Als ich am 17. August 1999 einen Gerichtstermin am Amtsgericht Erlangen hatte, bat ich Herrn Horst Willert, vor dem Gerichtsgebäude meine schriftliche Prozeßvorbereitung an die Prozeßbesucher zu verteilen. Doch bevor Herr Willert auch nur ein einziges Exemplar weitergeben konnte, schritt die Polizei ein und nahm ihm sämtliche Schriften weg. In dieser Prozeßvorbereitung wurde ein namentlich genannter Tötungsspezialist für ungeborene Kinder beiläufig als „Berufskiller“ bezeichnet, was angeblich eine strafbare Beleidigung sei. Weil versuchte Beleidigung aber nicht strafbar ist, hat Herr Willert schon allein deshalb keine Straftat begangen, weil er nicht zum Verteilen kam. Da er nicht zum Verteilen kam, hätte selbst dann keine Straftat vorgelegen, wenn er das verfahrensgegenständliche Papier selbst verfaßt und wenn es tatsächlich beleidigenden Inhalt gehabt hätte. Trotzdem erhielt Herr Willert einen „Strafbefehl“ mit dem Datum vom 22.10.1999 mit der Aufforderung, 2800 DM (40 Tagessätze zu je 70 DM) zu zahlen, da er angeblich Schriften beleidigenden Inhaltes verteilt habe. Angeblich wurde dieser Strafbefehl aufgrund der „Aktenlage“ erstellt. Am 10.11.1999 ging ein Einspruch von Horst Willert gegen den Strafbefehl beim Amtsgericht Erlangen ein, in dem er sein Interesse an einer außergerichtlichen Einigung signalisierte.
Wie ich später erfuhr, ist nirgendwo in den Akten eine Zeugenaussage enthalten, daß Herr Willert auch nur ein einziges Exemplar weitergegeben hätte, auch im Polizeibericht nicht. Dieser schildert den Sachverhalt nämlich so, wie Herr Willert und ich ihn erlebt hatten. Darin steht lediglich, daß ich Schriften verteilt hatte und daß Herr Willert welche in den Händen hielt, die von den Polizeibeamten beschlagnahmt wurden. Frau Rosinski hat somit den Strafbefehl gerade nicht nach Aktenlage erlassen, sondern ihn einfach hingeschludert. Wenn ein Handwerker so schlampig arbeitet, dann erteilt man ihm keinen Auftrag. Doch beamtete Hoheitsträger können sich mit den kleinen wehrlosen Leuten eben alles erlauben. Denn diese können sich nicht selbst einen Richter aussuchen, der den wirklichen Tatbestand zur Kenntnis nimmt und die Gesetze beachtet.
Schludrigkeit allein ist noch keine Rechtsbeugung. Das wurde sie im Fall von Frau Rosinski erst durch die nachfolgenden Ereignisse. Denn am 19. 11.1999 ging bei Frau Rosinski ein Schreiben von mir ein, in dem ich darauf hinwies, daß die Polizei es verhindert hatte, daß Herr Willert auch nur ein einziges Exemplar weitergeben konnte. Dieser Hinweis hätte zumindest zur Folge haben müssen, daß Frau Rosinski sich noch einmal vergewissert, ob eine Schriftenverteilung durch Herrn Willert von irgendeinem Zeugen behauptet wurde. Durch die Tatsache, daß sie trotz dieses Hinweises ihre unwahre Tatsachenbehauptung nicht überprüfte, wird aus der eventuellen Schludrigkeit vorsätzliche Rechtsbeugung. Das Verfahren gegen Willert wurde gegen die Auflage, 1000 DM an Amnesty International zu zahlen und die Anwaltskosten des angeblich beleidigten Berufskillers von 445,44 DM zu übernehmen mit Beschluß vom 22.11.1999, dessen Ausfertigung für Herrn Willert am 17.12.1999 zur Post gegeben wurde, vorläufig eingestellt. Eigenartig an diesem Beschluß über die vorläufige Einstellung ist, daß er im Original nicht etwa von Frau Rosinski, sondern von ihrem Kollegen Sapper unterzeichnet ist. Die Ausfertigung für Herrn Willert ist von keinem Richter handschriftlich unterschrieben. Dafür beurkundet eine Justizangestellte irrtümlich die Unterschrift von Frau Rosinski im Original. Nachdem Herr Willert den von ihm erpreßten Betrag von 1445,44 DM bezahlt hatte, wurde das Verfahren mit Beschluß vom 7.3.2000 durch Frau Rosinski endgültig eingestellt.
