77. Mahnwache: Höchstrichterliche Rechtsbeugung im Interesse der Pädokriminellen

Auf der 74. Mahnwache sprach ich darüber, wie kriminelle Seilschaften die Macht im Staat ergaunert haben. Kapitalisten, die für Parteien spenden, leiten Steuergelder auf die eigenen Konten um. Ein Beispiel ist die Griechenlandrettung, durch die der Steuerzahler zum Gläubiger dieses Pleitestaates wird, der den größten Teil seines Geldes nie wiedersieht. Aber auch Pädokriminelle beeinflussen staatliche Entscheidungen. Wenn Grundschulen den Kindern die Sexualkontakte als sehr lustvoll anpreisen, dann dient diese schulische „Wissensvermittlung“ der Manipulation der potentiellen Opfer. So wurde der zehnjährige David in der vierten Klasse der Liborius-Grundschule in Salzkotten anhand des Bilderbuches Peter, Ida und Minimum über die Vorgeschichte einer Schwangerschaft unterrichtet. Darin erklärt ein Vater seinen Kindern anhand einer Skizze: „Hier liegen wir so nah beieinander, wie wir können. Das ist ein sehr schönes Gefühl. Mein Glied in Mamas Scheide“. Wozu muß der zehnjährige David das schon wissen? In der Folgezeit besuchte er den Pornounterricht nicht mehr. Da seine Eltern das verhängte Bußgeld nicht bezahlt hatten, kamen sie ins Gefängnis. Denn deren Verfassungsbeschwerde wurde durch einen Beschluß der Bundesverfassungsrichter Papier, Bryde und Schluckebier „nicht zur Entscheidung angenommen“.1 Im Unterschied zu anderen Nichtannahmebeschlüssen enthält er keinerlei Begründung und ist auch nicht im Internet abrufbar.

Ob es mit den Freiheitsrechten des Grundgesetzes vereinbar ist, die Grundrechte einzuschränken, damit jeder lesen, schreiben und rechnen lernt, soll hier nicht thematisiert werden. Doch welche Rechtfertigung gibt es, Davids vom Grundgesetz „garantierte“ Freiheitsrechte einzuschränken, wenn er das Gefühl hat, sich mit dem schulischen Pornodreck besser nicht zu befassen? Was geht es die Obrigkeit an, ob die Untertanen schon im Alter von zehn Jahren wissen, daß das Zusammentreffen der Geschlechtsorgane lustvoll sei? Weshalb müssen diejenigen eingekerkert werden, die diese „Wissensvermittlung“ ablehnen? Wem nutzt der schulische Pornodreck? Es liegt doch auf der Hand, daß er denen nutzt, die hinter Kindern her sind wie z. B. dem in der 74. Mahnwache erwähnten Pädagogikprofessor Helmut Kentler und dem Mitarbeiter am Hessischen Institut für Bildungsplanung und Haupttäter des sexuellen Mißbrauchs an der Odenwaldschule Gerold Becker. Und die Bundesverfassungsrichter Papier, Bryde und Schluckebier entschieden im Interesse der Pädokriminellen.

Rechtsbeugungen in Schulangelegenheiten verstecken Bundesverfassungsrichter gewöhnlich in Nichtannahmebeschlüssen. Formal sind sie keine Entscheidung. Aber von anderen Gerichten und von der staatlichen Verwaltung werden sie wie eine Bundesverfassungsgerichtsentscheidung behandelt, und Formulierungen aus der oftmals umfangreichen Begründung finden sich wortwörtlich in anderen Gerichtsentscheidungen. Gewöhnlich werden hohe Ziele vorgeschoben, wenn es sich in Wirklichkeit um übelste Rechtsbeugung handelt. Doch in Davids Fall war den Richtern nichts eingefallen um zu begründen, daß der Zehnjährige wissen müsse, daß das Zusammentreffen der Geschlechtsorgane lustvoll sei. Deshalb blieb der Nichtannahmebeschluß ohne jegliche Begründung.

