Eltern aus Salzkotten in NRW kamen ins Gefängnis, weil sie ihre Grundschulkinder von einem schulischen Theaterprojekt ferngehalten hatten, in dem ihnen vermittelt werden sollte, daß das Gefühl für ihre Entscheidungen im Bereich der Sexualität entscheidend sein soll. Angeblich diene diese Botschaft der Prävention von sexuellem Mißbrauch. In Wirklichkeit ist sie aber gegen den christlichen Glauben gerichtet. Denn nach christlicher Lehre ist für das Handeln entscheidend, welches Sexualverhalten gottwohlgefällig ist. Die entsprechenden Rechtsbeugungen hatten sogar vor dem Bundesverfassungsgericht Bestand. Die Rechtbeugung des Bundesverfassungsgerichts hat folgendes Flugblatt zum Gegenstand: Völkermord am Gottesvolk, unterstützt durch die Karlsruher Verbrecherbande. Die zu Unrecht Verurteilten klagten beim Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR). Dort lagen auch andere Klagen aus Salzkotten vor. Eltern waren deshalb im Gefängnis, weil sie ihre Grundschulkinder von der schulischen sogenannten „Sexualerziehung“ ferngehalten hatten. In dem dort benutzten „Unterrichtsmaterial“ erklärt ein Vater seinen Kindern: „Das ist ein sehr schönes Gefühl. Mein Glied in Mamas Scheide“. Näheres zu dem Salzkottener „Unterrichts“inhalt im Flugblatt Kinder als Staatseigentum.
Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte faßte die unterschiedlichen Klagen zusammen und wies sie gemeinsam ab. Dadurch wurde der Tatbestand der vorsätzlichen Rechtsbeugung noch offensichtlicher, als er vorher beim deutschen Bundesverfassungsgericht ohnehin schon war. Das Bundesverfassungsgericht hatte seinerzeit die Beschwerden von Eltern nicht zur Entscheidung angenommen,1 die deshalb verurteilt worden waren, weil sie die bereits zitierte pornographische „Wissensvermittlung“ für ihre Kinder abgelehnt hatten. Ein anderer Nichtannahmebeschluß2 hatte eine abgelehnte „Werte“vermittlung zum Gegenstand. Der zu vermittelnde „Wert“ war, daß das „Gefühl“ für das sexuelle Handeln entscheidend sein soll. Handelte es sich beim deutschen Bundesverfassungsgericht um zwei verschiedene Nichtannahmebeschlüsse, so ist es nun ein und dasselbe Urteil des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR), das beide schulische „Lern“inhalte zum Gegenstand hat. Die Auffassung, daß das eigene Gefühl das Kriterium für das Sexualverhalten sein soll, ist so lange nicht verheerend, wie die Kinder noch nicht wissen, welches Gefühl das Zusammentreffen der Geschlechtsorgane bewirkt. Doch diese befürchtete kindliche Unwissenheit soll durch die schulische „Wissensvermittlung“ überwunden werden. Deren Inhalt ist: „Das ist ein sehr schönes Gefühl. Mein Glied in Mamas Scheide“.
Mit großer Scheinheiligkeit wird sowohl im Urteil des EMGR als auch in vielen Urteilen deutscher Gerichte behauptet, daß die Schule kein bestimmtes Sexualverhalten vermitteln würde. Doch genau das geschieht durch die Kombination der „Wissensvermittlung“, daß der Geschlechtsakt lustvoll sei, mit der „Wertevermittlung“, daß das Gefühl immer Recht habe.
Im Urteil des EMGR wurde die Aussage vieler deutscher Gerichtsurteile aufgenommen, daß durch die schulische „Wertevermittlung“ die Herausbildung religiös oder ideologisch motivierter „Parallelgesellschaften“ vermieden und Minderheiten integriert werden sollen (S. 5). Doch im Unterschied zu manchen deutschen Gerichtsurteilen ging es im Urteil des EGMR einzig und allein um „Wissens-“ und „Werte“vermittlung in sexuellen Dingen. Das bedeutet: Die schulische „Wertevermittlung“ dient der Gehirnwäsche bei den 9-10jährigen. Deshalb lernen diese Kinder schon in der Grundschule, daß der Geschlechtsakt lustvoll sei. Außerdem lernen sie ebenfalls in der Schule, dieses „Schulwissen“ zur Richtschnur für ihr sexuelles Handeln zu erheben. Was können sich Pädokriminelle mehr wünschen? Haben deutsche Gerichte, einschließlich das Bundesverfassungsgericht, das Recht im Interesse der Pädokriminellen gebeugt, so ist diese Rechtsbeugung beim EGMR noch offenkundiger als sie bei den deutschen Gerichten ohnehin schon war.