Wollte Frau Rosinski den Nachweis einer Rechtsbeugung dadurch verhindern, daß sie die Dummheit oder Komplizenschaft ihres Kollegen Sapper ausnutzte, um dessen Unterschrift zu erschleichen? Es ist doch sehr ungewöhnlich, daß ein anderer Richter in einem ihm fremden Strafverfahren zwischendrin einen Beschluß erläßt. Offenbar sagt die fehlerhafte Beurkundung einer Justizangestellten mehr über die tatsächliche Urheberschaft aus als der Schriftzug auf dem Original. Es war eindeutig der Fall von Richterin Rosinski. Der ursprüngliche Strafbefehl gründet sich auf ihre unzutreffende Tatsachenbehauptung, Herr Willert hätte Schriften verteilt. Deshalb wäre es ihre Pflicht gewesen, ihren eventuell sachunkundigen Kollegen durch zusätzliche Informationen vor einem Rechtsfehler zu bewahren. Bevor Herr Willert den von ihm erpreßten Geldbetrag überwies, hatte auch er Frau Rosinski telefonisch mitgeteilt, daß er nicht zum Verteilen gekommen war. Er wunderte sich, daß sie das nicht interessierte.
Frau Rosinski ist nicht die einzige Rechtsbeugerin in diesem Zusammenhang. Aufgrund der vorläufigen Einstellung unter der Bedingung, daß Herr Willert 1445,44 DM bezahlt, bezeichnete ich Frau Rosinski öffentlich als Rechtsbeugerin, weil der Beschluß über die vorläufige Einstellung in der Ausfertigung für Herrn Willert ihren Namen trug. Daraufhin wurde ich am 13.6.2000 von Richter Dr. Schöpf vom Amtsgericht Erlangen wegen Beleidigung zu einer Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu je 30 DM verurteilt. In der Urteilsbegründung räumte Dr. Schöpf zwar zwischen den Zeilen Rechtsfehler durch Frau Rosinski ein, verneinte aber die Rechtsbeugung. Mündlich äußerte er in der Gerichtsverhandlung, daß Frau Rosinski auch dann nicht das Recht gebeugt hätte, wenn sie den von ihrem Kollegen Sapper erlassenen Beschluß über die vorläufige Einstellung des Verfahrens selbst erlassen hätte. In der Urteilsbegründung ist meine Aussage wiedergegeben, daß sowohl ich in einem Schreiben vom 18.11.1999 als auch Herr Willert telefonisch der Frau Rosinski mitgeteilt haben, daß der Beschuldigte nicht zum Verteilen kam. Wenn Richter Dr. Schöpf vom Amtsgericht Erlangen dennoch die Rechtsbeugung durch seine Kollegin verneint und daraufhin mich wegen Beleidigung verurteilt, hat auch er das Recht gebeugt. Rechtskräftig wurde seine Rechtsbeugung allerdings nicht, da Richter Scauradzun von der Berufungsinstanz im Einvernehmen mit der Staatsanwaltschaft mein Strafverfahren unter Kostentragung der Staatskasse einstellte.
Doch damit ist das Thema Rechtsbeugung noch nicht erschöpft. Am 25.1.2000 erstattete ich Strafanzeige gegen Frau Rosinski. Wie nicht anders zu erwarten, wurde kein Ermittlungsverfahren eingeleitet. In der Begründung für das Nichteinleiten heißt es: „Die schriftliche Mitteilung des Anzeigeerstatters und damaligen Mitbeschuldigten vom 18. November 1999 an das Amtsgericht Erlangen war nicht geeignet, eine andere Beurteilung zu rechtfertigen. Sie erfolgte mit offenkundiger Absicht“. Was soll dieser Hinweis? Wer muß hier eigentlich was nachweisen? Es ist doch eine juristische Binsenweisheit, daß nicht die Unschuld von Herrn Willert zu beweisen ist, sondern die Anklage muß dem Herrn Willert eine Straftat nachweisen. Da es absurd ist, daß diese Binsenweisheit den Berufsjuristen von der Staatsanwaltschaft unbekannt sein könnte, ist es offensichtlich, daß auch diese Behörde von Rechtsbeugern dominiert ist.
