum degradiert werden. Das angeblich zu deren Wohl. Doch wer defi­niert das Kindeswohl? Die Lügner, die einen längst entlarven Betrug aus dem 19. Jahrhun­dert den Kindern als vermeintliche Tatsache vermitteln? Oder Pädokriminelle wie der Mitar­beiter am Hessischen Institut für Bildungsplanung und Missbrauchstäter an der Odenwald­schule Gerold Becker? Oder Pädagogikprofessoren wie Helmut Kentler? Oder definieren „Volksver­treter“ wie Volker Beck und andere das Kindeswohl, die Pädosexualität entkrimina­lisieren wollen? Oder Richter wie Gertraud Brühl, die in ihrer Entscheidung die angestrebte Legalisie­rung der Pädokriminalität vorweggenommen hat? Oder Kultusminister und Bundes­verfas­sungsrichter, die die Sexualität als „eine der Quellen von Lust und Lebensfreude“ an­preisen? Oder ist das Kindeswohl besonders bei solchen Bundesverfassungsrichtern gut auf­gehoben, die das Grundrecht der freien Berufswahl auch den Tötungsspezialisten für ganz kleine Kin­der, die sich noch in den Leibern ihrer Mütter befinden, zuerkennen?

Die Kinder müssen doch etwas lernen. Auch die Ratten müssen etwas fressen. Des­halb geben die Rattenmörder den Ratten Getreidekörner, allerdings mit tödlichen Zusätzen. Ob die Ratten die Getreidekörner auch fressen, ist den Rattenmördern egal. Hauptsache, sie nehmen das Gift auf. Wie die Rattenmörder den Tod der Ratten anstreben, so ist die Gehirn­wäsche das Hauptanliegen der Schulen. Lesen, Schreiben und Rechnen haben dagegen we­sentlich geringere Priorität. Denn sonst würde es in Deutschland nicht ca. 14,5% funktionale Analphabeten geben, Migranten und Kinder nicht mitgezählt. Diese hohe Zahl habe ich aus einer Sendung des Deutschlandfunks15. Wie den Rattenmördern vor allem an den tödlichen Zusätzen liegt, so soll sich niemand der Gehirnwäsche entziehen, die mit der Vermittlung der Kulturtechniken ebenso verbunden ist, wie das Rattengift mit den Getreidekörnern. Deshalb wird nicht geduldet, dass solche Unterrichtsinhalte abgelehnt werden, die der Gehirnwäsche dienen. Über die Berechtigung oder gar Notwendigkeit der beanstandeten Unterrichtsin­halte braucht niemand Rechenschaft zu geben, da die Kinder zum Staatseigentum ohne ei­gene Freiheitsrechte degradiert sind.

Deutlich wird dies durch zwei Gerichtsurteile von ein und der derselben Kammer des Bundesverwaltungsgerichts von ein und demselben Tag, und zwar vom 11. September 2013, die wortwörtlich die gleichen Textbausteine enthalten. In dem einen Urteil16 ging es um eine Filmvorführung. Die Schüler befaßten sich in der Schule mit Krabat. Nun sollten sie zusätzlich noch den Film ansehen. Wenn ich aus einem Faß ein Gläschen getrunken und festgestellt habe, daß es kein Wein, sondern Jauche ist, dann trinke ich natürlich nicht weiter. Doch Kin­der dürfen sich der „Konfrontation mit Unterrichtsinhalten“ nicht verschließen, nicht einmal dann, wenn sie gemerkt haben, daß sie bereits Jauche getrunken haben. Das Bundesverwal­tungsgericht versucht nicht einmal zu begründen, daß die Beschäftigung mit Krabat dem Kin­deswohl dienen würde. Denn um das Kindeswohl geht es auch nicht, sondern um die angeb­lichen Interessen der „Allgemeinheit“, das heißt, um die Interessen derer, die sich für Eigen­tümer der Kinder halten.