Wenn Juristen wie Rechtsanwalt Armin Eckermann (http://kultur-und-medien-online.blogspot.com/2011/09/stellungnahme-von-schuzh-ev-zur.html) die Rechtsfehler des EGMR-Urteils aufzeigen, dann lenken sie dadurch vom eigentlichen Problem ab. Nicht Rechtsfehler, wie sie jedem Juristen unterlaufen können, sind den Richtern am EGMR unterlaufen; sondern sie haben vorsätzlich das Recht gebeugt. Nach der Definition des deutschen Strafgesetzbuches sind sie somit Verbrecher. Dadurch sind sie mit anderen Verbrechern wie z. B. Hitler und Stalin vergleichbar. Weder Hitler noch Stalin wurden wegen ihrer Verbrechen verurteilt. Im Gegenteil: Sie waren hoch angesehen. Auch dadurch sind sie mit den Rechtsbeugern des EGMR vergleichbar. Weder in Hitlerdeutschland noch in Stalins Sowjetunion waren die Gesetze wirklich schlimm. In der Sowjetunion waren sogar die Religionsfreiheit und andere schöne Sachen in der Verfassung „verankert“. Aus diesem Märchenbuch konnten die Kommunisten in aller Welt zitieren, wenn sie für das sowjetische Arbeiter–und–Bauern–Paradies warben. Aber für Stalins politisches Handeln spielten weder die Verfassung der Sowjetunion noch irgendwelche andere Gesetze eine Rolle. Stalins Verbrechen wurden mit irgendwelchen Gesetzen bemäntelt – oder auch nicht. Da Stalin nicht unter, sondern über dem Gesetz stand, war sein politischer Wille entscheidend, nicht aber irgendwelches bedrucktes Papier.
Wenn uns das befremdet, dann liegt es am christlichen Erbe, das unsere Kultur in der Vergangenheit geprägt hat. Früher hatte jeder gewußt, daß alle, auch Fürsten und Könige, nach diesem Leben vor dem Richterstuhl Christi erscheinen müssen. Die einen kommen ins ewige Leben, die anderen aber in die ewige Verdammnis (Matth. 25,31-46). Dieses Wissen beschränkte die fürstliche und richterliche Willkür. Zwar wurde der Gotteswille erheblich verfälscht, um einen möglichst großen Freiraum für die eigene Bosheit zu haben; dennoch gab es irgendwo eine Grenze.
Auf christlicher Grundlage ist das rechtsstaatliche Denken gewachsen. Wie an das Gotteswort ist jeder, sogar der Gesetzgeber, an die Verfassung gebunden. Hoheitsträger dürfen nicht willkürlich entscheiden, sondern sind wie dem Gotteswort den Gesetzen unterworfen. Ein Rechtsstaat kann nur funktionieren, wenn jeder Hoheitsträger in der Verantwortung vor Gott entscheidet, dem er persönlich im Jüngsten Gericht Rechenschaft geben muß. Ohne dieses Bewußtsein der Verantwortung vor Gott verkommt der Staat zur Verbrecherbande. Das haben wir in der Nazizeit erlebt. Der russische Schriftsteller Dostojewski (2821-1881) hatte richtig erkannt: Ohne Gott ist alles erlaubt. Diese seine Erkenntnis illustrierte er in den Brüdern Karamasow (1871-72) Ein Bruder lernte in der Universität: Es gibt keinen Gott. Diese “Erkenntnis“ gab er in seiner Familie weiter. Sein epilepsiekranker Bruder schlußfolgerte: Dann kann ich meinen Vater töten. Er tat es. Ein vorgetäuschter epileptischer Anfall diente ihm als Alibi. Dostojewski hatte in den Dämonen (1871-72) vorhergesagt, daß man dadurch ein Paradies errichten werde, daß man hundert Millionen Köpfe abhackt. Wenn die Guillotine aus der Zeit der Französischen Revolution in der Sowjetunion auch keine Rolle spielte, so trifft die Zahl von hundert Millionen ziemlich genau die Zahl der Opfer, die der Kommunismus in der Sowjetunion gefordert hat. Nicht daß Dostojewski ein Prophet gewesen wäre, sondern er hatte lediglich erkannt, was der Abfall von Gott bewirkt. Stalin hatte unüberhörbar gepredigt: „Es gibt keinen Gott“. Somit hatte dieser ehemalige Theologiestudent keinen christlichen Schafspelz getragen, der seine Bewegungsfreiheit hätte einschränken können. Das erklärt, daß er in wenigen Jahren mehr Menschen getötet hat als die Päpste und andere Schafspelzträger in der gesamten Kirchengeschichte.
