„Die Allgemeinheit hat ein berechtigtes Interesse daran, der Entstehung von religiös oder weltanschaulich motivierten ‘Parallelgesellschaften’ entgegenzuwirken und Minderheiten auf diesem Gebiet zu integrieren“.1 Dieser Textbaustein kommt immer wieder in Nichtannahmebeschlüssen des Bundesverfassungsgerichtes und in anderen Gerichtsurteilen vor, wenn gegen antichristliche schulische Unterrichtsinhalte geklagt wird. Mit dem Interesse der „Allgemeinheit“ ist selbstverständlich das Interesse der Obrigkeit gemeint, die die Gesellschaft gestalten will und daher Parallelgesellschaften dadurch beseitigen will, daß sie andersdenkende Minderheiten bekämpft. Diese Allmachtsphantasien hatte Bertolt Brecht unter Bezugnahme auf den Volksaufstand in der DDR am 17. Juni 1953 folgendermaßen ausgedrückt: „Am besten, die Regierung wähle sich ein anderes Volk“. Der immer wiederkehrende Textbaustein in Nichtannahmebeschlüssen des Bundesverfassungsgerichtes zeigt, daß die Regierung sich ein Volk wählen will, in dem die religiösen und weltanschaulichen Unterschiede nicht so groß sind, daß sich Parallelgesellschaften herausbilden könnten. Die Kommunistin Rosa Luxemburg soll gesagt haben: „Die Freiheit ist immer die Freiheit der Andersdenkenden“. Sollen die religiösen und weltanschaulichen Unterschiede sich in Grenzen halten, dann muß das Andersdenken begrenzt werden. Doch die zu einer Begrenzung des Andersdenkens erforderliche Gehirnwäsche ist nur durch Einschränkung der Freiheitsrechte möglich. Gehirnwäsche ist bei Kindern leichter möglich als bei Erwachsenen, die ohnehin eher sterben. Und die Obrigkeit – in dem bereits zitierten Textbaustein als Allgemeinheit bezeichnet – hat ein Interesse, die Gehirne der Untertanen zu waschen. Jeder Bankräuber hat ein aus seiner Sicht berechtigtes Interesse, das er ebenso über die Eigentumsrechte anderer stellt, wie unsere Obrigkeit das von ihr angeblich vertretene “berechtigte Interesse“ der „Allgemeinheit“ über die grundgesetzlich „garantierten“ Freiheitsrechte der Untertanen stellt.
Ein offensichtliches Beispiel dafür, daß die angeblichen Interessen der „Allgemeinheit“ lediglich vorgeschoben sind, um ganz andere wirkliche Ziele zu verdecken, ist ein Rechtsstreit um den koedukativ organisierten schulischen Schwimmunterricht für muslimische Mädchen, der bis zum Bundesverfassungsgericht ging. In den Gerichtsentscheidungen fehlt zwar der eingangs zitierte Textbaustein, aber das Verständnis, daß Schule nach den Vorgaben der Obrigkeit die Gehirne der Untertanen zu waschen habe, kommt sehr deutlich zum Ausdruck. So lesen wir im Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 11.09.2013 von der Bedeutung der Schule für den „Zusammenhang der Gesellschaft“ [S.4] und, daß sie „eine für das Gemeinwesen unerlässliche Integrationsfunktion“ zu erfüllen habe. Das zeigt, daß es nicht darum geht, daß auch muslimische Mädchen schwimmen können, sondern es geht um deren Integration in die Gesellschaft. Die Grenze zwischen den islamischen Bekleidungsgewohnheiten in Saudi-Arabien und der europäischen Freikörperunkultur ist durchaus fließend. Und die „Integrationsfunktion“ der Schule soll dazu dienen, die Gehirne der Moslems zu waschen, damit sie ihre Bekleidungsgewohnheiten den europäischen anpassen. Um Widerstand zu vermeiden, vollzieht man diese Gehirnwäsche in kleinen Schritten. Ein Frosch springt aus heißem Wasser heraus. Tut man ihn aber in kaltes Wasser und erwärmt es nur langsam, dann springt er nicht heraus, sondern stirbt.
In der Politik ist es üblich, daß man bei Interessengegensätzen nach einer Lösung sucht, mit der alle leben können. Wollen z. B. die einen eine bessere Verkehrsanbindung und sind die anderen gegen den Verkehrslärm, dann wird die Straße in größerer Entfernung zur Ortschaft gebaut. Die Schule der Klägerin hat einen hohen Anteil moslemischer Schüler. Warum führt man den Schwimmunterricht nicht nach Geschlechtern getrennt durch? Das wäre nach sportpädagogischen Gesichtspunkten ohnehin geboten, da die Unterschiede in der Körperkraft zwischen den Geschlechtern mit dem Alter der Kinder zunehmen. Zu dem naheliegenden Gedanken, den Schwimmunterricht nach Geschlechtern getrennt durchzuführen, referiert das Bundesverfassungsgericht die Position des staatlichen Schulamtes: „Das … Ziel, die Einübung sozialen Verhaltens anzustreben, sei nur durch koedukativen (also beide Geschlechter gemeinsamen) Sport- und Schwimmunterricht zu gewährleisten.“ Weiter referiert das Bundesverfassungsgericht die Position des Bundesverwaltungsgerichtes zu einem nach Geschlechtern getrennten Schwimmunterricht: „Diese Art der Unterrichtsgestaltung laufe dem Bildungs- und Erziehungsprogramm der Schule in derart substantieller Weise zuwider, daß darin keine Konfliktentschärfung im Sinne eines Ausgleichs der widerstreitenden Verfassungsgüter liege.“ Wenn – wie behauptet – der nach Geschlechtern getrennte Schwimmunterricht „dem Bildungs- und Erziehungsprogramm der Schule in … substantieller Weise“ zuwiderlaufen soll, dann kann das „Bildungs- und Erziehungsprogramm der Schule“ nicht in der Fähigkeit des Schwimmens liegen. Denn Schwimmen kann man auch in einem nach Geschlechtern getrennten Unterricht erlernen. Mit „Bildungs- und Erziehungsprogramm“ kann dann nur Gehirnwäsche gemeint sein. Es geht – wie schon zitiert – um „die Einübung“ eines solchen „sozialen Verhaltens“, das „nur durch koedukativen Sport- und Schwimmunterricht zu gewährleisten“ sei. Somit ist der Schwimmunterricht lediglich Mittel zum Zweck. Dessen wirkliches Ziel ist – um es mit den Worten von Bundesverfassungsrichtern auszudrücken – „der Entstehung von religiös oder weltanschaulich motivierten ‚Parallelgesellschaften’ entgegenzuwirken und Minderheiten … zu integrieren“.