In dem anderen Urteil17 des Bundesverwaltungsgerichts geht es um den koedukativ organisierten schulischen Schwimmunterricht für muslimische Mädchen. In dem Urteil lesen wir von der Bedeutung der Schule für den „Zusammenhang der Gesellschaft“ [S.4] und, daß sie „eine für das Gemeinwesen unerlässliche Integrationsfunktion“ zu erfüllen habe. Das zeigt, daß es nicht darum geht, daß auch muslimische Mädchen schwimmen können; son­dern es geht um deren Integration in die Gesellschaft. Die Grenze zwischen den islamischen Bekleidungsgewohn­heiten in Saudi-Arabien und der europäischen Freikörperunkultur ist durchaus fließend. Und die „Integrationsfunktion“ der Schule soll dazu dienen, die Gehirne der Moslems zu waschen, damit sie ihre Bekleidungsgewohnheiten den europäischen anpas­sen. Um Widerstand zu vermeiden, vollzieht man diese Gehirnwäsche in kleinen Schritten. Ein Frosch springt aus heißem Wasser heraus. Tut man ihn aber in kaltes Wasser und er­wärmt es nur langsam, dann springt er nicht heraus, sondern stirbt.

In der Politik ist es üblich, daß man bei Interessengegensätzen nach einer Lösung sucht, mit der alle leben können. Wollen z. B. die einen eine bessere Verkehrsanbindung und sind die anderen gegen den Verkehrslärm, dann wird die Straße in größerer Entfernung zur Ortschaft gebaut. Die Schule der Klägerin hat einen hohen Anteil moslemischer Schüler. Wa­rum führt man den Schwimm­unterricht nicht nach Geschlechtern getrennt durch? Das wäre nach sportpädagogischen Gesichts­punkten ohnehin geboten, da die Unterschiede in der Kör­perkraft zwischen den Geschlechtern mit dem Alter der Kinder zunehmen. Zu dem nahelie­genden Gedanken, den Schwimmunterricht nach Geschlechtern getrennt durchzuführen, re­feriert das Bundesverfassungsgericht, das sich auch mit dem Schwimmunterricht befaßte,18 die Position des staat­lichen Schulamtes: „Das … Ziel, die Einübung sozialen Verhaltens anzu­streben, sei nur durch koedu­kativen (also beide Geschlechter gemeinsamen) Sport- und Schwimmunterricht zu gewährleisten.“ Wei­ter referiert das Bundesverfassungsgericht die Position des Bundesverwaltungsgerichtes zu einem nach Geschlechtern getrennten Schwimmunterricht: „Diese Art der Unterrichtsgestaltung laufe dem Bildungs- und Erzie­hungsprogramm der Schule in derart substantieller Weise zuwider, daß darin keine Kon­fliktentschärfung im Sinne eines Ausgleichs der widerstreitenden Verfassungsgüter liege.“ Wenn – wie behauptet – der nach Geschlechtern getrennte Schwimmunterricht „dem Bil­dungs- und Erzie­hungsprogramm der Schule in … substantieller Weise“ zuwiderlaufen soll, dann kann das „Bildungs- und Erziehungsprogramm der Schule“ nicht in der Fähigkeit des Schwimmens liegen. Denn Schwim­men kann man auch in einem nach Geschlechtern ge­trennten Unterricht erlernen. Mit „Bildungs- und Erziehungsprogramm“ kann dann nur Ge­hirnwäsche gemeint sein. Es geht – wie schon zitiert – um „die Einübung“ eines solchen „so­zialen Verhaltens“, das „nur durch koedukativen Sport- und Schwimmunterricht zu gewähr­leisten“ sei. Somit ist der Schwimmunterricht lediglich Mittel zum Zweck. Des­sen wirkliches Ziel ist – um es mit den Worten von Bundesverfassungsrichtern auszudrücken – „der Entste­hung von religiös oder weltanschaulich motivierten ‚Parallelgesellschaften’ entgegenzuwir­ken und Minderheiten … zu integrieren“.

Die Beschwerdeführerin beruft sich auf den Koran. Und im deutschen Grundgesetz gibt es nun einmal den Artikel 4, der die Freiheit des Glaubens, des Gewissens und des religi­ösen Bekenntnisses und die ungestörte Religionsausübung gewährleistet. Dieses Grundrecht kann im Unterschied zu anderen Grundrechten nicht einmal durch ein Gesetz eingeschränkt werden. Wenn jemand unter Berufung auf den Koran und auf das Vorbild von Mohammed Terroranschläge als Religionsausübung betrachtet, dann haben wir ein Problem. Doch wem entsteht durch die Ablehnung des koedukativen Schwimm­unterrichtes irgendein Schaden? Doch das Grundrecht der freien Religionsausübung wird nach dem bereits gezeigten Muster durch den in das Grundgesetz hineingelogenen staatlichen Erziehungsauftrag ausgehebelt.