Das marxistische Denken, das in der Sowjetunion so großes Unheil angerichtet hat, ist charakteristisch für die 68er Kulturrevolution. Jegliche Verantwortung vor Gott wird abgelehnt, als auch die Bindung an das Grundgesetz oder an andere Gesetze. Legal, illegal, sch…egal, dieser Slogan der 68er Kulturrevolutionäre beschreibt die gemeinsame Denkweise, die alle antichristlichen Kräfte, sowohl die 68er Chaoten, als auch Hitler, als auch Stalin, als auch die Mafia in Italien miteinander verbindet. In der Verfassung der Sowjetunion war Religionsfreiheit „garantiert“. Trotzdem starben viele Christen den Märtyrertod. Die rechtsstaatliche Fassade ist in Deutschland wesentlich perfekter als in Stalins Sowjetunion. Aber es ist eben auch nur eine Fassade. Denn rechtsstaatliches Denken ist mit Marxismus unvereinbar. Vielmehr entscheidet der politische Wille. Gesetze und das Grundgesetz werden irgendwie zurechtgebogen. Ist das aber nicht möglich, dann muß es eben ohne das Mäntelchen der Rechtsstaatlichkeit gehen. Beispiel: Tötungsspezialisten für ungeborene Kinder legten in Karlsruhe Verfassungsbeschwerde gegen ein bayrisches Gesetz ein, das sie in ihrer freien Berufswahl (Art. 12 GG) unzulässig einschränken würde. Aber es lag ein früheres Urteil des anderen Senats des Bundesverfassungsgerichtes vor, wonach die vorgeburtlichen Menschentötungen rechtswidrig sind. Doch nun ging es darum, ob das Grundrecht der freien Berufswahl auch für Berufskiller gelte. Dieses wurde auch ihnen zugestanden.3 Im selben Urteil (S. 297) wurde aber auch die Feststellung des anderen Senats, daß die sogenannten „Schwangerschaftsabbrüche“ rechtswidrig sind, vermerkt. Somit hätten die beschwerdeführenden Berufskiller das Grundrecht, rechtswidrige Menschentötungen vornehmen zu dürfen. Die Studienanfänger lernen die juristische Binsenweisheit, daß ein und dieselbe Tat nicht sowohl rechtmäßig als auch rechtswidrig sein kann. Denn das wäre ein Selbstwiderspruch. Indem das Bundesverfassungsgericht ein Grundrecht für rechtswidrige Taten zugesteht, verabschiedet es sich somit von jeglicher Rationalität in der „Recht“sprechung. Nun herrscht reine Willkür. Die Menschentötungen seien legal, illegal, sch…egal – diese Denkweise verbindet die Bundesverfassungsrichter mit Hitler und Stalin und der Mafia. Denn rechtsstaatliches Denken entspricht weder der Mafiaideologie noch dem Marxismus, auch nicht dem Marxismus der 68er Kulturrevolutionäre, die als Ergebnis ihres „Marsches durch die Institutionen“ sogar im Bundesverfassungsgericht angekommen sind. Da die Bevölkerung Deutschland für einen Rechtsstaat halten soll, sind die Bundesverfassungsrichter um eine rechtsstaatliche Fassade bemüht. Können sie diese nicht gewährleisten, dann muß es eben ohne gehen. Der Kindermord ist politisch gewollt. Das – und nur das – ist entscheidend. Dann haben eben irgendwelche Berufskiller das Grundrecht, ihre Mitmenschen rechtswidrig töten zu dürfen.