Die Beschwerdeführerin beruft sich auf den Koran. Und im deutschen Grundgesetz gibt es nun einmal den Artikel 4, der die Freiheit des Glaubens, des Gewissens und des religiösen Bekenntnisses und die ungestörte Religionsausübung gewährleistet. Dieses Grundrecht kann im Unterschied zu anderen Grundrechten nicht einmal durch ein Gesetz eingeschränkt werden. Wenn jemand unter Berufung auf den Koran und auf das Vorbild von Mohammed Terroranschläge als Religionsausübung betrachtet, dann haben wir ein Problem. Doch wem entsteht durch die Ablehnung des koedukativen Schwimmunterrichtes irgendein Schaden?
Jedes Grundrecht kann man dadurch aushöhlen, daß es durch irgendein anderes Grundrecht begrenzt werde. Es wird eine willkürliche Grenze zwischen den konkurrierenden Grundrechten gezogen, so daß von dem einen Grundrecht nicht mehr viel übrigbleibt. Da das Grundrecht der Glaubensfreiheit durch kein Gesetz eingeschränkt werden darf, deshalb benötigt man ein anderes Grundrecht, um die Glaubensfreiheit zu begrenzen. Doch es gibt kein Grundrecht, mit dem das Grundrecht der Glaubensfreiheit der moslemischen Klägerin eingeschränkt werden könnte. Weil es keines gibt, deshalb wird ein staatlicher Erziehungsauftrag in das Grundgesetz hineingelogen. Dieser gehe angeblich aus Artikel 7 des Grundgesetzes hervor, in dem es heißt: „Das gesamte Schulwesen steht unter des Aufsicht des Staates.“ Auch das Gaststättenwesen steht unter der Aufsicht des Staates. Das bedeutet aber nicht, daß es einen staatlichen Speisungsauftrag gäbe, so daß es strafbar wäre, einzelne Menüs oder das Gaststättenessen als solches abzulehnen und statt dessen selbst zu kochen. Eine Lüge wird nicht dadurch wahr, daß sie ständig wiederholt wird. Und wenn die höchsten Richter immer wieder lügen, daß die staatliche Aufsicht über das Schulwesen einen Bildungs- und Erziehungsauftrag bedeuten würde, so bleibt das trotzdem eine dreiste Lüge. Diese Lüge dient der ständigen Rechtsbeugung. Nach der Definition des Strafgesetzbuches ist Rechtsbeugung ein Verbrechen. Somit gehören all die Richter, die einen staatlichen Bildungs- und Erziehungsauftrag in das Grundgesetz hineinlügen, ein bis fünf Jahre hinter Gitter.
Natürlich könnte eingewendet werden: Der Islam wird in Deutschland doch nicht verfolgt. Der bereits erwähnte Frosch wird doch ebenfalls nicht gekocht. Lediglich das Wasser, in dem er sitzt, wird nur geringfügig erwärmt. Im Urteil des Bundesverwatungsgerichtes, auf das sich der Nichtannahmebeschluß des Bundesverfassungsgerichtes bezieht, befindet sich folgender aussagestarker Textbaustein, der auch in einem anderen Urteil desselben Gerichtes vorkommt, das sich gegen Christen richtet. Der Textbaustein hat folgenden Wortlaut: „Es ist durchaus denkbar, dass einzelne religiöse Verhaltensgebote für den Betroffenen einen so untergeordneten Stellenwert besitzen, dass dieser sich nicht in eine glaubensbedingte Gewissensnot gravierenden Ausmaßes versetzt, wenn er sie in einer Konfliktlage vernachlässigt, um auf diese Weise einem entgegenstehenden staatlichen Normbefehl Folge leisten zu können.“2 „Einem entgegenstehenden staatlichen Normbefehl Folge leisten“ – Wer hat wem etwas zu befehlen? Was ist mit den Freiheitsrechten des Grundgesetzes? Durch den in das Grundgesetz hineingelogenen staatlichen „Erziehungs- und Bildungsauftrag“, womit ein Auftrag zur Gehirnwäsche gemeint ist, sind wesentliche Freiheitsrechte für Kinder abgeschafft. Kinder werden zum Objekt staatlichen Handelns degradiert, zum Objekt des herbeigelogenen „Bildungs- und Erziehungsauftrages“. Die Freiheitsrechte des Grundgesetzes, wonach sie es ablehnen dürften, sich erziehen zu lassen, ihr Gehirn waschen zu lassen, werden ihnen vorenthalten. Dadurch werden sie zum Staatseigentum degradiert. Natürlich geschähe das alles zu ihrem Wohle. Die Gastronomen mögen auch behaupten, es sei zu meinem Wohle, wenn ich mich von ihnen ernähren lasse. Doch meine Freiheitsrechte bestehen darin, daß ich nicht jeden Fraß zu mir nehmen muß.
Das wirkliche aber geheime und dennoch offensichtliche Anliegen, das mit dem herbeigelogenem staatlichen „Bildungs- und Erziehungsauftrag“ verfolgt wird, ist nicht, daß jeder schwimmen kann, auch nicht, daß jeder lesen, schreiben und rechnen kann, sondern „Bildungs“ziel ist, die Kinder sowohl vom Koran als auch von Christus wegzuführen. Natürlich wird dieses wirkliche Ziel weggelogen. Angeblich will auch niemand den Frosch kochen, sondern lediglich das Wasser, in dem er sitzt, nur geringfügig erwärmen. Die Kinder mögen auch weiterhin Allah oder Christus dienen. Aber indem man von ihnen verlangt, auch „einem entgegenstehenden staatlichen Normbefehl Folge (zu) leisten“, verlangt man von ihnen, zwei Herren zu dienen. Doch das kann niemand. Somit bedeutet das erste Verlassen der Wege Allahs bzw. der Wege Christi, daß man Allah als seinen Herrscher bzw. Christus als seinen König verwirft. Die Abkehr von Allah bzw. von Christus wird dann in einem Lebensbereich nach dem anderen fortgesetzt. Ein Sprichwort sagt: Wer dem Teufel den kleinen Finger gibt, dem nimmt er die ganze Hand. Daß diese Strategie bewußt verfolgt wird, zeigt das Urteil des Bundesverwaltungsgerichtes. Darin [S. 10] wird darauf hingewiesen, daß die Klägerin kein Problem darin sieht, in weit geschnittener Kleidung am Sportunterricht teilzunehmen.
