Die dreistesten Rechtsbeugungen der Karlsruher Verbrecherbande

Das Fundament der Ethik

Sind die ethischen Normen von Gott gegeben, oder beruhen sie auf einer Übereinkunft der Menschen untereinander? Selbst die größten Verbrecher haben eine „Moral“, durch die sie überleben und Verbrechen begehen können. Das Gebot „Du sollst nicht morden“, „Du sollst nicht stehlen“ u. s. w. schützt die Angehörigen der eigenen Gangsterbande. Es schützt aber weder die Angehörigen konkurrierender Verbrecherbanden noch den Rest der Bevölkerung.

In gleicher Weise funktionieren Staaten. Wie eine Verbrecherbande sichert ein Staat dadurch sein Fortbestehen, daß er es unterbindet, daß jeder jeden umbringt. Doch das schließt nicht aus, daß ein Staat raubend und mordend über Nachbarstaaten herfällt. Vor derartigen Überfällen schützt sich ein Staat durch Bündnisse mit anderen Staaten. Da Einigkeit bekanntlich stark macht, dienen Bündnisse auch dazu, raubend und mordend über gegnerische Bündnisse herzufallen. Das sind die Mechanismen, wie Politik in Geschichte und Gegenwart funktioniert.

Dann gibt es angeblich „zivilisierte“ Staaten, in denen die Umgangsformen der Gangster durch Recht und Gesetz abgelöst seien. Daher wurde es als Zivilisationsbruch empfunden, daß Deutschland im August 1914 das neutrale Belgien überfiel, um Frankreich angreifen zu können. Das war für England ein „gefundenes Fressen“, um in den Ersten Weltkrieg einzutreten. Wieso war der deutsche Einfall in Belgien ein Zivilisationsbruch? Die Belgier hatten im Kongo übel gehaust, und die Briten waren in Indien und in viele Teile der Welt eingefallen. Doch dieser Hinweis wäre 1914 als unsachlich empfunden worden, wie es heute als unsachlich empfunden wird, wenn man den heutigen Babycaust mit Hitlers Holocaust vergleicht. Die „Wilden“ in Afrika, in Indien und anderswo mögen zwar Menschen sein, jedenfalls aber nicht Menschen im gleichen Sinne wie die „zivilisierten“ Europäer. Auf diesem gedanklichen Hintergrund wurden Massaker in den Kolonien, wie sie durchaus üblich waren, nicht als Völkermord empfunden. Auf diesem geistesgeschichtlichen Hintergrund müssen wir Hitler verstehen. Bei ihm beschränkte sich das „Untermenschentum“ nicht auf Afrikaner, sondern es wurde auf Juden, Slawen und Geisteskranke ausgedehnt. Auf diesem geistesgeschichtlichen Hintergrund erscheinen Hitlers umfangreiche Menschentötungen nicht als der Zivilisationsbruch, als welcher sie heute wahrgenommen werden.

Hitler war nicht in dem Sinne ohne jegliche Moral und Ethik, daß er alle umgebracht hätte. Er tötete nur diejenigen, die er für schädlich hielt, und ließ die anderen am Leben. Nur wer sich außerhalb der „Volksgemeinschaft“ befand, wurde getötet. Die Normen für diese Ethik wurden von der damaligen „Gesellschaft“ entwickelt, also von Hitler und seiner Partei. Die Frage, ob die Bluttaten gottwohlgefällig sind, wurde nicht thematisiert. Dieses Ignorieren des Gotteswillens war die Voraussetzung für den Völkermord.

Unter dem Eindruck des großen Blutvergießens, das die Abkehr von Gott hervorgebracht hatte, haben die Väter des Grundgesetzes in deren Präambel den Gesetzgeber an seine Verantwortung vor Gott erinnert. Das war damals eine klare und bewußte Entscheidung gegen die Nazibarbarei. Die Verantwortung vor Gott soll den Handlungsspielraum selbst von demokratisch legitimierten Mehrheiten einschränken. So darf keine auch noch so überwältigende Mehrheit jemals wieder eine Minderheit oder eine Bevölkerungsgruppe außerhalb der „Volksgemeinschaft“ zur Tötung freigeben. Auf derartigen christlichen Werten sind die Grundrechte (Art. 1-19 GG) erwachsen. Diese haben im Unterschied zu den anderen Artikeln des Grundgesetzes Ewigkeitscharakter. Das heißt, keine auch noch so überwältigende Mehrheit darf ein Grundrecht in seinem Wesensgehalt antasten (Art. 19, Abs. 2 GG). Die Idee des Rechtsstaates ist, daß auch Mehrheiten an Recht und Gesetz gebunden sind. Um Minderheiten vor der Willkür durch die Mehrheit zu schützen, gibt es das Bundesverfassungsgericht. Regierung, Gesetzgeber, Verwaltung und jeder einzelne Bürger sind verpflichtet, sich an das Grundgesetz zu halten. Doch das Grundgesetz besteht lediglich aus Papier und Druckerschwärze. In dem Maße, in dem die Verantwortung vor Gott (Präambel des Grundgesetzes) ignoriert wird, werden Papier und Druckerschwärze als Bollwerk des Rechtsstaates wirkungslos. Ohne Bindung an Gott verkommt der angebliche Rechtsstaat zu einer Gangsterbande, in der das „Recht des Stärkeren“ zur Rechtsnorm erhoben wird.

Ein besonders offensichtliches Zeichen der Transformation der Bundesrepublik Deutschland zur Gangsterbande ist die staatliche Unterstützung der vorsätzlichen Tötung solcher Mitbürger, die sich noch in den Leibern ihrer Mütter befinden. Für die Tötung Erwachsener und für Kriege kann man irgendeine Rechtfertigung herbeilügen. Aber bei solchen Personen, die noch nie die Leiber ihrer Mütter verlassen haben, ist es besonders offensichtlich, daß sie kein todeswürdiges Verbrechen begangen haben konnten. Folglich kann man solche Menschen nur dann töten, wenn man gedanklich davon ausgeht, daß es keine Moral und keine Ethik gäbe. Und genau das ist die Auffassung von Kriminellen. Ein Tötungsverbot beruht dann lediglich auf Absprachen der Gangster untereinander und bleibt auf die Angehörigen der eigenen Gangsterbande beschränkt. Nicht zu unserer Gangsterbande oder zu unserer „Volksgemeinschaft“ gehören derzeit die Kinder im Mutterleib. Sie gelten lediglich als Teil des Körpers ihrer Mütter („Mein Bauch gehört mir“), so daß deren Lebensrecht durch ihre Mütter und durch deren Umfeld gewährt oder verweigert wird.