Wie es Bundesverfassungsrichtern sch…egal ist, daß die Menschentötungen, für die irgendwelche Berufskiller angeblich ein Grundrecht hätten, rechtswidrig sind, so ist es Richtern am EGMR sch…egal, daß sexuelle Kontakte Erwachsener mit Kindern (noch?) strafbar sind. Es gibt nämlich höchstkriminelle Seilschaften, die diese Strafbarkeit abschaffen wollen. In dieser Sache scheint man so vorzugehen wie beim Kindermord im Mutterleib. Zuerst wird eine neue gesellschaftliche „Realität“ geschaffen. Dann wird die Gesetzeslage dieser angepaßt. Auf eine gesellschaftliche „Realität“, in der die Sexualität von Kindern nicht „unterdrückt“ wird, arbeiten Bundestagsabgeordnete, das Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend,4 „Bildungs“politiker, „Wissenschaftler“ und andere „Eliten“ hin. Der Bundestagsabgeordnete (seit 2002) der Grünen und Bundesverdienstkreuzträger Volker Beck (geb. 1960) schrieb: „Eine Entkriminalisierung der Pädosexualität ist angesichts des jetzigen Zustandes ihrer globalen Kriminalisierung dringend erforderlich, …“5. Und Volker Beck wird von seiner Partei immer wieder für en Bundestag aufgestellt. Der „Sozialpädagoge“ Helmut Kentler (1928-2008), der in Hannover Lehrer ausgebildet hatte, wendete sich gegen eine „repressive Sexualerziehung“. Doch anstatt weiterer Beispiele für die staatliche Förderung der Pädokriminalität sei auf folgendes Flugblatt hingewiesen, das unter www.johannes-lerle.net abrufbar ist: Kinder als Staatseigentum. In diesem Zusammenhang muß auch das Frankfurter Institut für Sozialforschung, die sogenannte Frankfurter Schule, erwähnt werden. Von dort aus ergießt sich der Pornodreck über die Schulkinder. Hellmut Becker ging bei der Frankfurter Schule ein und aus und hat die Geschichte der Bildung in der Bundesrepublik durch seine geschickte Vernetzungspolitik maßgeblich mitbestimmt und mitverfaßt.6Sein Schützling war Gerold Becker (nicht miteinander verwandt). Gerold Becker war Hauttäter beim sexuellen Mißbrauch in der Odenwaldschule. Dessen homosexueller Lebensgefährte war Hartmut von Henting, der eine linksliberale Integrationsfigur war. Es gibt somit umfassende Verbrechermilieus, die in den Bundestag, in die Universitäten, in die Lehrerbildung und in die Justiz, einschließlich dem Bundesverfassungsgericht, hineinreichen. Dieses verabscheuungswürdige Gesindel will den Kontakt mit Kindern zu einer allgemein akzeptierten Variante sexuellen Verhaltens erheben, wie es Homosexualität und Ehebruch heute schon sind. Diesem Ziel dient die als Pornounterricht praktizierte schulische sogenannte „Sexualerziehung“. Das wird sogar in einem Lexikonartikel angedeutet, wenn das Schulfach Sexualkunde folgendermaßen beschrieben wird: „über die sexuelle Aufklärung hinaus eine der jeweiligen Entwicklungsstufe des Kindes und Jugendlichen angemessene Hinführung zur Sexualität“.7 Neunjährige und jüngere zur Sexualität hinführen, das ist das wirkliche Ziel, alles andere ist lediglich vorgeschoben. Die Richter am EGMR können doch unmöglich so dumm sein, daß sie ihren eigenen Schwindel selbst glauben können, daß die schulischen Lerninhalte die Kinder vor sexuellem Mißbrauch schützen würden. Denn die Unterrichtsinhalte sind: Der Geschlechtsakt „ist ein sehr schönes Gefühl“ und „Mein Gefühl hat immer Recht“. Indem die Richter des EGMR die Gehirnwäsche im Sinne der Lügenpropaganda der Pädokriminellen als Schutz vor sexuellem Mißbrauch werten, machen sie den Bock zum Gärtner. Dadurch zeigen sie, daß sie dem gleichen Verbrechermilieu angehören wie die Pädokriminellen der Odenwaldschule, die mit der sogenannten „Frankfurter Schule“ eng verbunden waren.