Dieser hinterlistige Kampf gegen die „religiös oder weltanschaulich motivierten ‚Parallelgesellschaften’“ erfüllt den Straftatbestand des Völkermordes. In Paragraph 6 des „Gesetz(es) zur Einführung des Völkerstrafgesetzbuches“3 heißt es über den Völkermord: „Wer in der Absicht, eine nationale, rassische, religiöse oder ethnische Gruppe als solche ganz oder teilweise zu zerstören, … 5. ein Kind der Gruppe gewaltsam in eine andere Gruppe überführt, wird mit lebenslanger Freiheitsstrafe bestraft“. Wäre Deutschland ein Rechtsstaat, in dem alle Menschen vor dem Gesetz gleich sind, dann wären Bundesverfassungsrichter, andere Richter, Kultusminister, Lehrplangestalter und Lehrer wegen des Verbrechens des Völkermordes lebenslänglich hinter Gittern. Denn was ist das „Integrieren“ von „religiös oder weltanschaulich motivierten ‚Parallelgesellschaften’“, von dem wir in dem bereits zitierten Textbaustein lesen, anders als das gewaltsame Überführen?! Daß Bundesverfassungsrichter lediglich die Vokabel „überführen“ aus der Definition von Völkermord vermeiden, bedeutet doch nicht, daß sie dieses Verbrechen nicht begehen würden.
Völkermord an den Juden hatte es schon lange vor Hitler gegeben. Das Judentum sollte dadurch ausgelöscht werden, daß man deren Kinder in die nichtjüdische Gesellschaft „überführt“ oder „integriert“. Das Grundgesetz ist als Gegenentwurf zur Naziideologie konzipiert. Deshalb stärkt es die Freiheitsrechte des Einzelnen gegenüber einem übermächtigen Staat. Dagegen wollten die Nazis die gesamte nachwachsende Generation in ihrem Sinne prägen, damit nach dem Generationswechsel jeder Deutsche ein glühender Nationalsozialist ist. Diesem Ziel diente das Reichsschulpflichtgesetz von 19384. Darin heißt es: „Sie (gemeint ist: die allgemeine Schulpflicht) sichert die Erziehung und Unterweisung der deutschen Jugend im Geiste des Nationalsozialismus“.5Vorher gab es Privatschulen, oder die Kinder wurden zu Hause unterrichtet wie der spätere Bundeskanzler Adenauer, der als Kind nie eine Schule besucht hatte. Doch nun betrachtete der nationalsozialistische Staat die Kinder als Staatseigentum, das er in seinem Sinne indoktrinieren dürfe.
Daß die Nazis ganz bewußt ein anderes Volk wählen wollten, geht aus folgenden Worten Hitlers hervor: „Heute beanspruchen die Volksführung wir, d. h. wir allein sind befugt, das Volk als solches – den einzelnen Mann, die einzelne Frau – zu führen. Die Lebensbeziehungen der Geschlechter regeln wir. Das Kind bilden wir!“6. Nicht nur die Nazis griffen nach den Kindern, sondern im Zweiten Familienbericht der damaligen SPD/FDP Bundesregierung von 1975 heißt es: „Erziehung der Kinder ist eine gesamtgesellschaftliche Aufgabe … Die Wahrnehmung dieser Aufgabe überträgt unsere Gesellschaft Familien und außerfamilialen pädagogischen Einrichtungen“.7 „Erziehung der Kinder ist eine gesamtgesellschaftliche Aufgabe“ – damit ist das gemeint, was Hitler mit den Worten ausdrückte: „Das Kind bilden wir“. Und die angeblich gesamtgesellschaftliche Aufgabe „überträgt unsere Gesellschaft Familien“. Doch im Grundgesetz heißt es: „Pflege und Erziehung der Kinder sind das natürliche Recht der Eltern und die zuvörderst ihnen obliegende Pflicht“ (Art. 6, Abs. 2 GG). Somit kann die Gesellschaft den Eltern nichts übertragen, was ihnen nicht ohnehin schon zustehen würde. Der Staat maßt sich die Kompetenzen der Familie an, um die Untertanen in seinem Sine zu indoktrinieren. Die Familienfeindschaft zeigt sich auch in der Unterstellung im bereits zitierten Familienbericht, daß die Familie „das bestehende System sozialer Ungleichheit“ „tradiert und stabilisiert“. Weiter heißt es: „Dieser Zusammenhang läßt sich nur in dem Maße durchbrechen, in dem der Sozialisationseinfluß der Familie zurückgedrängt … wird“.8 Im Klartext: Die Kinder sollen so wenig wie möglich mit ihren Eltern zu tun haben. Auf diese Weise wählt sich die Regierung in den Kindern ein anderes Volk als das Volk, das aus ihren Eltern besteht. Die Regierung wählt sich auch dadurch ein anderes Volk, daß sie die Bevölkerung austauscht. Gläubige Christen verlasen Deutschland wegen der Zukunft ihrer Kinder. Dafür wandern kriminelle Araber ein. Der Gütersloher Landrat Sven-Georg Adenauer (ein Urenkel des ersten Bundeskanzlers Konrad Adenauer) schreibt: „Fundamentalisten haben bei uns nichts zu suchen“.9 Wie Landrat Adenauer die christlichen Fundamentalisten loswerden will, so wollte Hitler die Juden loswerden. Beiden ist gemeinsam, daß sie sich ein anderes Volk wählen. Wie Hitler sich ein judenfreies Volk wählte, so wählt sich Landrat Adenauer ein fundamentalistenfreies Volk. Die Regierungen damals wie heute wählen sich ganz bewußt ein antichristliches Volk. Das zeigt mit dankenswerter Offenheit eine amerikanische Zeitschrift der Humanisten, in der wir lesen: „Der Kampf um die Zukunft des Menschengeschlechts muß in den Klassenräumen der staatlichen Schulen geführt und gewonnen werden durch Lehrer, die korrekt ihre Rolle als Missionare eines neuen Glaubens wahrnehmen: einer Religion der Humanität, … . Die Lehrer müssen die gleiche selbstlose Hingabe verkörpern wie die rabiatesten fundamentalistischen Prediger, denn sie werden auf eine andere Weise Verkündiger sein, indem sie das Klassenzimmer anstatt der Kanzel gebrauchen, um humanistische Werte zu vermitteln, welches Fach sie auch lehren, gleich welches Bildungsniveau – vorschulische Tagesbetreuung oder bedeutende staatliche Universität. Das Klassenzimmer muß und wird eine Arena des Konflikts zwischen dem Alten und dem Neuen – dem faulenden Leichnam der Christenheit … und dem neuen Glauben der Humanität“.10 Andere hüten sich, es derart deutlich zu sagen, daß sie die Schulen als Kindermissionierungsanstalten gebrauchen. Aber wenn es für Gerichte ein Argument ist, daß ein nach Geschlechtern getrennter Schwimmunterricht dem „Bildungs- und Erziehungsprogramm der Schule“ in „substantieller Weise“ zuwiderlaufe, dann bedeutet dies, daß der gemeinsame Schwimmunterricht auch ein anderes Ziel verfolgt als die Fähigkeit des Schwimmens, daß die Schule als Missionierungsanstalt betrachtet wird.