Doch aufgrund geänderter Interessenlage kann sich die Abgrenzung der Gangsterbande und folglich die Grenze des Tötungsverbots ändern. So kommt es, daß Gangster, die ursprünglich zur selben Bande gehörten, sich gegenseitig umbringen. So ließ Stalin den Trotzki ermorden und Hitler den SA-Chef Röhm. Wenn wir 90 oder 100 Jahre alt sind und zu senil, um zu erkennen, daß unser Dahinvegetieren weder mit den Erfordernissen eines „sozialverträglichen Frühablebens“ noch mit unserer „Menschenwürde“ vereinbar sei, dann werden Renten- und Krankenkassen und die Erben, also die besorgten Angehörigen, uns die gleiche „Barmherzigkeit“ erweisen, wie sie einem altersschwachen Hund erwiesen wird. Während der Nazizeit hatte mancher beruhigt festgestellt: „Ich bin doch kein Jude“, „ich bin doch kein Zeuge Jehovas“, „ich bin doch nicht geisteskrank“, „ich bin doch kein sowjetischer Kriegsgefangener“ u. s. w., und dann wurde die Personengruppe ermordet, der er persönlich angehört. Heute denken viele: „Ich bin doch nicht mehr im Mutterleib“. Doch wenn Menschen sich anmaßen, die Grenze des Tötungsverbotes willkürlich zu verändern, dann ist niemand mehr seines Lebens sicher. Somit bedroht der Kindermord unser aller Leben. Die Niederlande waren Vorreiter beim Kindermord; später wurden sie Vorreiter bei der Ermordung der Senioren. Und Deutschland befindet sich auf dem gleichen Weg.

Die Geister scheiden sich nicht am Nationalsozialismus, sondern an Christus. Wird Christus verworfen, dann werden die Unterschiede zwischen Nationalsozialismus, Marxismus, Demokratie und anderen Ideologien zum Kleinkram. Das sieht man auch daran, daß, obwohl alle auf den toten Hitler schimpfen, weltweit ein Babycaust stattfindet, dessen Ausmaß Hitlers Holocaust als geringfügig erscheinen läßt. Zum Babycaust äußerte sich der ehemalige Bundesverfassungsrichter1 Prof. Dr. Willi Geiger (1909-1994): „Ein Postulat, es gäbe im Rechtsstaat solche, die über fremdes Leben eines Unschuldigen verfügen dürfen und solche, die sich diesem Verfügungsanspruch unterwerfen müssen, es gäbe also in unserer Gesellschaft von Rechts wegen Killer und Opfer, zerstört das Recht und den Rechtsstaat in seiner Wurzel“ (Willi Geiger, Zum Stand der Neuregelung des Lebensschutzes Ungeborener, Schriftenreihe der Juristenvereinigung Lebensrecht e.V., Nr. 9, 1992, S.29 ff.; 30). Das bedeutet: Der Rechtsstaat, falls es ihn jemals gegeben haben sollte, ist dadurch abgeschafft, daß es von Rechts wegen Killer und deren Opfer gibt. Denn das Bollwerk des angeblichen Rechtsstaates bestand lediglich aus Papier und Druckerschwärze. Und dieses papierene Bollwerk sollte von Bundesverfassungsrichtern verteidigt werden. Die alten Richter gingen in den Ruhestand und neue Richter wurden vom Bundestag und vom Bundesrat, also von Politikern, ernannt. Als die Nazis Richter ausgewählt hatten, da wurden solche Bluthunde wie Roland Freisler vom Volksgerichtshof ernannt. Wenn heute die Architekten des Babycausts die Bundesverfassungsrichter auswählen, dann werden sie ähnlich wie die Nazis nur ihresgleichen ernennen. Und solche Lumpen, die nicht in der Verantwortung vor Gott handeln, die werden sich doch nicht durch Papier und Druckerschwärze, aus denen das Grundgesetz besteht, von Rechtsbeugungen abhalten lassen. Folglich ist wie bei den Nazis Rechtsbeugung bis hin zum Bundesverfassungsgericht gang und gäbe.

Selbst die gedankliche Unterscheidung von Übermenschen und Untermenschen besteht heute in der Justiz fort. Als ich Verfassungsbeschwerde gegen meine Verurteilung wegen angeblicher Beleidigung eines „gesetzestreuen“ Tötungsspezialisten für ungeborene Kinder einlegte, wurde diese vom Bundesverfassungsgericht nicht zur Entscheidung angenommen.2 Begründet wurde dies u. a. damit, daß ein „vermeintliches Unrecht“ mir nicht das Recht gäbe, anderen Unrecht zuzufügen. Aus dieser Begründung schlußfolgerte ich, daß vorsätzliche Menschentötungen im Karlsruher Juristendeutsch „vermeintliches Unrecht“ heißen. Nach dieser Erweiterung meines juristischen Wortschatzes schrieb ich vom „vermeintliche(n) Unrecht von Auschwitz“, um die dortigen Menschentötungen zu beschreiben. Das sei „Leugnung“ des nationalsozialistischen Völkermordes. Und diese „Leugnung“ wurde in einen anderen Text4, in dem das Karlsruher Juristendeutsch nicht vorkommt, hineininterpretiert; und ich wurde wegen „Volksverhetzung“ zu einem Jahr Gefängnis ohne Bewährung verurteilt.5 Ich kam somit deshalb ins Gefängnis, weil ich über die Tötung der höchsten Übermenschen, als die die Juden heute gelten, in gleicher Weise geschrieben habe, wie Bundesverfassungsrichter sich über die vorsätzliche Tötung der niedersten Untermenschen äußern. Ich mußte ein Jahr wegen angeblicher Holocaustleugnung ins Gefängnis. Doch wenn Bundesverfassungsrichter den Babycaust leugnen, dann ist das strafrechtlich nicht relevant. Dieses Messen mit zweierlei Maß zeigt, daß eben nicht alle Menschen vor dem Gesetz gleich sind (gegen Art. 3, Abs. 1 GG). Denn unsere „Rechts“ordnung ist zum „Recht des Stärkeren“ verkommen. Und die höchsten Übermenschen, also die Juden, haben nun einmal mehr Macht als die niedersten Untermenschen, die sich noch in den Leibern ihrer Mütter befinden.