Später2 hatten dieselben drei Bundesverfassungsrichter  Papier, Bryde und Schluckebier auch einen anderen Nichtannahmebeschluß gefaßt. Darin ging es um eine Verfassungsbeschwerde gegen ein Bußgeld, das Eltern deshalb auferlegt worden war, weil sie ihre Kinder von einem Theaterprojekt, das angeblich der Prävention von sexuellem Mißbrauch dienen soll, ferngehalten hatten. In dessen Leitsong heißt es: „mein Gefühl hat immer Recht“. Die Richter wußten somit, welches Gefühl den Grundschulkindern in den Schulen angepriesen wird. Wären beide Nichtannahmebeschlüsse von verschiedenen Richtern gefaßt worden, dann könnte man sie für rechtsfehlerhaft halten. Da aber genau dieselben Bundesverfassungsrichter beide Nichtannahmebeschlüsse gefaßt hatten, wußten sie, daß in der Wahrnehmung der Kinder das Gefühl, das immer recht habe, sich auf das „sehr schöne Gefühl“ beziehen kann, von dem in den Grundschulen gelehrt wird, daß es mit dem Zusammentreffen der Geschlechtsorgane verbunden sei. Sie wußten somit, daß die Schule die Kinder zu sexuellen Handlungen animiert bis hin zur Pädophilie, auch wenn dies im Nichtannahmebeschluß dreist bestritten wird. Dreist behaupten die Bundesverfassungsrichter, eine Indoktrination der Schüler auf dem Gebiet der Sexualerziehung würde unterbleiben. Aber ein Gefühl, von dem die Kinder lernen, daß es lustvoll sei, als Wegweisung für das eigene sexuelle Handeln anpreisen, das ist übelste Indoktrination, auf die die Pädolriminellen aufbauen können, wenn sie Kinder zu einvernehmlichen Sex verführen. Da beide Nichtannahmebeschlüsse von ein- und denselben Bundesverfassungsrichtern gefaßt worden sind, müssen wir sie als Einheit betrachten. Daher handelt es sich nicht nur um Rechtsfehler, sondern um Rechtsbeugung, die nach der Definition des Strafgesetzbuches ein Verbrechen ist. Die Bundesverfassungsrichter Papier, Bryde und Schluckebier sind somit gemeingefährliche Verbrecher.

Wem der Gedanke zu absurd erscheint, daß sogar Bundesverfassungsrichter das Verbrechen der vorsätzlichen Rechtsbeugung begangen haben könnten, der möge sich bewußtmachen, daß auch Bundesverfassungsrichter gewöhnliche Menschen sind, die dem Rest der Bevölkerung keineswegs an Heiligkeit oder an Weisheit überlegen sind. Bundesverfassungsrichter werden zum Teil vom Bundestag und zum Teil vom Bundesrat, also von Politikern, ernannt. Und was für ein Pack als „Volksvertreter“ tätig ist, ist allgemein bekannt. Im Bundestag sind solche Lumpen wie der Interessenvertreter der Pädokriminellen Volker Beck, der 1988 schrieb: „Eine Entkriminalisierung der Pädosexualität ist angesichts des jetzigen Zustandes ihrer globalen Kriminalisierung dringend erforderlich, …“.3 Im Bundestag sind Kriegshetzer wie Frau Merkel, die im Jahre 2003 vom damaligen Bundeskanzler Schröder gefordert hatte, sich an Amerikas Irakkrieg zu beteiligen. Dabei wußte Frau Merkel, daß die Amerikaner schon immer Kriegsgründe herbeigelogen hatten. Im Unterschied zu Frau Dr. Merkel wissen einfache Leute mit gesundem Menschenverstand: „Wer einmal lügt, dem glaubt man nicht, selbst wenn er die Wahrheit spricht“. In den Landesparlamenten sind ebenfalls Kriegshetzer. Z. B. hetzten Stoiber und Beckstein in Bayern für den Irakkrieg. In den Landesparlamenten sind die Interessenvertreter der Pädokriminellen, die dafür politisch verantwortlich sind, daß der zehnjährige David in der Schule lernte: „Das ist ein sehr schönes Gefühl. Mein Glied in Mamas Scheide“, die auch dafür politisch verantwortlich sind, daß diese „Wissensvermittlung“ durch folgende „Wertevermittlung“ ergänzt wird: „Mein Gefühl hat immer Recht“. Wenn solch ein Politikerpack die obersten Richter auswählt, dann wird es natürlich solche Lumpen ernennen, wie sie selbst welche sind. So stellt ein Politikerpack sicher, daß das Bundesverfassungsgericht die eigenen kriminellen Machenschaften nicht allzusehr behindert.