Diejenige, die mit den Mitteln der Justiz ihrem Anspruch Nachdruck verleihen, die Gehirne der Kinder waschen zu dürfen, beanspruchen eine demokratische Legitimation für sich. Demokratie ist die Diktatur der angeblichen oder tatsächlichen Mehrheit über die Minderheit. Die eigene Mehrheit wird auch dadurch für die Zukunft abgesichert, daß man durch das „Bildungs- und Erziehungsprogramm der Schule“ das Wahlverhalten der zukünftigen Wähler beeinflussen will. Doch sowohl der Islam als auch das Christentum sind nur in eingeschränktem Maße demokratiefähig. Der Wille Allahs bzw. der Wille Christi hat Vorrang vor Mehrheitsentscheidungen. Auch das Grundgesetz schränkt die Demokratie ganz wesentlich ein. Es enthält Grundrechte, die „in keinem Fall“ „in seinem Wesensgehalt angetastet“ werden dürfen.11 So gibt es z. B. in bewußter Abgrenzung zu den Zuständen während der Nazizeit das „Recht auf Leben“.12 Somit darf keine auch noch so überwältigende Mehrheit eine Bevölkerungsgruppe systematisch töten. Doch das Grundgesetz besteht lediglich aus Papier und Druckerschwärze, und die Rechtsbeuger finden immer wieder irgendeinen Hokuspokus, um die Grundrechte auszuhöhlen. Auf den herbeigelogenen staatlichen „Bildungs- und Erziehungsauftrag“ wurde bereits hingewiesen, durch den das Grundrecht der „Glaubens- Gewissens- und Bekenntnisfreiheit“ für Kinder faktisch beseitigt ist. Das Grundgesetz mit seinen Grundrechten kann man zurechtbiegen, und die Mehrheitsmeinung kann man steuern. „Vox populi = vox Rindvieh“ soll Franz Josef Strauß gesagt haben; und er hatte Recht. So hatte Hitler den Pöbel hinter sich, und in Amerika macht es die Demokratie nicht unmöglich, daß dieses Land seit seiner Gründung im Jahre 1777 ständig irgendwelche Kriege führt. Um den Pöbel zu steuern, wird sowohl der Islam als auch das Christentum entsprechend zurechtgebogen. Doch derartige Bemühungen haben nur begrenzten Erfolg. Deshalb wird sowohl die Bindung an Allah und besonders die Bindung an Christus bekämpft. Deshalb soll die religiös und weltanschaulich andersdenkende Minderheit, die sich am Willen Allahs oder Gottes orientieren will, in die Mehrheitsgesellschaft integriert werden, die dem Herdentrieb erlegen ist und die sich anstatt an Allah oder Christus ½ an der Mehrheit orientiert. Diesem Ziel der Zwangsintegration, durch die der Straftatbestand des Völkermordes erfüllt ist, dient der koedukativ durchgeführte schulische Schwimmunterricht.
Doch die Zwangsintegration der Moslems ist nur ein Nebenkriegsschauplatz. Der Hauptkriegsschauplatz ist der Kampf gegen den „faulenden Leichnam der Christenheit“, den die „Missionare eines neuen Glaubens“ in ihrem „Kampf um die Zukunft des Menschengeschlechts“ in den „Klassenräumen der staatlichen Schulen“ gewinnen wollen. Dieselbe Kammer desselben Bundesverwaltungsgerichts, das beim Schwimmunterricht die angeblich „für das Gemeinwesen unerläßliche Integrationsfunktion“ der Schule über das Grundrecht der Glaubensfreiheit gestellt hat, hat am selben Tag, und zwar am 11. Sept. 2013, ebenfalls entschieden, daß die Schule eine Befreiung von der Filmvorführung Krabat verweigern durfte. Eltern hatten die Befreiung gefordert, weil die Berührung mit Magie gegen ihren Glauben ist. In dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichtes13 lesen wir von der „Integrationsfunktion der Schule“, von zulässigen begrenzten „Beeinträchtigungen religiöser Erziehungsvorstellungen“ und, daß die Eltern „nicht über das Recht verfügen, ihnen beliebig auszuweichen“.14 Im Klartext: Sie dürfen der Gehirnwäsche nicht ausweichen. Denn wie früher ein Sklave seinem Eigentümer gehörte, so werden heute Kinder zum Staatseigentum degradiert. Daß man sich dabei im Sinne der Predigt Jesu als Dieb und Räuber an Jesu Eigentum vergreift, geht aus dem Textbaustein hervor, der bereits im Zusammenhang mit dem Schwimmunterricht zitiert worden war und den das Bundesverwaltungsgericht auch im Krabat-Urteil gebraucht: „Es ist durchaus denkbar, dass einzelne religiöse Verhaltensgebote für den Betroffenen einen so untergeordneten Stellenwert besitzen, dass dieser sich nicht in eine glaubensbedingte Gewissensnot gravierenden Ausmaßes versetzt, wenn er sie in einer Konfliktlage vernachlässigt, um auf diese Weise einem entgegenstehenden staatlichen Normbefehl Folge leisten zu können.“15 Wozu müssen sich Kinder mit Krabat oder anderem okkulten Dreck befassen? Diese Frage braucht keine Behörde zu beantworten, da Kinder als Staatseigentum gelten. Es mag sein, daß sie auch durch den Umgang mit umstrittenen Texten lernen, die deutsche Sprache besser zu beherrschen. Doch dazu wären Reden von Goebbels und Hitler geeigneter, da beide sprachliche Virtuosen waren. Aber diesen braunen Dreck will man den Kindern nicht zumuten, sie könnten von dem abzulehnenden Gedankengut infiziert werden. Daß wegen einer vergleichbaren Gefahr die Schulen nicht okkultfrei gehalten werden, kann somit nur daran liegen, daß man die Kinder bewußt in die Welt der Magie einführen will. Deshalb suchen Grundschulkinder nach Buchstaben, die eine Hexe weggezaubert habe. Denn Erziehungswissenschaftler wissen, daß Kinder den Hexen- und Zaubergestalten umsomehr Realität beimessen, je öfter sie sich mit ihnen befassen. Der Erziehungswissenschaftler Reinhard Franzke hat in zahlreichen Veröffentlichungen die Lehrpläne für die Grundschulen mit der Hexenliteratur verglichen und eine erschreckende Übereinstimmung festgestellt. Der scheinbar nutzlose Firlefanz wie Atem-, Entspannungs- und Stilleübungen und Visualisieren sind Vorstufen von Fantasiereisen, bei denen Dämonen nach und nach die Führung übernehmen können. Als Weg, in die spirituelle Welt einzutreten, ist eine Öffnung geeignet, wie z. B. der Mittelpunkt eines Mandalas, das von Kindergartenkindern und von Grundschulkindern ausgemalt wird.