Natürlich könnte eingewendet werden: Der Islam wird in Deutschland doch nicht ver­folgt. Der bereits erwähnte Frosch wird doch ebenfalls nicht gekocht. Lediglich das Wasser, in dem er sitzt, wird nur geringfügig erwärmt. Im Urteil des Bundesverwaltungsgerichtes be­findet sich folgender aussagestarker Textbau­stein, der auch in dem anderen Urteil desselben Gerichtes vorkommt, das die Krabat-Filmvorführung zum Gegenstand hat. Der Textbaustein hat folgenden Wortlaut: „Es ist durchaus denkbar, dass einzelne religiöse Ver­haltensgebote für den Betroffenen einen so untergeordneten Stel­lenwert besitzen, dass dieser sich nicht in eine glaubensbedingte Gewissensnot gravie­renden Ausmaßes versetzt, wenn er sie in einer Konfliktlage vernachlässigt, um auf diese Weise einem entgegenstehenden staatlichen Norm­befehl Folge leisten zu können.“19 „Einem entgegenstehenden staatlichen Normbefehl Folge leisten“ – Wer hat wem etwas zu befehlen? Was ist mit den Freiheitsrechten des Grundge­setzes? Durch den in das Grundgesetz hineingelogenen staatlichen „Erziehungs- und Bil­dungsauftrag“, womit ein Auftrag zur Gehirnwäsche gemeint ist, sind wesentliche Freiheits­rechte für Kinder abgeschafft. Kinder werden zum Objekt staatlichen Handelns degradiert, zum Objekt des herbeigelogenen „Bildungs- und Erzie­hungsauftrages“. Die Freiheitsrechte des Grundgesetzes, wonach sie es ablehnen dürften, sich erzie­hen zu lassen, ihr Gehirn wa­schen zu lassen, werden ihnen vorenthalten. Dadurch werden sie zum Staatseigentum de­gradiert.

Das wirkliche aber geheime und dennoch offensichtliche Anliegen, das mit dem her­beigeloge­nem staatlichen „Bildungs- und Erziehungsauftrag“ verfolgt wird, ist nicht, daß je­der schwimmen kann, auch nicht, daß jeder lesen, schrei­ben und rechnen kann, sondern „Bildungs“ziel ist, die Kinder sowohl vom Koran als auch von Christus weg­zuführen. Natürlich wird dieses wirkliche Ziel weggelogen. Angeblich will auch niemand den Frosch kochen, son­dern lediglich das Wasser, in dem er sitzt, nur geringfügig erwärmen. Die Kinder mögen auch weiterhin Allah oder Christus dienen. Aber indem man von ihnen verlangt, auch „einem ent­ge­genstehenden staatlichen Normbefehl Folge (zu) leisten“, verlangt man von ihnen, zwei Herren zu dienen. Doch das kann niemand. Somit bedeutet das erste Verlassen der Wege Al­lahs bzw. der Wege Christi, daß man Allah als seinen Herrscher bzw. Christus als seinen Kö­nig verwirft. Die Abkehr von Allah bzw. von Christus wird dann in einem Lebensbereich nach dem anderen fortgesetzt. Ein Sprichwort sagt: Wer dem Teufel den kleinen Finger gibt, dem nimmt er die ganze Hand. Daß diese Strategie bewußt verfolgt wird, zeigt das Urteil des Bun­desverwaltungsgerichtes. Darin [S. 10] wird darauf hingewiesen, daß die Klägerin kein Prob­lem darin sieht, in weit geschnittener Kleidung am Sportunterricht teilzunehmen. Dadurch habe sie dem Teufel bereits den kleinen Finger gegeben. Nun soll sie ihm auch noch die rest­liche Hand geben.