Da es vielen schwerfällt nachzuvollziehen, daß sogar Bundesverfassungsrichter vorsätzlich das Recht beugen könnten, deshalb werden die einzelnen Rechtsbeugungen nicht in zeitlicher Reihenfolge behandelt, sondern es wird mit der dreistesten Rechtsbeugung begonnen. Kein Rechtsgelehrter kann widerlegen, daß es sich um eine solche handelt. Wer erst einmal begriffen hat, daß es auch beim Bundesverfassungsgericht in der Tat Rechtsbeugung gibt, der kann die anderen Beispiele für dieses Verbrechen leichter nachvollziehen.

Grundrecht für rechtswidrige Menschentötungen

Am 27. 10. 1998 entschied das Bundesverfassungsgericht, daß ein bayrisches Gesetz, wonach Tötungsspezialisten für ungeborene Kinder höchstens 25 % ihrer Einnahmen durch sogenannte „Schwangerschaftsabbrüche“ erzielen dürfen, mit dem Art. 12 Abs. 1 des Grundgesetzes unvereinbar sei. Dieser Artikel lautet: „Alle Deutschen haben das Recht, Beruf, Arbeitsplatz und Ausbildungsstätte frei zu wählen. …“

Im Klartext: Das Grundrecht der freien Berufswahl gelte somit auch für (allerdings „gesetzestreue“) Berufskiller. Im gleichen Urteil (S. 297) wird eingeräumt, daß die als „Schwangerschaftsabbrüche“ verharmlosten vorsätzlichen Menschentötungen „rechtswidrig“ sind. Die vor dem Bundesverfassungsgericht klagenden Berufskiller haben somit ein Grundrecht, Menschen rechtswidrig töten zu dürfen. Und das, obwohl es im Grundgesetz auch heißt: „Jeder hat das Recht auf Leben“ (Art. 2, 2) und „Die Todesstrafe ist abgeschafft“ (Art. 102). Folglich kann doch niemand ein Grundrecht haben, andere Menschen, die alle ein Recht auf Leben haben, töten zu dürfen.

Außerdem lernen die Studenten der Rechtswissenschaft zu Beginn ihres Studiums: Ein und dieselbe Tat kann nicht sowohl rechtmäßig als auch rechtswidrig sein. Das wäre ein Selbstwiderspruch. Diese Binsenweisheit bedeutet, daß rechtswidrige Menschentötungen nicht rechtmäßig sein können. Und wenn die rechtswidrigen Menschentötungen nicht rechtmäßig sind, dann kann auch niemand ein Grundrecht haben, offenkundig unschuldige Menschen rechtswidrig töten zu dürfen. Da es völlig undenkbar ist, daß den hochgelehrten Bundesverfassungsrichtern Graßhof, Papier, Grimm, Kühling, Jaeger, Haas und Hömig die den Studienanfängern vermittelte Binsenweisheit, daß ein- und dieselbe Tat nicht sowohl rechtmäßig als auch rechtswidrig sein kann, unbekannt sein könnte, deshalb haben diese Richter vorsätzlich das Recht gebeugt. Und Rechtsbeugung ist nach der Definition des Strafgesetzbuches (§ 339 und § 12 StGB) ein Verbrechen. Somit sind Verbrecher als Verfassungs„hüter“ tätig. Und diese Verbrecher werden das Recht auch in anderen Bereichen beugen, so daß der „Rechtsstaat“ zur Farce wird.

Zu dem vermeintlichen Grundrecht, andere Menschen rechtswidrig töten zu dürfen, kam es dadurch, daß sich die „Recht“sprechung des Bundesverfassungsgerichtes geändert hat. Im Jahre 1975 hat der Erste Senat des Bundesverfassungsgerichtes entschieden, daß das Kind im Mutterleib ein eigenständiges Recht auf Leben hat. Deshalb war die vom Bundestag beschlossene Fristenlösung, wonach alle Kinder bis zu dem willkürlich festgesetzten Alter von zwölf Wochen getötet werden dürfen, grundgesetzwidrig.6 Doch die kriminelle Mehrheit des Bundestages ließ sich doch nicht durch irgendeinen Artikel des Grundgesetzes, der lediglich aus Papier und Druckerschwärze besteht, stoppen. Der Kindermord blieb formal rechtswidrig, und er ist es noch heute. Er wurde lediglich in „Ausnahmefällen“ straffrei gestellt. Doch diese „Ausnahmefälle“ sind so umfassend, daß sie fast alle Kinder bis zum Alter von zwölf Wochen umfassen. Da nur wenige juristische Laien den Unterschied von straffrei und rechtmäßig kennen, gilt der Kindermord in der Bevölkerung allgemein als rechtmäßig. Sogar eine Richterin nannte ihn „gesetzestreu“.7

Doch die Gegner des Kindermordes haben Wählerstimmen, um die sich die bayrische CSU bemühte. Deshalb erweckten diese Betrüger den unzutreffenden8 Eindruck, sie würden alles tun, um das Leben der Kinder zu schützen. Daher beschloß der CSU-dominierte bayrische Landtag ein Gesetz, wonach Tötungsspezialisten für ungeborene Kinder maximal 25 % ihrer Einnahmen durch Menschentötungen erzielen dürfen. Gegen diese Einschränkung klagten die Berufskiller Friedrich Stapf und Dr. Andreas Freudemann beim Bundesverfassungsgericht. Doch dessen anderer Senat hatte bereits 1975 festgestellt, daß die vorgeburtlichen Menschentötungen rechtswidrig sind. Doch was kümmert die Bundesverfassungsrichter Graßhof, Papier, Grimm, Kühling, Jaeger, Haas und Hömig, was rechtswidrig ist? „Legal, illegal, sch…egal” – dieser Slogan der 68er Chaoten ist die Auffassung, die die Bundesverfassungsrichter mit allen anderen Kriminellen verbindet.