Daß man Kinder bewußt zum Okkultismus hinführen will, erscheint absurd, da unsere Kultur durch die Aufklärung gegangen ist. Doch den Atheismus predigen, ist das eine; aber wirklich glauben, daß es weder einen Gott noch einen Teufel gäbe, das andere. Indizien deuten darauf hin, daß sogar der vermeintliche Erzatheist Karl Marx in Wirklichkeit Satanist war. Die Erfahrung lehrt, daß die Abkehr vom Christentum zum Aberglauben führt und keineswegs immer zum Atheismus. Anders sind die Verkaufszahlen der Harry-Potter-Romane nicht zu erklären. Und die Bildungspolitiker vermitteln den Kindern ihren Aberglauben. Das wird natürlich nicht offen zugegeben. Deshalb gibt es keine befriedigende Antwort auf die Frage, warum Grundschulkinder nach Buchstaben suchen, die eine Hexe weggezaubert habe. Deshalb kann auch nicht erklärt werden, was Krabat mit der „Integrationsfunktion der Schule“16 zu tun haben soll.
Das wirkliche Ziel des in das Grundgesetz hineingelogenen „staatlichen Bildungs- und Erziehungsauftrags“ ist der Kampf gegen den „faulenden Leichnam der Christenheit“. Deshalb erfordert die „Integrationsfunktion der Schule“, „dass – ich zitiere aus dem Krabat-Urteil – Minderheiten sich nicht selbst abgrenzen und sich der Konfrontation mit Unterrichtsinhalten, gegen die sie religiöse, weltanschauliche oder kulturelle Vorbehalte hegen, nicht stets von vornherein verschließen dürfen“. Die Situation, auf die sich das Urteil bezieht, war die: Die Schüler befaßten sich mit Krabat in der Schule. Nun sollten sie zusätzlich noch den Film ansehen. Wenn ich aus einem Faß ein Gläschen getrunken und festgestellt habe, daß es kein Wein, sondern Jauche ist, dann trinke ich natürlich nicht weiter. Doch Kinder dürfen sich der „Konfrontation mit Unterrichtsinhalten“ nicht verschließen, nicht einmal dann, wenn sie gemerkt haben, daß sie bereits Jauche getrunken haben. Das Bundesverwaltungsgericht versucht nicht einmal zu begründen, daß die Beschäftigung mit Krabat dem Kindeswohl dienen würde. Denn um das Kindeswohl geht es auch nicht, sondern um die angeblichen Interessen der „Allgemeinheit“, das heißt, um die Interessen derer, die sich für die Eigentümer der Kinder halten und die schulische Gehirnwäsche als Mittel betrachten, um sich ein anderes Volk zu wählen. Bei diesem anderen Volk soll sich der christliche Glaube auf religiöse Folklore beschränken. Es mag zu Weihnachten einen Weihnachtsbaum haben und zu Ostern Ostereier suchen, aber die Königsherrschaft Christi soll auf die Bereiche beschränkt bleiben, an der die Obrigkeit ohnehin kein Interesse hat.
Dem Kampf gegen das Christentum dient auch die schulische Hinführung zur Sexualität. Weshalb denn sonst lernen Grundschulkinder, daß Sexualkontakte lustvoll seien? Wieso dient dieses Grundschulwissen der Prävention von sexuellem Mißbrauch, wie scheinheilig behauptet wird? Weshalb kommen solche Eltern ins Gefängnis, die diese „Wissens- und Wertevermittlung“ für ihre Kinder ablehnen? Es ist allgemein bekannt, daß es im Gotteswort heißt: „Weder die Unzüchtigen noch die Götzendiener noch die Ehebrecher noch die Homosexuellen noch … werden das Reich Gottes ererben“ (1. Kor. 6,9f). Somit dienen sowohl der schulische Okkultismus als auch die schulische Werbung für Sexualkontakte, einschließlich die Werbung für Homosexualität, dem Völkermord am Gottesvolk. Wenn Kinder wie Staatseigentum behandelt werden, das an die Sexualität heranzuführen sei, dann kommt das den Pädokriminellen sehr entgegen. Solche Perverse vernetzen sich untereinander und durchdringen die Medien, einschließlich das GEZ-finanzierte Fernsehen, und die staatlichen Strukturen, um nach Kindern greifen zu können. Nachfolgende Fakten zeigen, wie sowohl Medien als auch staatliche Stellen die Interessen der Pädokriminellen vertreten: Am 17. Nov. 1999 berichtete die Frankfurter Rundschau vom sexuellen Mißbrauch in der Odenwaldschule. Weder andere Zeitungen noch das Fernsehen griffen damals dieses Thema auf. Auch die Frankfurter Rundschau verfolgte es nicht weiter. Da der Mißbrauch damals schon verjährt war, ermittelte auch die Staatsanwaltschaft nicht. Doch im Jahre 2010 wurde bekannt, daß sich Katholische Priester an Kindern vergangen hatten. Das war ein „gefundenes Fressen“, um eine Pogromstimmung gegen die Katholische Kirche zu inszenieren. In diesem Zusammenhang wurden Erinnerungen an die Odenwaldschule wach. Doch das Thema verschwand wieder aus den Medien, nachdem offensichtlich geworden war, daß es anderswo mehr Mißbrauch gab als bei den Katholischen Patres.
Das, was in der Katholischen Kirche unumstritten als Sünde gilt, sollte zu einer allgemein akzeptierten Variante sexuellen Verhaltens erhoben werden. Volker Beck von den GRÜNEN schrieb im Jahre 1988: „Eine Entkriminalisierung der Pädosexualität ist angesichts des jetzigen Zustandes ihrer globalen Kriminalisierung dringend erforderlich, …“.17 Danach – im Jahre 2002 – wurde er Bundestagsabgeordneter und war es bis 2017 geblieben. Außerdem erhielt er ebenfalls im Jahre 2002 auf Vorschlag jüdischer Organisationen das Bundesverdienstkreuz. Während bei anderen die politische Laufbahn schon aufgrund wesentlich kleinerer Fehler beendet worden war, fing sie bei Volker Beck nach seiner Parteinahme für die Sache der Pädokriminellen erst richtig an. Auch die Bundeszentrale für gesundheitliche Aufklärung unter der Verantwortung des Bundesfamilienministeriums gab einen Ratgeber für Eltern zur kindlichen Sexualerziehung vom 1. bis zum 3. Lebensjahr und einen weiteren Ratgeber für die Sexualisierung älterer Kinder heraus. Beide „Ratgeber“ enthalten detaillierte Anweisungen zur Sexualisierung der Kinder. Und die pädokriminellen Seilschaften haben ihre Leute auch auf Universitätslehrstühlen. So setzte sich Pädagogikprofessor Helmut Kentler [1928-2008], der in Hannover die Lehrer ausgebildet hatte, für die Legalisierung von Sex zwischen Erwachsenen und Kindern ein. Denn er war der Meinung, „dass sich päderastische Verhältnisse sehr positiv auf die Persönlichkeitsentwicklung eines Jungen auswirken können, vor allem dann, wenn der Päderast ein regelrechter Mentor des Jungen ist“.18 Die Ziele der Sexualpädagogik formulierte der spätere Professor Helmut Kentler bereits 1970 in seinem Buch Sexualerziehung19:
- Onanieren ab der Kleinkindzeit, weil ein »gesundes Kleinkind« ein Bedürfnis nach Onanie hat;
- Aufweichung des Inzesttabus zwischen Eltern und Kindern;
- Unterstützen von sexuellen Spielen im Kindergarten und Schulalter, um die Koituserfahrung zu erleichtern;
- Geschlechtsverkehr ab der Geschlechtsreife;
- Vermittlung von Verhütungsmethoden durch die Schule.