Im Kampf gegen die christliche Verkündigung schreckt der Teufel nicht vor dem Mißbrauch der Justiz zurück. Früher hieß der entsprechende Straftatbestand „Ketzerei“. Doch seitdem Ketzerei nicht mehr strafbar ist, werden andere Paragraphen entsprechend zurechtgebogen, um Jesu Nachfolger zu verfolgen. Dabei ist Rechtsbeugung gang und gäbe. Aufgrund von Rechtsbeugung war ich insgesamt 8½ Monate im Gefängnis, weil ich die Bibellehre, daß schwangere Frauen Menschen in ihren Körpern tragen, dadurch verdeutlicht habe, daß ich über den Kindermord in gleicher Weise geschrieben habe, wie üblicherweise über die Tötung bereits Geborener geschrieben wird. Und da ist es durchaus üblich und keineswegs strafbar, die Tatorte wie z. B. Auschwitz und Namen wie z. B. Hitler und andere, auch wenn diese noch leben, im Zusammenhang mit Mord zu nennen. Es gibt keinen Paragraphen, aufgrund dessen es für die Strafbarkeit relevant wäre, ob die wahrheitsgemäß beschriebenen Menschentötungen gesellschaftlich allgemein akzeptiert werden oder nicht, ob diese als „gesetzestreu“ gelten oder nicht. Somit ist Rechtsbeugung die wirkliche Ursache für meine bisherigen Gefängnisaufenthalte. Damit diese Ungeheuerlichkeit für die Öffentlichkeit nachvollziehbar ist, habe ich meine Gerichtsunterlagen und meine Aussagen vor Gericht als Buch veröffentlicht und zusätzlich unter www.kindermordgegner.de ins Internet gestellt.
Horst Willert wurde offensichtlich stellvertretend für mich bestraft. Denn meine Gefängnisaufenthalte konnten mich nicht „bessern“, und in der Folgezeit wurde ich dreimal, auch von Frau Rosinski angeregt, auf meine Zurechnungsfähigkeit hin untersucht. Doch meinem Umfeld sollte klargemacht werden, daß nur „Unzurechnungsfähige“ Kindermörder als „Berufskiller“ bezeichnen dürfen, sonst niemand. Indem Frau Rosinski Herrn Willert stellvertretend für mich bestraft, führt sie die Tradition der Nazijustiz fort. Weiter unten wird im dem Artikel Justiz in Hitlers Fußtapfen auf die Hinrichtung von vier Lübecker Geistlichen am 10. Nov. 1943 hingewiesen werden. Deren „Verbrechen“ hätten selbst nach Nazigesetzen nicht für ein Todesurteil ausgereicht. Sie wurden stellvertretend für Bischof von Galen hingerichtet, dessen Predigten gegen die Ermordung von Geisteskranken sie verbreitet hatten. Dieser Bischof war zu populär, als daß Hitler dessen Verurteilung hätte wagen können. Auch wenn der Name von Galens auf persönliche Anweisung Hitlers im Prozeß nicht erwähnt werden durfte, so mußten die vier Lübecker Märtyrer dennoch deshalb sterben, um andere vor der Weitergabe von dessen Predigten zu warnen. Ebenso wurde Horst Willert deshalb bestraft, damit niemand ein von mir verfaßtes Schriftstück in die Hand nimmt.
Gewöhnlich werden Rechtsbeugungen als „Rechtsfehler“ verharmlost. Doch im Fall Rosinski geht das nicht, da sie darauf hingewiesen wurde, daß Herr Willert nicht zum Verteilen kam und der Versuch einer Beleidigung eindeutig nicht strafbar ist. Somit beweist der Fall Rosinski zwingend, daß es in Deutschland Rechtsbeugung gibt. Und nicht nur das. Nicht eine einzelne Richterin hat das Recht gebeugt, sondern meine (allerdings nicht rechtskräftige) Verurteilung durch Richter Dr. Schöpf und meine erfolglose Strafanzeige zeigen, daß „Rechtshüter“ wie eine Mafiabande zusammenstehen, um sich gegenseitig zu schützen, wenn sie im gemeinsamen Kampf gegen die christliche Verkündigung das Recht beugen. Daß nicht nur ein kleines Amtsgericht in der Provinz das Recht beugt, sondern daß Rechtsbeugung der juristische Stil ist, den das Bundesverfassungsgericht für die gesamte Justiz vorgibt, zeigen die nachfolgenden Artikel über die Rechtsbeugungen beim Verfassungsgericht.