Die unbegrenzte Auslegung

Mit dem zeitlichen Abstand zur Hitlerzeit litt das Bewußtsein, daß es die Abkehr von Gott war, die die Nazigreuel erst ermöglicht hatte. Mit dem erneuten Abfall von Gott wurden vorsätzliche Menschentötungen in zunehmendem Maße wieder konsensfähig. Diesem gesellschaftlichen Wandel trug die „Recht“sprechung des Bundesverfassungsgerichtes Rechnung. Wie kann sich die „Recht“sprechung ändern, ohne daß zuvor der Wortlaut des Grundgesetzes geändert wurde? Die Antwort liegt in der „unbegrenzten Auslegung“. „Die unbegrenzte Auslegung“ ist der Titel einer Habilitationsschrift9, die die Akrobatik bei der Gesetzesauslegung der Nazis zum Gegenstand hat. Während der Hitlerzeit wurden besonders Gesetze aus der Zeit von vor 1933 einer „Auslegung nach den geläuterten Anschauung der Gegenwart“10 unterzogen. Das wirkte sich z. B. so aus, daß der Mieterschutz nicht für Juden galt, weil dieser Schutz die Zugehörigkeit zur Hausgemeinschaft voraussetze. Ein Leben mit Juden in derselben Hausgemeinschaft sei aber unzumutbar. Die unbegrenzte Auslegung bestand darin, daß die Tatsache ignoriert wurde, daß das Mieterschutzgesetz von 1923 den Begriff der „Hausgemeinschaft“ nicht kennt.11 Ein betroffener Jude konnte durch alle Instanzen prozessieren. Er hatte keinen Erfolg, weil nicht der Gesetzestext entscheidend war, sondern der politische Wille. Und der hatte sich in der Zeit von 1923 bis 1933 gewandelt.

Ebenso gewandelt hat sich der politische Wille seit Verabschiedung des Grundgesetzes. So galt 1950 der Gedanke als absurd, daß ein Mann einen anderen Mann „heiraten“ könnte. Charakteristisch für Homosexuelle ist der ständige Partnertausch, so daß sie keine lebenslangen Partnerschaften eingehen. Homosexuelle sind auch verstärkt an Kindern und Jugendlichen interessiert.12 Diese Neigung dürfte der Hauptgrund sein, eine Homo„ehe“ anzustreben, die die Adoption von Kindern erst ermöglicht. 1950 hätte das Bundesverfassungsgericht Kinder nicht solchen perversen Menschen anvertraut. Doch heute gibt es den Interessen dieser psychisch gestörten Minderheit den Vorrang vor den Erfordernissen des Kindeswohles. Die relevanten Formulierungen des Grundgesetzes wurden nicht geändert. Doch inzwischen hat das Grundgesetz eine „Auslegung nach der geläuterten Anschauung der Gegenwart“ erfahren.

Eine „Auslegung nach der geläuterten Anschauung der Gegenwart“ erfuhr  auch das Grundrecht auf Leben. Im Jahre 1975 wurde dieses Grundrecht auch den Kindern im Mutterleib noch zuerkannt. Doch bis zum Jahre 1998 wurde dessen „Auslegung“ von „der geläuterten Anschauung der Gegenwart“ erfaßt. Die alte Rechtsprechung, wonach der Kindermord „rechtswidrig“ ist, wurde nicht widerrufen. Denn das hätte bedeutet, daß frühere Richter einen Fehler gemacht hätten. Konnten aber frühere Bundesverfassungsrichter irren, dann können auch die heutigen Richter irren. Der Nimbus der eigenen Unfehlbarkeit wäre somit ernsthaft gefährdet. Und so ließ man die Rechtswidrigkeit des Kindermordes scheinbar unangetastet. Doch als Zugeständnis an die „geläuterten Anschauung der Gegenwart“ gestand man den Berufskillern das „Grundrecht der freien Berufswahl“ (Art. 12 GG) zu. Es wäre zu erklären, warum das „Grundrecht der freien Berufswahl“ nur für „rechtswidrige“ Kindestötungen gelten soll, nicht aber ebenso  für „rechtswidrigen“ Rauschgifthandel, für „rechtswidrigen“ Bankraub, für „rechtswidrige“ Schutzgelderpressung“, für „rechtswidrige“ Mafiatötungen u. s. w. Wenn das Grundrecht der Freien Berufswahl für Tötungsspeziali sten für ungeborene Kinder gilt, warum soll es dann nicht ebenso für Mafiakiller gelten? Durch ein „Grundrecht“ für irgendwelche „rechtswidrigen“ Taten wird der letzte Rest von Rationalität aus der „Recht“sprechung entfernt. Der „Rechtsstaat“, falls es ihn vorher gegeben haben sollte, ist nun endgültig durch die „unbegrenzte Auslegung“ der Nazis beseitigt.

Das Bundesverfassungsgericht über dem Grundgesetz

Die Abkehr vom „Rechtsstaat“ zeigt sich auch bei der „unbegrenzten Auslegung“ des Grundrechtes der Freien Meinungsäußerung (Art. 5 GG). Dieses kann nur durch allgemeine Gesetze eingeschränkt werden, nicht aber durch Sondergesetze ( Art. 5, Abs. 2 GG). Doch es gibt § 130 Strafgesetzbuch (StGB), der das Leugnen und sogar das Verharmlosen des nationalsozialistischen Völkermordes mit bis zu fünf Jahren Gefängnis bedroht. Dieses Gesetz ist eindeutig ein Sondergesetz und kein allgemeines Gesetz. Denn jeder andere Völkermord, z. B. der Babycaust, Stalins Mordtaten, die Indianerausrottung u. s. w. darf straffrei geleugnet werden, nur Hitlers Völkermord nicht. Nachdem viele Gerichte dreist gelogen hatten, § 130 StGB sei ein allgemeines Gesetz, hat sich nun endlich (Entscheidung vom 4. Nov. 2009) das Bundesverfassungsgericht mit dem Maulkorbparagraphen befaßt (BVerfGE 124, 300). Das Bundesverfassungsgericht hat eingeräumt, daß es sich um ein „nichtallgemeines Gesetz“ handelt. Doch angesichts der besonderen Geschichte sei dem Art. 5 „eine Ausnahme vom Verbot des Sonderrechts für meinungsbezogene Gesetze immanent“ (S. 300). Doch damit legt das Bundesverfassungsgericht das Grundgesetz nicht nur aus, sondern es stellt sich über das Grundgesetz. Niemand kann damit argumentieren, daß die Väter des Grundgesetzes damals noch nicht gewußt hätten, was wir heute über den Holocaust wissen. Obwohl ihnen die Hitler-Verbrechen bekannt waren, hatten sie festgelegt, daß das Grundrecht der freien Meinungsäußerung nur durch allgemeine Gesetze eingeschränkt werden darf, nicht aber durch Sondergesetze. Das mag man kritisieren. Aber die Bundesverfassungsrichter stehen nicht über, sondern unter dem Grundgesetz. Sie haben dessen Text anzuwenden, auch wenn sie ihn anders formuliert hätten. Der Text des Grundgesetzes ist maßgebend, nicht aber irgendein politischer Wille. Wird aber gegen den Wortlaut des Grundgesetzes politisch entschieden, dann ist das eindeutig Rechtsbeugung.