Nachdem Kentler im Jahre 1970 für die Sexualisierung der Kinder geworben hatte, wurde er im Jahre 1976 zum Pädagogikprofessor ernannt. Durch diese Position konnte er dazu beitragen, daß die Schulen die Kinder so indoktrinieren, wie die Pädokriminellen es sich wünschen. Es ist gang und gäbe, daß bei politischen Entscheidungen und in Gesetzestexten die persönlichen Interessen derer besonders berücksichtigt werden, die an den Entscheidungen beteiligt sind. Wenn Perverse wie der homosexuelle Mißbrauchstäter an der Odenwaldschule Gerold Becker am Hessischen Institut für Bildungsplanung arbeiten, dann dürfen wir uns nicht wundern, wenn in der „Hinführung zur Sexualität“20 eine schulische Aufgabe gesehen wird.
Nur der kann den schulischen Pornodreck und den schulischen Okkultismus verstehen, der nicht den Propagandalügen glaubt, daß „Volksvertreter“ ausschließlich im Interesse des Volkes die Gesetze machen würden, der nicht den Schwindel glaubt, daß Regierungen ausschließlich dem Wohle des Volkes dienen würden, der nicht der Lüge glaubt, daß Kultusministerien und Schulbehörden ausschließlich die bestmögliche Bildung der Kinder im Sinne hätten, der auch weder den Schwindel von der Unabhängigkeit der Richter glaubt, noch daß diese nach bestem Wissen und Gewissen ausschließlich dem Recht und der Gerechtigkeit dienen würden. In Wahrheit steuert aber eine höchstkriminelle Machtelite die Politik. Diese kriminellen Machthaber bringen in ihren Satansmessen dem Teufel Menschenopfer dar, bevorzugt Kinder, die sie dort sexuell mißbrauchen und auch rituell ermorden. Für diese satanistische Machtelite „arbeiten“ Kinderfänger, wie z. B. der Kleinkriminelle Dutroux in Belgien, dessen Fall im Jahre 1996 die Aufmerksamkeit der Medien fand. Er muß Hintermänner in höchsten Kreisen gehabt haben. 27! Zeugen, die darüber aussagen wollten, sind auf unterschiedliche Weise ums Leben gekommen, bevor sie ihre Aussage machen konnten. Die gehäuften Todesfälle der verhinderten Zeugen blieben bis heute unaufgeklärt. Ermittlungen wurden von höchster Stelle behindert. Spuren führten auch nach Deutschland. Doch ihnen wurde nicht nachgegangen. Im Fall Dutroux hatten nicht nur einzelne kleine Beamte versagt, sondern die pädokriminelle Satanistenszene wurde von höchsten Stellen gedeckt.
Auch anderswo wurde Hinweisen auf sexuellen Mißbrauch nicht nachgegangen, z. B. in Hamburg. Dort haben sich Mütter von Mißbrauchsopfern im Verein „Löwenmütter e. V.“ zusammengeschlossen. Eine „Löwenmutter“ erzählte mir von einem Lehrer, der sich an Kindern vergangen hatte. Anstatt ihn hinter Gittern zu bringen, wurde er an eine Grundschule versetzt. Das mußte er wie eine Verlegung in den Garten Eden empfunden haben. Wieder hat er sich an einem Kind vergangen. Doch die Staatsanwaltschaft stellte die Ermittlungen ein. Die Erfahrung der „Löwenmütter“ ist: Die Fälle werden vertuscht, die Mütter werden mit Verleumdungsklagen überzogen. Eine „Löwenmutter“ sagte mir, daß die ganze Stadt Hamburg durch Vertuscher durchseucht ist.
Die Politische Hintergrundinformationen vom 26.9.2003 berichten auf S. 277 von einem Hamburger Fall, in dem Polizei, Staatsanwaltschaft und Gerichte eine Untersuchung verschleppten. Inzwischen erwachsene Kinder berichteten von sexuellem Mißbrauch von einem größeren Kreis von prominenten Personen, bei dem auch Kinder ermordet worden sein sollen. Die Straftaten hätten zwischen 1985 und 1990 stattgefunden. Die Geschwister nannten und erkannten auf Bildern folgende Personen wieder: Justus Frantz (Dirigent und Leiter der Philharmonie), Rüdiger Bagger (SPD, Oberstaatsanwalt, Pressesprecher der Staatsanwaltschaft), Eugen Wagner (SPD, bis 2001 Bausenator), Christian Lochte (Chef des Verfassungsschutzes), Ralf Bornhöft (SPD, Leiter des Einwohnermeldeamtes), Henning Voscherau (SPD, Bürgermeister), Karlheinz Ehlers (innenpolitischer Sprecher der CDU, Abgeordneter), Dr. Gerd Weiland (SPD, Abgeordneter), Egbert Kossak (SPD, früher Oberbaudirektor), Norbert Grimm (ein Beamter des Jugendamtes Mitte) und Johann Hinrich Koch (ein Geschäftsmann). Weitere Personen, von denen ständig gesprochen worden sei, die offensichtlich dazugehörten, aber bei den Kindesmißhandlungen und Morden nicht anwesend waren, sollen sein Hartmut Perschau (CDU, später Innensenator von Bremen), Dr. Kersten Rosenau (SPD, Abgeordneter), Klaus von Dohnany (ehemaliger Bürgermeister von Hamburg), Bruno Egge (Bürgermeister von Halstenbek). Jean Mineur (belgischer Konsul), Carl Vogel (Präsident der Hochschule für bildende Künste), Prof. Klaus Püschel (Leiter der Rechtsmedizin an der Universität Hamburg), sowie ein Gerhard Stippenkogel oder Stippenkugel und ein Horst Schubach oder Schuback. Die Geschwister wurden gelegentlich auch an andere Gruppen oder „Familien“ gegen Geld verliehen, um dort mißbraucht zu werden. Eines der Geschwister behauptet sich zu erinnern, daß es einmal an die Familie des zeitweiligen Bausenators Eugen Wagner verliehen worden sei.