Die Beschwerdeführer, deren Inhaftierungen kein Verstoß gegen die Europäische Menschenrechtskonvention seien, stammen aus Stalins Sowjetunion. An Verfolgungen sind sie gewöhnt. Ihre Niederlage vor dem EGMR wird ihre ohnehin vorhandenen Heimatgefühle noch weiter verstärken. Denn mit Sicherheit kennen sie Personen, deren Angehörige in Stalins Archipel Gulag starben. Mit Sicherheit kennen sie Personen, die auch nach Stalins Tod (1953) wegen ihres Glaubens zumindest im Gefängnis waren. Angeblich gab es in der Sowjetunion schon immer Religionsfreiheit. Aber wenn sich der Glaube an Christus im Leben auswirkt, dann bedeutet das Gefängnis und Märtyrertod. So hat es Christus uns vorhergesagt (Joh. 15,18-20). So erging es den Jesusnachfolgern die Jahrhunderte hindurch. Das war auch die Glaubenserfahrung in der Sowjetunion. Wenn die Salzkottener Jesusjünger in Deutschland einige Tage im Gefängnis waren, so war das erst der Anfang. Das wirklich gefährliche ist die Tendenz. Die Gefängnisaufenthalte der Gläubigen werden nämlich immer häufiger und immer länger. Das ist das Leben in der „Parallelgesellschaft“ derer, die auf dem Schmalen Weg der Jesusnachfolge dem himmlischen Ziel entgegengehen. Sie werden deshalb verstärkt eingesperrt, weil sie es ablehnen, sich und ihre Kinder auf dem Breiten Weg der Ehebrecher, der Homosexuellen, der Pädokriminellen und anderer Übeltäter „integrieren“ zu lassen. Glaube ist nicht nur irgendein Gedankengut, das weder in der Sowjetunion noch in Deutschland strafbar war oder strafbar ist; sondern Glaube bedeutet, sein Kreuz auf sich zu nehmen und seinem Heiland nachzufolgen (Matth. 10,38f; 16,24f) durch sowjetische Straflager oder durch deutsche Gefängnisse hindurch hin zur ewigen Herrlichkeit.
Weil es viele nicht für möglich halten, daß sogar der EGMR das Recht so massiv gebeugt haben könnte, um Jesusnachfolger ins Gefängnis zu werfen, deshalb nachfolgender Link zu dem Skandalurteil: http://actu.dalloz-etudiant.fr/fileadmin/actualites/pdfs/OCTOBRE_2011/DOJAN_AND_OTHERS_v._GERMANY.pdf
Lesenswert ist das Urteil nicht, und es sollt auch nicht gelesen werden. Durch den Link soll lediglich die ungeheuerliche Feststellung der Nachprüfbarkeit zugänglich gemacht werden, daß sogar der EGMR durch massive Rechtsbeugung einen Wertewandel unterstützt, bei dem der Umgang mit Kindern zu einer allgemein akzeptierten Variante sexuellen Verhaltens erhoben werden soll.
1Der Nichtannahmebeschluß war vom 7. Juni und 10. Okt. 2007 (EUROPEAN COURT OF HUMAN RIGHTS, Application No. 319/08, S.5, im Internet einzusehen unter: http://actu.dalloz-etudiant.fr/fileadmin/actualites/pdfs/OCTOBRE_2011/DOJAN_AND_OTHERS_v._GERMANY.pdf).
2Nichtannahmebeschluß vom 21. 7. 2009 mit dem Aktenzeichen 1 BvR 1358/09, im Internet abrufbar unter http://www.bverfg.de/entscheidungen/rk20090721_1bvr135809.html
3BVerfGE 98, 265, I vom 27. 10. 98, S. 266.
4s. Ratgeber für Eltern zur kindlichen Sexualerziehung vom 1. bis zum 3. Lebensjahr (Bestellnummer 13660100), ausführlich zitiert in: Kinder als Staatseigentum, 5. Pädophilie staatlich gefördert. Veröffentlicht unter www.johannes-lerle.net
5Volker Beck, Das Strafrecht ändern? Plädoyer für eine realistische Neuorientierung der Sexualpolitik. In: Angelo Leopardi [Hrsg.], Der Pädosexuelle Komplex. Handbuch für Betroffene und ihre Gegner, Berlin/Frankfurt 1988, S.266.
6Knabenliebe zum pädagogischen Prinzip erhoben, abrufbar unter: http://www.heise.de/tp/r4/artikel/32/32212/1.html