Der Völkermord am Gottesvolk – eine weitere Rechtsbeugung

In seiner Präambel verpflichtet das Grundgesetz sämtliche Regierungen und Gesetzgeber, in der Verantwortung vor Gott zu entscheiden. Außerdem ist in Landesverfassungen, z. B. der des Freistaates Bayern (Art. 131, Abs. 2), „Ehrfurcht vor Gott“ unter den obersten Bildungszielen genannt. Unvereinbar mit diesen hehren Vorgaben ist es, wenn bereits Grundschulkindern Sexualkontakte als überaus lustvoll angepriesen werden. Sinn und Zweck des schulischen Pornounterrichtes und des schulischen Okkultismus kann doch nur der sein, die Kinder von Christus zu trennen. Denn selbst diejenige, die noch nie eine geöffnete Bibel gesehen haben, wissen, daß es in der Heiligen Schrift heißt: „Weder die Unzüchtigen, noch die Götzendiener, noch die Ehebrecher, noch die Homosexuellen, noch … werden das Reich Gottes ererben“ (1. Kor. 6,9f). Grundlage für den schulischen Pornounterricht sind die „Empfehlungen zur Sexualerziehung in den Schulen“ der Ständigen Konferenz der Kultusminister vom 3. Okt. 1968. Mit diesen Richtlinien befaßte sich später das Bundesverfassungsgericht in seiner Entscheidung vom 21. 12. 1977.13 Darin wird zwischen  „bloße(r) Wissensvermittlung“ und der „eigentlichen Sexualerziehung“ unterschieden (S. 75). Erstere sei nicht zu beanstanden.

Was unter „bloße(r) Wissensvermittlung“ verstanden wird, zeigt ein Schriftstück, das ein erzürnter Vater im Schuljahr 1998/99 von der Pinnwand eines Klassenzimmers der Bessunger Schule in Darmstadt (Hessen), in der seine Tochter die dritte Schulklasse besuchte, entfernt hat. Dieses Schriftstück enthielt unter anderem folgende Fragen, die offensichtlich der „Wissensvermittlung“ der Drittklässler dienen sollten: „Warum wird bei einer Frau die Vagina feucht? Warum wird bei einem Mann, wenn er eine Frau sieht, die ihm gefällt, der Penis steif und lang? Was für ein Gefühl ist es, wenn Vagina und Penis sich treffen?“ Die Bundesverfassungsrichter müssen im Jahre 1977 doch vorhergesehen haben, daß solch ein Pornodreck unter „Wissensvermittlung“ verstanden werden wird. Selbstverständlich kannten sie den Slogan der 68er Chaoten: „Wer zweimal mit derselben pennt, gehört schon zum Establishment“. Somit war der Inhalt einer „Wissensvermittlung durch 68er Lehrer vorhersehbar.

Doch die moralische Verkommenheit der Bundesverfassungsrichter Dr. Benda, Dr. Haager, Dr. Böhmer, Dr. Simon, Dr. Faller, Dr. Hesse, Dr. Katzenstein und Dr. Niemeyer  zeigen folgende Zitate aus den „Empfehlungen zur Sexualerziehung in den Schulen“, die in zustimmender Weise übernommen wurden: „Sexualität als eine der Quellen von Lust und Lebensfreude muß heute auch in der Erziehung junger Menschen ausdrückliche Anerkennung finden. Eine Sexualerziehung, die sich vorwiegend nur negative Ziele setzt, indem sie abschirmt oder unterdrückt, kann den Anforderungen unserer Zeit nicht genügen“. „Nicht sexuelle Libertinage ist das Leitbild, aber auch nicht Prüderie und sexuelle Unterdrückung“. „Es ist wichtig, daß ein kritisches Verständnis für geltende Normen entwickelt wird“. Außerdem ist von „Erziehung zu einem verantwortlichen geschlechtlichen Verhalten“ die Rede.14 In dem bereits beschriebenen Kontext kann mit „verantwortlichen geschlechtlichen Verhalten“ unmöglich die Enthaltsamkeit vor der Ehe und die Treue in der Ehe gemeint sein.

Verräterisch sind die zitierten „Anforderungen unserer Zeit“, die für den Inhalt der Sexualerziehung maßgebend zu sein hätten. Das ist die gleiche Denkweise wie die unbegrenzte Auslegung der Nazis, die ebenfalls nichts von geschlechtlicher Sauberkeit gehalten hatten. Das Grundgesetz verpflichtet dagegen die Bundesverfassungsrichter, in der „Verantwortung vor Gott“ zu entscheiden. Folglich ist nur solch eine Sexualerziehung mit dem Grundgesetz vereinbar, die die Enthaltsamkeit vor der Ehe und die lebenslange Treue zu ein- und demselben Ehepartner des anderen Geschlechtes zum Ziel hat.