Es ist äußerst merkwürdig, daß weder die Polizei, noch die Staatsanwaltschaft, noch die Sensationspresse das geringste Interesse zeigte, den Fall zu untersuchen. Wenn auch der Kindesmißbrauch verjährt ist, so wären doch die geschilderten Morde an anderen Kindern nicht verjährt. Für den Wahrheitsgehalt spricht, daß die mißbrauchten Geschwister Personen benennen, die verschiedenen politischen Parteien angehören und zwischen denen auch sonst ein Außenstehender keinen Zusammenhang vermuten würde. Es kann sich hier nicht um eine politische Aktion gegen irgendeine Partei oder Gruppe handeln. Es könnte überprüft werden, ob es sich hier um die blühende Phantasie von Kindern handelt, die ihren Vater, den sie ebenfalls belasten, hassen; denn es bestünde die Möglichkeit, die Häuser und Wohnungen zu besichtigen, in denen die Kinder behaupten mißbraucht worden zu sein. Es wäre den Kindern nicht möglich, Wohnungen und Räumlichkeiten richtig zu beschreiben, wenn sie sich niemals dort befunden hätten und ihre Angaben nur Phantasieprodukte wären. Es bestünde auch die Möglichkeit, die Akten von verschwundenen Kindern aus diesen Jahren nochmals durchzusehen. Doch anstatt den Aussagen der Kinder nachzugehen, gab es Hausdurchsuchungen bei denen, die verdächtigt wurden, die Namen an die Presse weitergegeben zu haben. Das ist wie bei der Mafia, die es auch nicht duldet, daß irgendwelche Namen im Zusammenhang mit ihrer ehrenwerten Gesellschaft genannt werden. Die Namen sind insofern interessant, weil darunter auch solche sind, die die Richtlinienkompetenz für das Bildungswesen haben. Denn Stadtstaaten wie Hamburg haben einen „Regierenden Bürgermeister“, der die Kompetenz des Ministerpräsidenten eines Bundeslandes hat.
Bei der Verbrechensaufklärung ist die erste Frage der Ermittler: „Wem nutzt es?“ Wem nutzt es, wenn Kinder an die Sexualität herangeführt werden? Wem nutzt es, wenn Kinder in der Grundschule lernen, daß Sexualkontakte lustvoll seien? Wem nutzt es, wenn sie zusätzlich lernen: „Mein Gefühl hat immer Recht“? Wem nutzt es, wenn sie die beiden schulischen Lerninhalte miteinander verknüpfen und Sexualkontakte anstreben? Sexuelle Selbstbestimmung gilt als Menschenrecht. Aber bei Kindern geht dieses Menschenrecht nicht so weit, daß sie es ablehnen dürften, sich mit dem schulischen Pornodreck zu befassen. Erwachsene können sich gegen sexuelle Belästigung am Arbeitsplatz wehren, nicht aber Kinder gegen sexuelle Belästigung durch den schulischen Pornodreck. Wem nutzt diese Diskriminierung der Kinder? Natürlich denen, die hinter Kindern her sind, wie Pädagogikprofessor Helmut Kentler, der sich für die Legalisierung von Sex zwischen Erwachsenen und Kindern eingesetzt hatte, oder dem Mißbrauchstäter an der Odenwaldschule Gerold Becker, der auch Mitarbeiter am Hessischen Institut für Bildungsplanung war.
Bei den GRÜNEN hatten sich die Interessenvertreter der Pädokriminellen gesammelt. Daß das nicht nur Geschichte ist, erkennt man daran, daß in dem ersten Bundesland, in dem die GRÜNEN den Ministerpräsidenten stellen, und zwar in Baden-Württemberg, den Kindern ihre Identität als Junge oder Mädchen aus den Gehirnen herausgewaschen werden soll. Der Schutz der Kinder wäre auch nicht dadurch gewährt, daß der Wähler der CDU seine Stimme gibt anstatt den GRÜNEN. Denn der schulische Pornodreck begann zu einer Zeit, als es noch keine GRÜNE gab; und das sogar in Bayern, wo die ständig mit absoluter Mehrheit regierende CSU sich hinter keinem Koalitionspartner verstecken kann. Auch die bayrische CSU-Regierung trug die „Empfehlungen zur Sexualerziehung in den Schulen“ vom 3. Okt. 1968 der Ständigen Konferenz der Kultusminister mit, mit denen sich das Bundesverfassungsgericht in seiner Entscheidung vom 21.12. 197721 befaßte. Aus diesen „Empfehlungen“ zitiert das Bundesverfassungsgericht zustimmend: „Sexualität als eine der Quellen von Lust und Lebensfreude muß heute auch in der Erziehung junger Menschen ausdrückliche Anerkennung finden. Eine Sexualerziehung, die sich vorwiegend nur negative Ziele setzt, indem sie abschirmt oder unterdrückt, kann den Anforderungen unserer Zeit nicht genügen“. Woher diese „Weisheit“? Wem nützt die außereheliche „Sexualität als eine der Quellen von Lust und Lebensfreude“ der selbstverständlich noch unverheirateten Schüler? Natürlich nutzt diese Sexualität den alten Knackern, die die „Empfehlungen zur Sexualerziehung“ ausgearbeitet haben, und den alten Knackern im Bundesverfassungsgericht, die diese „Empfehlungen“ zustimmend zitieren. Die heranwachsende Jugend soll ebenso verkommen sein wie diese Lumpen, die nicht zwischen der eigenen Frau und anderen Frauen unterscheiden.
Damals, im Jahre 1968, wurde bei Jugendlichen für Sexualkontakte geworben. Doch die Grenze zu Kindern ist durchaus fließend. Und entsprechend dem Bild mit dem Frosch im zunächst kalten Wasser werden inzwischen schon Grundschulkinder an die Sexualität herangeführt. In einem Strafurteil gegen Eltern, die ihre Kinder schützen wollten, schreibt Frau Richterin Gertraud Brühl vom Landgericht Gießen: „Soweit die Angeklagten darüber hinaus anprangerten, dass die Schule ein insgesamt sexualisierender Lebensraum sei und die sexuelle Freizügigkeit als selbstverständlich zugrunde gelegt werde, konnte auch darin eine unzulässige Grenzüberschreitung in der schulischen Erziehung nicht gesehen werden. Freilich ließen sich die Vorstellungen der Angeklagten, dass Sexualität ausschließlich in die Ehe gehöre, in keiner Weise vereinbaren mit dem, was an Beispielen für den Umgang mit Sexualität in der Schule oder auch in der von der Schule empfohlenen Lektüre genannt wurde. Insoweit war aber aus schulischer Sicht entgegen zu halten, dass es einen breiten Konsens in der Gesellschaft darüber gibt, dass jedermann und jede Frau über die eigene Sexualität frei und autonom bestimmen dürfe, und dass es dabei keine festgelegte, untere Altersgrenze gibt“.22 „Keine festgelegte, untere Altersgrenze“ bedeutet, daß auch Kinder „über die eigene Sexualität frei und autonom bestimmen dürfe(n)“. Die sexuelle Selbstbestimmung geht natürlich nicht so weit, daß Kinder es ablehnen dürften, sich mit dem schulischen Pornodreck zu befassen. Daß es „einen breiten Konsens in der Gesellschaft“ für kindliche Sexualität gäbe, ist zwar lediglich eine Behauptung von Frau Richterin Gertraud Brühl, aber Lehrplangestalter, Pädagogikprofessoren, das Familienministerium und Richter bis hin zum Bundesverfassungsgericht tun alles, daß derartige Wünsche der Pädokriminellen Wirklichkeit werden.