Da die Kinder in der Schule wenig Gutes, dafür aber viel Schlechtes lernen, da die Schule so wenig leistet, unterrichten Eltern ihre Kinder selbst. Dabei erzielen viel wesentlich höhere Lernerfolge als die staatlichen Schulen. Das ist bei den 68er Erziehungswissenschaft­lern wie Professor Helmut Kentler, Gerold Becker und anderen auch kein Wunder. Jedenfalls bleiben nicht 14,5% der Hausschüler Analphabeten. Auch Bundeskanzler Adenauer hatte als Kind nie eine Schule besucht, und konnte trotzdem – oder vielleicht deshalb – die Befähi­gung für das Bundeskanzleramt erlangen. Was vor Hitler legal war und in allen anderen westlichen Ländern auch heute legal ist, wird in Deutschland mit Gefängnis bestraft. Hier wirkt das DDR-Erbe nach. Wie jemand, der einen Fluchtversuch überlebt hatte, eingesperrt wurde, so werden im vereinigten Deutschland die Flüchtlinge aus dem staatlichen Schul­system ebenfalls eingekerkert. Dabei ist man sogar so dreist, das mit der Chancengleichheit zu rechtfertigen. So schreibt eine Juristin20: „Dadurch, dass die Schüler des Heimunterrichts in­tensiver betreut werden und dadurch bessere Lernerfolge erzielen könnten, haben diese ei­nen Vorteil gegenüber den Schülern der öffentlichen Schule. Hierdurch wird die Chancen­gleichheit der Schüler verzerrt. Die Wahrung gleicher Startbedingungen für eine Bildungskar­riere ist nur durch die Zusammenfassung aller Kinder in einer gemeinsamen Eingangsschule zu realisieren.“ Das bedeutet: Die Schulpflicht als Lernbremse im Sinne der Chancen­gleich­heit. Und diese Lernbremse ist in der Tat sehr wirksam.

Johannes Lerle, Juli 2021

1Volker Beck, Das Strafrecht ändern? Plädoyer für eine realistische Neuorientierung der Sexualpolitik. In: Angelo Leopardi [Hrsg.], Der Pädosexuelle Komplex. Handbuch für Betroffene und ihre Gegner, Berlin/Frankfurt 1988, S.266.

2Strafurteil des Landgerichtes Gießen vom 30.10.2003 und 05.11.2003 mit dem Aktenzeichen 3 Ns 102 Js 20927/01, S. 17.

3Entscheidung vom 25.2.1975, BVerfGE 39, 1.

4BVerfGE 47, S. 52.

5Kruzifixurteil vom 16. Mai 1995, BVerfGE 93,1 I

6Richterin Jaeger und die Richter Hömig und Bryde vom Ersten Senat des Bundesverfassungsgerichts in ihrem Beschluß vom 29. April 2003 mit dem Aktenzeichen 1 BvR 436/03 oder die Bundesverfassungsrichter Landau, Kassel-Wulf und König in ihrem Nichtannahmebeschluß der Verfassungsbeschwerde der Eheleute Schaum vom 15. Oktober 2014 mit dem Aktenzeichen 2 BvR 920/14 oder in dem Nichtannahmebeschluß der Bundesverfassungsrichter Hassemer, Di Fabio und Landau in ihrem Nichtannahmebeschluß der Verfassungsbeschwerde der Eheleute Bauer vom 31, Mai 2006 mit dem Aktenzeichen 2 BvR 1693/04.

7BVerfGE 47, S. 71f.

8John J. Dunphy: A Religion for a New Age. In: The Humanist, New York Jan./Feb. 1983, S. 26.

9Täterinnen und Täter beim sexuellen Missbrauch von Jungen. In: Katharina Rutschky, Reinhardt Wolff (Hrsg.): Handbuch sexueller Missbrauch. Klein, Hamburg 1999, S. 208., wiedergegeben in Wikipedia.

10Helmut Kentler, Sexualerziehung, Rowolt-Taschenbuch 1970, wiedergegeben in: Gabriele Kuby, Die globale sexuelle Revolution. Zerstörung der Freiheit im Namen der Freiheit, Kißlegg 2012, S. 313.

11Der Lack ist ab, Frankfurter Rundschau, Mittwoch, 17. Nov. 1999, Nr. 268   S/R/D, abrufbar unter: http://zfi-archiv.beepworld.de/files/internatesexuellermissbrauchdrogen.pdf

12Beschluß vom 10. Nov. 2008, Az.: 1 BvR 2724/08.

13Am 7.2.2007, am 14.2.2007 und am 15.2.2007 in der Liboriusgrundschule in Salzkotten.

1421. Juli 2009, Az.: 1 BvR 1358/09.

15Sendung am 18.8.2014.

16BVerwG 6 C 12.12.

17BVerwG 6 C 25/12.

18Nichtannahmebeschluß – 1 BvR 3237/13 –

19Urteil vom 11.09.2013 mit dem Aktenzeichen 6 C 25/12, Punkt 22.

20https://www.faz.net/aktuell/karriere-hochschule/campus/warum-ist-hausunterricht-in-deutschland-verboten-13303144.html