Doch der politische Wille ist, das Gottesvolk auszurotten. Das soll dadurch geschehen, daß man die Jugend so früh wie möglich auf dem Breiten Weg der Unzüchtigen, der Okkultisten, der Ehebrecher und der Homosexuellen „integriert“ und dadurch von Christus trennt (Matth. 7,13; 1. Kor. 6,9). Eine derartige vorsätzliche Trennung von Christus erfüllt den Straftatbestand des Völkermordes. Dieses Verbrechen ist in § 6 des „Gesetz(es) zur Einführung des Völkerstrafgesetzbuches“ vom 26. Juni 2002 (BGBl. 2002, Teil I, Nr. 42 S. 2254) folgendermaßen definiert: „Wer in der Absicht, eine nationale, rassische, religiöse oder ethnische Gruppe als solche ganz oder teilweise zu zerstören, 1. ein Mitglied der Gruppe tötet, 2. einem Mitglied der Gruppe schwere körperliche oder seelische Schäden, insbesondere der in § 226 des Strafgesetzbuches [Schwere Körperverletzung] bezeichneten Art, zufügt, 3. die Gruppe unter Lebensbedingungen stellt, die geeignet sind, deren körperliche Zerstörung ganz oder teilweise herbeizuführen, 4. Maßregeln verhängt, die Geburten innerhalb der Gruppe verhindern sollen, 5. ein Kind der Gruppe gewaltsam in eine andere Gruppe überführt, wird mit lebenslanger Freiheitsstrafe bestraft“ [Hervorhebungen hinzugefügt].

Das Gottesvolk ist sowohl eine religiöse als auch eine ethnische Gruppe. Deren ethnische Besonderheit ist, daß dessen Glieder in ihrem ganzen Leben nur mit einem einzigen Ehepartner des anderen Geschlechts zu tun haben. Und die Kinder dieser Gruppe sollen gewaltsam „in eine andere Gruppe“, in die Gruppe der Unzüchtigen, der Ehebrecher, der Götzendiener und der Homosexuellen „überführt“ werden. Und dieser Völkermord ist politisch gewollt und wird deshalb vom Bundesverfassungsgericht unterstützt. Sollte diesem Ansinnen das Papier und die Druckerschwärze, aus denen das Grundgesetz besteht, entgegenstehen, dann wird das Grundgesetz eben durch die schon von den Nazis praktizierte „unbegrenzte Auslegung“ entsprechend zurechtgebogen.

Gelegenheit für eine derartige Rechtsbeugung hatten Bundesverfassungsrichter, als sie über eine Verfassungsbeschwerde gegen die Schulbesuchspflicht zu entscheiden hatten. Eltern wollten nämlich ihre Kinder vor den Völkermördern schützen und unterrichteten diese selbst. Doch das tolerierten die Behörden und die Gerichte nicht. Daraufhin legten die Eltern Verfassungsbeschwerde ein. Wie in solchen Fällen üblich, wurde diese nicht zur Entscheidung angenommen. Doch der Nichtannahmebeschluß (1 BvR 436/03, veröffentlicht auf www.johannes-lerle.net) wurde ausführlich begründet. Formulierungen daraus finden sich wortwörtlich in vielen Gerichtsentscheidungen wieder, wenn auch ohne Quellenangabe. Und das auch in solchen Gerichtsentscheidungen, bei denen es nicht um die Schulbesuchspflicht als solcher, sondern lediglich um die verpflichtende Teilnahme an einzelnen Unterrichtsstunden pornographischen Inhaltes ging. Somit ist der formale Nichtannahmebeschluß faktisch eine Entscheidung gegen Art. 6, Abs. 2 des Grundgesetzes, wo es heißt: „Pflege und Erziehung der Kinder sind das natürliche Recht der Eltern und die zuvörderst ihnen obliegende Pflicht“ [Hervorhebung hinzugefügt]. Die „unbegrenzte Auslegung“, durch die die Grundrechte faktisch beseitigt werden, läuft folgendermaßen ab: Ein Grundrecht findet seine Schranke in einem anderen Grundrecht. Es wird eine völlig willkürliche Grenzziehung vorgenommen, so daß von dem angeblich zu schützenden Grundrecht faktisch fast nichts mehr übrigbleibt. Doch ein Grundrecht, welches das Erziehungsrecht der Eltern einschränken könnte, gibt es nicht. Deshalb wird solch ein Grundrecht dadurch herbeigelogen, daß ein anderer Artikel des Grundgesetzes, einer „unbeschränkten Auslegung“ unterzogen wird. In Art. 7 Abs. 1 Grundgesetz (GG) heißt es: „Das gesamte Schulwesen steht unter Aufsicht des Staates“. Doch das ist noch kein „Staatlicher Erziehungsauftrag“, wie in dem bereits erwähnten Nichtannahmebeschluß behauptet. Eine staatliche Aufsicht über das Gaststättenwesen bedeutet doch auch nicht, daß die Gastronomie einen staatlichen Speisungsauftrag hätte, so daß es strafbar wäre, das Gaststättenessen abzulehnen und statt dessen selbst zu kochen. Von dem erlogenen staatlichen Erziehungsauftrag behaupten die Karlsruher Rechtsbeuger Jaeger, Hömig und Bryde auch noch, daß er dem elterlichen Erziehungsrecht „ gleichgeordnet“ sei. Doch im Art. 6 GG heißt es: „Pflege und Erziehung der Kinder sind das natürliche Recht der Eltern und die zuvörderst ihnen obliegende Pflicht“. „Zuvörderst “ ist aber etwas anderes als „gleichgeordnet“. Und wenn im Konfliktfall die Schule zur Freude der Pädokriminellen den Grundschulkindern die „Sexualität als eine der Quellen von Lust und Lebensfreude“ anpreist, die Eltern ihre Kinder aber von derartigem Pornodreck fernhalten wollen, dann wird in der Praxis der erlogene angeblich gleichgeordnete Erziehungsauftrag des Staates der grundgesetzlichen Erziehungspflicht der Eltern vorgeordnet.