Als ob die Interessen der Pädokriminellen in der Gesetzgebung nicht schon genug berücksichtigt worden wären, werden die wenigen Vorschriften, die dem Schutz der Kinder dienen, auch noch ignoriert. So müssen die Eltern über den Inhalt des schulischen Pornounterrichtes informiert werden. Doch das wird einfach unterlassen. So entfernte ein erzürnter Vater im Schuljahr 1998/99 ein Blatt von der Pinnwand des Klassenzimmers der Bessunger Schule in Darmstadt, in der seine Tochter die dritte Klasse besuchte. Dieses Arbeitsblatt enthält folgende Fragen: „Warum wird bei einer Frau die Vagina feucht? Warum wird bei einem Mann, wenn er eine Frau sieht, die ihm gefällt, der Penis steif und lang? Was für ein Gefühl ist es, wenn Vagina und Penis sich treffen?“ Der Vater konnte das Blatt nur deshalb mit aus der Schule nehmen, weil er mehr Körperkraft hatte als die Lehrerin. Das bedeutet: Hinter dem Rücken der Eltern und der Öffentlichkeit werden die Kinder mit Pornodreck überschüttet. Kindern Pornographie zugänglich zu machen, ist strafbar. Doch kein Staatsanwalt ermittelte gegen die Lehrerin Glockenbring und gegen die Direktorin Mangelsdorf. Denn in unserem Unrechtsstaat kümmert sich die Justiz einen Dreck um die bestehende Rechtslage, wenn sie durch Untätigkeit die Interessen der Pädokriminellen vertritt. Nicht irgendwelche Gesetzestexte sind entscheidend, sondern der Wille, Kinder zum Staatseigentum ohne eigene Freiheitsrechte zu degradieren.
Und Demokratie wird als Diktatur der Mehrheit über die Minderheit verstanden. Und diese Diktatur der angeblich pädokriminellen Mehrheit wirkt sich durch den in das Grundgesetz hineingelogenen staatlichen Erziehungsauftrag darin aus, daß Kinder die Gehirnwäsche im Sinne der Pädokriminellen über sich ergehen lassen müssen. Um den Vergleich mit dem staatlichen Speisungsauftrag wieder aufzunehmen: Die Gastronomen mögen labern, was sie wollen, sie mögen „Gutachten“ von Prof. Kentler, dem Mißbrauchstäter Gerold Becker und anderen „Fachleuten“ über die Qualität ihrer Menüs vorlegen. Doch zu den Freiheitsrechten, die – anders als von Rechtsbeugern behauptet – auch für Kinder gelten, gehört es, sowohl einzelne Mahlzeiten als auch das Gaststättenessen als solches abzulehnen und statt dessen selbst zu kochen.
Die Erfahrung wird immer wieder bestätigt, daß das den Kindern gut tut. Zu Hause lernen sie mehr als in der Schule und können sich auch wesentlich besser benehmen. Trotzdem kommen Eltern ins Gefängnis, die ihre Kinder selbst versorgen anstatt sie dem von Okkultisten und Pädokriminellen gesteuerten Staat anzuvertrauen. Das zeigt: Es geht nicht um das Kindeswohl, sondern hochkriminelle okkulte und pädokriminelle Seilschaften in Politik, Justiz und Wissenschaftsbetrieb, die die Macht im Staat ergaunert haben, mißbrauchen die Schulen, um die Kinder in ihrem Sinne zu indoktrinieren, damit sie ihren „Spaß“ mit ihnen haben können.
1 Richterin Jaeger und die Richter Hömig und Bryde vom Ersten Senat des Bundesverfassungsgerichts in ihrem Beschluß vom 29. April 2003 mit dem Aktenzeichen 1 BvR 436/03 oder die Bundesverfassungsrichter Landau, Kassel-Wulf und König in ihrem Nichtannahmebeschluß der Verfassungsbeschwerde der Eheleute Schaum vom 15. Oktober 2014 mit dem Aktenzeichen 2 BvR 920/14 oder in dem Nichtannahmebeschluß der Bundesverfassungsrichter Hassemer, Di Fabio und Landau in ihrem Nichtannahmebeschluß der Verfassungsbeschwerde der Eheleute Bauer vom 31, Mai 2006 mit dem Aktenzeichen 2 BvR 1693/04. .
2Urteil vom 11.09.2013 mit dem Aktenzeichen 6 C 25/12, Punkt 22.
3vom 26. Juni 2002 (BGBl. 2002, Teil I, Nr. 42 S. 2254).
5 Reichsschulpflichtgesetz vom 6.7.1938, zitiert in: Thomas Schirrmacher, Bildungspflicht statt Schulzwang! Staatsrecht und Elternrecht angesichts der Diskussion um den Hausunterricht, Bonn 2005, S. 77f.
6Max Domarus [Hrsg.], Hitler. Reden und Proklamationen 1932-1945, Band I, Würzburg 1962, S. 762.
7Zweiter Familienbericht, Bonn-Bad Godesberg 1975, S. 120.
9Hubertus Hartmann im Westfalen Blatt vom 14.4.05.
10John J. Dunphy: A Religion for a New Age. In: The Humanist, New York Jan./Feb. 1983, S. 26.11
13Vom 1. Sept. 2013, Az.: BVerwG 6 C 12.12
16 S. 14 des Urteils des Bundesverwaltungsgerichtes.
17 Volker Beck, Das Strafrecht ändern? Plädoyer für eine realistische Neuorientierung der Sexualpolitik. In: Angelo Leopardi [Hrsg.], Der Pädosexuelle Komplex. Handbuch für Betroffene und ihre Gegner, Berlin/Frankfurt 1988, S.266.
18 Lorenz Jäger, Unter Humanisten, FAZ.NET, 20.03.2010, zitiert in Gabriele Kuby, Die globale sexuelle Revolution. Zerstörung der Freiheit im Namen der Freiheit, Kißlegg 2012, S. 312f.
19 Helmut Kentler, Sexualerziehung, Rowolt-Taschenbuch 1970, wiedergegeben in: Gabriele Kuby, Die globale sexuelle Revolution. Zerstörung der Freiheit im Namen der Freiheit, Kißlegg 2012, S. 313.
21 Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts, Band 47, 1978, S. 46-85, im folgenden abgekürzt: BVerfGE 47.
22 Strafurteil des Landgerichtes Gießen vom 30.10.2003 und 05.11.2003 mit dem Aktenzeichen 3 Ns 102 Js 20927/01, S. 17.