Da viele Leute es nicht begreifen können, daß die hohen und hochgelehrten Herren und Damen im Bundesverfassungsgericht gemeingefährliche Verbrecher sein könnten, deshalb soll jetzt der Tatbestand der vorsätzlichen Rechtsbeugung an einem besonders offensichtlichem Beispiel aus einem anderen Gebiet gezeigt werden: In den 90er Jahren verabschiedete der Bayrische Landtag ein Gesetz, wonach Tötungsspezialisten für ungeborene Kinder nur 25% ihrer Einnahmen durch vorgeburtliche Menschentötungen erzielen dürfen. Gegen diese bayrische Regelung legten zwei Mediziner beim Bundesverfassungsgericht Verfassungsbeschwerde ein, da diese angeblich ihr Grundrecht der freien Berufswahl (Art. 12 GG) unzulässig einschränken würde. Und ihre Verfassungsbeschwerde hatte Erfolg. Doch die Bundesverfassungsrichter konnten eine Entscheidung aus dem Jahre 1975 des anderen Senats des Bundesverfassungsgerichtes nicht ignorieren. Nach dieser früheren Entscheidung sind die vorgeburtlichen Menschentötungen rechtswidrig, auch wenn sie in „Ausnahmefällen“ straffrei sind. Die „Ausnahmefälle“ sind allerdings sehr umfassend, und vielen Nichtjuristen ist der Unterschied von straffrei und rechtmäßig unbekannt. Die Rechtswidrigkeit der vorgeburtlichen Menschentötungen ist eine Geheimlehre, die nicht einmal allen Juristen bekannt ist; und es ist allgemeine Volksmeinung, daß der als „Abtreibung“ verharmloste Kindermord rechtmäßig sei. Doch nicht der Kindermord soll hier das Thema sein, den mancher positiv wertet, der für die Folgen seines Tuns, das er in der Grundschule gelernt hat, nicht zwanzig Jahre lang Zahlmeister sein will. Sondern hier soll es um die vorsätzliche Rechtsbeugung von Bundesverfassungsrichtern gehen. Da die Bundesverfassungsrichter die frühere Entscheidung des anderen Senats des Gerichtes, wonach die vorgeburtlichen Menschentötungen rechtswidrig sind, nicht ignorieren konnten, haben sie auf S. 297 ihrer Entscheidung4 eingeräumt, daß die Tätigkeit der klagenden Berufskiller rechtswidrig ist. Das bedeutet: Die beschwerdeführenden Tötungsspezialisten haben ein Grundrecht für rechtswidrige Menschentötungen. Doch die Studienanfänger der Rechtswissenschaft lernen die absolut denknotwendige Binsenweisheit, daß ein- und dieselbe Tat nicht sowohl rechtmäßig als auch rechtswidrig sein kann. Denn das wäre ein Selbstwiderspruch. Somit kann niemand ein Grundrecht nicht nur für rechtswidrige Menschentötungen, sondern auch für keinerlei andere rechtswidrige Taten haben. Bisher war es eine Selbstverständlichkeit, daß das Grundrecht der freien Berufswahl nicht für rechtswidrigen Bankraub, für rechtswidrigen Drogenhandel und für andere rechtswidrige berufliche Tätigkeiten gilt. Von dieser Selbstverständlichkeit in der Rechsprechung sind die Bundesverfassungsrichter dadurch abgewichen, daß sie manchen rechtswidrigen Berufskillern das Grundrecht der freien Berufswahl zuerkannt haben. Dadurch haben die Richter Graßhof, Papier, Grimm, Kühling, Jaeger, Haas und Hömig vorsätzlich das Recht gebeugt. Das vermeintliche Grundrecht, andere Menschen rechtswidrig töten zu dürfen, bedeutet: Nun herrscht reine Willkür. Der Rechtsstaat, falls es ihn vorher gegeben haben sollte, ist nun endgültig abgeschafft. In jedem Beruf gibt es Kriminelle. Doch es hat sich nicht nur ein „Schwarzes Schaf“ in das Bundesverfassungsgericht eingeschlichen, sondern das Recht wurde gemeinschaftlich gebeugt. Das ist organisierte Kriminalität, vergleichbar mit dem Chicago der 30er Jahre. Wie kriminelle Banden damals die Stadt regiert hatten, so regiert heute eine Verbrecherbande, die irgendwelchen Berufskillern das Grundrecht einräumt, ihre Mitmenschen rechtswidrig töten zu dürfen, die gesamte Justiz. Auf diese Ungeheuerlichkeit kann nicht nachdrücklich genug hingewiesen werden. Bei jeder Gelegenheit weise ich in meinen Schriften, die u. a. auf www.staatseigentum.net veröffentlicht sind, darauf hin, daß eine Verbrecherbande das Bundesverfassungsgericht dominiert. Ebenfalls bei jeder Gelegenheit nenne ich die Namen der Verbrecher. Damit will ich eine Anklage provozieren. Denn ein öffentlicher Strafprozeß würde mir ermöglichen, die Frage in den Raum zu stellen, wie jemand ein Grundrecht für irgendwelche rechtswidrige Taten haben kann. Die von mir namentlich genannten Bundesverfassungsrichter sind zwar höchstkriminell, aber klug genug, daß sie keinen Strafantrag stellen. Denn sie wissen allzugut, daß niemand diese Frage beantworten kann, wodurch das Verbrechen der Rechtsbeugung offensichtlich wird.

Damit niemand die Ausrede hat, meine Personalien seien unbekannt, deshalb sage ich in die you-tube-Kamera: Mein Name ist: Johannes Lerle, ehemaliger Häftling in der JVA Lübeck, wo ich als angeblicher Volksverhetzer 15 Monate untergebracht war.

 

1 Beschluß vom 10. Nov. 2008, Az.: 1 BvR 2724/08.

2 21. Juli 2009, Az.: 1 BvR 1358/09.

3 Volker Beck, Das Strafrecht ändern? Plädoyer für eine realistische Neuorientierung der Sexualpolitik. In: Angelo Leopardi [Hrsg.], Der Pädosexuelle Komplex. Handbuch für Betroffene und ihre Gegner, Berlin/Frankfurt 1988, S.266.

4 BVerfGE 98, 265, I.

 

 

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