Wie man es braucht

Entlarvend ist folgende Formulierung aus dem bereits erwähnten Nichtannahmebeschluß, die sich in den Begründungen vieler Gerichtsentscheidungen wortwörtlich wiederfindet: “Die Allgemeinheit hat ein berechtigtes Interesse daran, der Entstehung von religiös oder weltanschaulich motivierten ‘Parallelgesellschaften’ entgegenzuwirken und Minderheiten auf diesem Gebiet zu integrieren“ [Hervorhebungen hinzugefügt]. Diese Argumentation ist politisch und nicht rechtlich. Das Bundesverfassungsgericht hat nicht die Interessen des Staates zu vertreten, sondern dessen Aufgabe ist es vielmehr, die Schwachen vor einem übermächtigen Staat zu schützen. Die Definition von „Völkermord“ wurde bereits zitiert. Darin heißt es: „ ein Kind der Gruppe gewaltsam in eine andere Gruppe überführt“. Worin unterscheidet sich diese Definition von „Völkermord“ von folgender Formulierung aus dem Nichtannahmebeschluß: „der Entstehung von religiös oder weltanschaulich motivierten ’Parallelgesellschaften’ entgegenzuwirken und Minderheiten auf diesem Gebiet zu integrieren“? Was ist der Unterschied von „integrieren“ und „überführen“? Somit fördert das Bundesverfassungsgericht den Völkermord am Gottesvolk, es fördert den Mißbrauch der Schulen als Kindermissionierungsanstalten für ein „kritisches Verständnis für die geltenden Normen“. Natürlich sind damit die Normen des Gotteswortes gemeint und nicht die Normen der 68er Chaoten, bei denen es in sexuellen Dingen zugeht wie im Kaninchenstall.

Bundesverfassungsrichter verhalten sich somit wie eine Gangsterbande, die sich einen Dreck um irgendwelche Gesetze schert, sondern ihre kriminellen Möglichkeiten ausschöpft, um den Völkermord zu unterstützen. Beim Völkermord gehen die Bundesverfassungsrichter derart dreist vor, daß es sie nicht einmal zu stören scheint, daß sie sich innerhalb des bereits zitierten Nichtannahmebeschlusses selbst widersprechen und daß der Nichtannahmebeschluß im Widerspruch zum Kruzifixurteil (vom 16. Mai 1995, BVerfGE 93, 1) steht. Gemäß dem Nichtannahmebeschluß soll der Schulbesuch auch unerläßlich sein, um „Durchsetzungsvermögen und Selbstbehauptung einer von der Mehrheit abweichenden Überzeugung“ effektiver einzuüben. Hier wird ein logisch denkender aufmerksamer Leser stutzig. Wozu soll der Schulbesuch also dienen? Einerseits soll er der Angleichung bzw. Assimilation einer Minderheit an die Mehrheit dienen, um „der Entstehung von religiös oder weltanschaulich motivierten ’Parallelgesellschaften’ entgegenzuwirken und Minderheiten auf diesem Gebiet zu integrieren“, andererseits soll aber „Durchsetzungsvermögen und Selbstbehauptung einer von der Mehrheit abweichenden Überzeugung“ „effektiver“ eingeübt werden. Das ist doch ein Widerspruch.

Daß Bundesverfassungsrichter keineswegs dazu beitragen wollen, daß „Durchsetzungsvermögen und Selbstbehauptung einer von der Mehrheit abweichenden Überzeugung“ eingeübt wird, zeigt ihr Kruzifixurteil, das auch von Bundesverfassungsrichterin Jaeger, die später den Nichtannahmebeschluß mittragen wird, unterschrieben wurde. In diesem heißt es: „Die Anbringung eines Kreuzes oder Kruzifixes in den Unterrichtsräumen einer staatlichen Pflichtschule, die keine Bekenntnisschule ist, verstößt gegen Art. 4 Abs. 1 GG“. In der Urteilsbegründung heißt es: „Es [das Kreuz im Klassenzimmer] hat appellativen Charakter und weist die von ihm symbolisierten Glaubensinhalte als vorbildhaft und befolgungswürdig aus. Das geschieht überdies gegenüber Personen, die aufgrund ihrer Jugend in ihren Anschauungen noch nicht gefestigt sind, Kritikvermögen und Ausbildung eigener Standpunkte erst erlernen sollen und daher einer mentalen Beeinflussung besonders leicht zugänglich sind“ (S.20, Hervorhebungen hinzugefügt). Die Kinder haben also demnach noch zu wenig Kritikvermögen und einen noch nicht ausreichend gefestigten Standpunkt, um beim Anblick des Kreuzes Christi keinen „Schaden“ zu nehmen.

Doch in bezug auf Pornounterricht, Okkultismus, Evolutionslehre u. s. w. wird gesagt, die Kinder müßten mit derartigen Inhalten konfrontiert werden, um sich selbst ein Urteil bilden zu können. Hier wird also im Widerspruch zum Kruzifixurteil bereits den kleinen Kindern ein selbständiges Urteilsvermögen unterstellt. Hier wird offensichtlich mit zweierlei Maß gemessen zugunsten der antichristlichen materialistischen und humanistischen staatlichen Weltanschauung.

Im Kruzifixurteil lesen wir auch von der “Freiheit, kultischen Handlungen eines nicht geteilten Glaubens fernzubleiben“ (S. 15). Davon, daß Kinder außerhalb der Schule fremden Glaubensbekundungen begegnen, unterscheiden die Bundesverfassungsrichter „eine vom Staat geschaffene Lage, in der der Einzelne ohne Ausweichmöglichkeit dem Einfluß eines bestimmten Glaubens, den Handlungen, in denen dieser sich manifestiert, und den Symbolen, in denen er sich darstellt, ausgesetzt ist“ (S. 16). Insofern entfalte – so das Kruzifixurteil – der Grundgesetzartikel von der Glaubensfreiheit „seine freiheitssichernde Wirkung gerade in Lebensbereichen, … die vom Staat in Vorsorge genommen worden sind“ (S. 16). Doch den Gläubigen wird nicht gestattet, von antichristlichen Kult- und Glaubenshandlungen fernzubleiben. Auch das ist Messen mit zweierlei Maß.

Diesen Vorwurf würden die Bundesverfassungsrichter empört von sich weisen, schreiben sie doch im Nichtannahmebeschluß von der „Verpflichtung der staatlichen Schulen zu Neutralität und Toleranz“ und: „Diese Verpflichtung stellt bei strikter Beachtung nicht nur sicher, daß unzumutbare Glaubens- und Gewissenskonflikte nicht entstehen und eine Indoktrinierung der Schüler auf dem Gebiet der Sexualerziehung unterbleibt …“ [Hervorhebungen hinzugefügt]. Mit der gleichen Logik könnte man ein Verbot von Türschlössern rechtfertigen. Denn der Diebstahl ist verboten. Und dieses Verbot stellt bei „strikter Beachtung“ sicher, daß Diebstahl „unterbleibt“. Von den christlichen Beschwerdeführern wurde dargelegt, daß der staatliche Pornounterricht gerade keine Toleranz übt gegenüber den Anschauungen der christlichen „Parallelgesellschaft“. Denn die Kinder werden hierbei gezwungen, anzuschauen, anzuhören, zu reden und zu schreiben – und somit animiert zu tun! –, was den Normen des von ihnen geglaubten Gotteswortes widerspricht. Indem die sogenannten Verfassungs„hüter“ Jaeger, Hömig und Bryde sich weigern, diese Zustände, wie sie unter Mißachtung der bestehenden Rechtsnorm gang und gäbe sind, bei ihrer Beschlußfassung zu berücksichtigen, verweigern sie der christlichen Minderheit den Schutz der im Grundgesetz verankerten „unverletzlichen und unveräußerlichen Menschenrechte“ (Art. 1, Abs. 2 GG). Sie entlarven sich dadurch als Verfassungsfeinde, denen jegliches rechtsstaatliches Denken fremd ist.

Schlußbemerkung

Viele weitere Beispiele von Rechtsbeugung durch das Bundesverfassungsgericht ließen sich anführen. Doch diese Zeilen beschränken sich bewußt auf die dreistesten Fälle. Es soll nämlich verhindert werden, daß Gegenargumente hervorgebracht werden, die dann entkräftet werden müßten. Ein Austausch von Argumenten und Gegenargumenten könnte von der Tatsache ablenken, daß nicht nur fehlerhafte Rechtsauslegung das Problem ist, sondern vorsätzliche Rechtsbeugung. Und Rechtsbeugung ist nach der Definition des Strafgesetzbuches ein Verbrechen, das mit einem bis fünf Jahren Gefängnis bedroht wird.16 Dadurch sind Bundesverfassungsrichter mit anderen Verbrechern vergleichbar. Wäre bisher noch nie ein Bankräuber verurteilt worden, dann wäre keine Bank sicher, ganz gleich, wie hoch das angedrohte Strafmaß ist. Bisher wurde noch nie ein Richter der Bundesrepublik Deutschland wegen des Verbrechens der Rechtsbeugung verurteilt. Doch in jedem Beruf gibt es „schwarze Schafe“, folglich auch unter den Richtern. Aber Richter können nur durch andere Richter verurteilt werden. Und die Richter halten so zusammen wie die Mafiosi ein- und derselben Mafiabande. Diese ständige Erfahrung drückt der Volksmund folgendermaßen aus: „Eine Krähe hackt der anderen kein Auge aus“. Folglich ist zu befürchten, daß auch die Verbrecher im Bundesverfassungsgericht nicht ins Gefängnis kommen, sondern ihre Verbrechen der Rechtsbeugung auch in Zukunft fortsetzen. Daran wird auch der idiotensichere Nachweis der Rechtsbeugungen durch diesen Text nichts ändern.

 

1 1951-1977 Richter des Bundesverfassungsgerichtes

2 1 BvR 1204/99 (Beschluß der Richter Papier, Grimm und Hömig vom 6. Sept. 1999, veröffentlicht in: Johannes Lerle, Nürnberger Ketzerprozesse gegen Kindermordgegner. Eine Kette von Rechtsbeugungen, Erlangen 2003, S. 45; ebenfalls veröffentlicht auf www.kindermordgegner.de).

3 Wieder Christenverfolgung in Deutschland, 6. Abschnitt, veröffentlicht unter www.johannes-lerle.net

4 War Jesus Christus ein Volksverhetzer?, veröffentlicht unter www.johannes-lerle.net

5 Die Gerichtspapiere sind veröffentlicht auf www.johannes-lerle.net, Rubrik Strafprozeß.

6 BVerfGE 39, 1.

7 Richterin Rosinski vom Amtsgericht Erlangen in ihrem Urteil vom 10.02.2000 mit dem Aktenzeichen 1 Ds 404 Js 4738/98.

8  Am 29. Juni 1995 beauftragten 26 der 45 CSU-Bundestagsabgeordneten durch ihre Stimmen für das sog. Schwangerschaftskonfliktgesetz die Bundesländer, Kapazitäten für vorsätzliche Menschentötungen „sicher“zustellen (Die Namen dieser Förderer des Kindermordes sind in den Plenarprotokollen des Bundestages, 13. Wahlperiode, 3795-3798 dokumentiert). Die damals CSU-regierte Stadt Nürnberg ging zivilrechtlich gegen meinen Protest gegen den in Nürnberg praktizierten Kindermord vor. Die Staatsanwaltschaft, die an die Weisungen des CSU-Justizministers gebunden ist, klagte mich wiederholt an, so daß ich für 8 ½ Monate ins Gefängnis kam.

9 Bernd Rüthers, Die unbegrenzte Auslegung. Zum Wandel der Privatrechtsordnung im Nationalsozialismus, Tübingen 1968.

10 a. a. O. S. 170f.

11 a. a. O. S. 167.

12 So schreibt Volker Beck, bekennender Homosexueller und Mitglied des Bundestages (GRÜNE): „Eine Entkriminalisierung der Pädosexualität ist angesichts des jetzigen Zustandes ihrer globalen Kriminalisierung dringend erforderlich, …“ (Volker Beck, Das Strafrecht ändern? Plädoyer für eine realistische Neuorientierung der Sexualpolitik. In: Angelo Leopardi [Hrsg.], Der Pädosexuelle Komplex. Handbuch für Betroffene und ihre Gegner, Berlin/Frankfurt 1988, S.266).

13 BVerfGE 47, S. 46-85.

14 zitiert in BVerfGE 47, S. 52.

15 Vom 16. Mai 1995 (BVerfGE 93, 1).

16 § 339 StGB; § 12 StGB.

Schreibe einen Kommentar

Deine E-Mail-Adresse wird nicht veröffentlicht. Erforderliche Felder sind mit * markiert