erster Nürnberger Strafprozess

Ungerechte Verurteilung wegen Volksverhetzung
zu einem Jahr Gefängnis ohne Bewährung

Am 14. Juni 2007 wurde ich vom Amtsgericht Erlangen wegen Volksverhetzung zu einem Jahr ohne Bewährung verurteilt. Dieses Urteil wurde am 23. Oktober 2007 vom Landgericht Nürnberg-Fürth bestätigt.

Die nun folgenden Schriftstücke können auch wie die anderen auf dieser Homepage veröffentlichten Schriften zum Zwecke der Verbreitung von mir in gedruckter Form erhalten werden.

 

Staatsanwaltschaft
Nürnberg-Fürth

Aktenzeichen: 404 Js 45504/06

 

Nürnberg, 11.01.2007/kr

Anklageschrift

in der Strafsache
gegen

Dr. Johannes Lerle     geb. 01.06.1952 in Halle,

Geburtsname: Lerle,

deutscher Staatsangehöriger,

wohnhaft:

Brüxer Str. 25,

91052 Erlangen

 

Die Staatsanwaltschaft legt aufgrund ihrer Ermittlungen dem Angeschuldigten folgenden Sachverhalt zur Last:

 

Der Angeschuldigte verfasste verschiedene Schriften und Flugblätter, die er unter anderem als Domain-Inhaber von der Brüxer Str. 25 in 91052 Erlangen aus, über das Internet, jedenfalls ab dem 23.08.2006 bis zum 17.01.2007 unter www.johannes-lerle.de, zugänglich machte. Ins Internet gestellt wurden vom Angeschuldigten unter anderem die Schriften:

„Wieder Christenverfolgung in Deutschland“

und

„War Jesus Christus ein Volksverhetzer ?“

Die Internetseite „Wieder Christenverfolgung in Deutschland“ enthält unter anderem unter Ziffer 6. „Monopol für marxistische Verbrecherideologie und für ideologiebedingte Dummheit“ folgende Textpassagen:

…, da die Menschentötungen im Mutterleib ebenso als „legale berufliche Aufgabe“ gewertet werden wie seinerzeit das vermeintliche Unrecht von Auschwitz; …

Heute wird in Deutschland vom Bundestag und von den Gerichten festgelegt, was Wissenschaft sei. So sei offenkundig, daß in Auschwitz eine unfaßbar große Zahl (die allerdings ständig geändert wird) von Menschen in Gaskammern umgebracht wurde. Wer dem öffentlich widerspricht, wird eingesperrt, so als ob wir in der Sowjetunion leben würden.

… Sogar einem Rentner wurde dessen bereits erworbener Doktortitel aberkannt, weil er ein inzwischen verbotenes Buch über die Gaskammern und Krematorien in Auschwitz geschrieben hat. Daß sogar ein Doktortitel aberkannt wurde, beweist zwingend, daß im Wissenschaftsbetrieb längst irgendwelche Hohepriester eines Aberglaubens sowohl die Gläubigen als auch andere wirkliche Wissenschaftler hinausbeißen und durch fachlich inkompetente antichristliche Ideologen ersetzen.

Doch wie eine Lüge auch durch noch so häufiges Wiederholen nicht zur Wahrheit wird, so wird ein Aberglaube nicht dadurch zur Wissenschaft, daß er von den Universitäten aus verbreitet wird. …

Die Internetseite „War Jesus Christus ein Volksverhetzer?“

enthält unter anderem folgende Textpassagen:

Der Völkermord der Nationalsozialisten ist inzwischen eindeutig Geschichte. Die Leugnung desselben zu bestrafen, bedeutet, Menschen wegen Verbreitung eines politisch unkorrekten Geschichtsbildes einzusperren. Es kann doch nicht bestritten werden, daß unsere bisherigen Auffassungen über die Nazis mit handfesten Lügen durchsetzt sind. So lernte ich in den 60er Jahren in der Schule, daß die Nazis Seife aus menschlichen Knochen fertigten und daß aus der Haut von Insassen des KZ Buchenwald Lampenschirme gefertigt worden wären. Viele amerikanische Soldaten hatten sogar mit eigenen Augen Gaskammern im KZ Dachau gesehen. Doch das paßt nicht zur heutigen Geschichtsschreibung, wonach auf deutschem Boden keine Menschen in Gaskammern starben. Um die Zahl von sechs Millionen zu halten, erhöhte sich die Zahl der Toten in den Gaskammern der besetzten Gebiete. So starben vier Millionen in Auschwitz. Allerdings ist diese Zahl inzwischen wieder im Sinken, wodurch der Anschein einer „Frontbegradigung“ entsteht. Bei der unvorstellbar großen Zahl von vier Millionen stellt sich nämlich die Frage, wie diese Zahl mit manchen Naturgesetzen (z. B. mit den Eigenschaften des Entlausungsmittels Zyklon B, der Größe der Gaskammern, der Dauer einer Vergasung einschließlich der notwendigen Belüftung der Gaskammern, der Kapazität der Verbrennungsöfen sowie dem ungeklärten Verbleib der 15000 Tonnen Asche aus der Verbrennung der Leichen) vereinbar ist. Und diese Frage hat auch eine theologische Dimension. Wir wissen, daß sich Jesus Christus in seiner göttlichen Allmacht bei seinen Wundern wiederholt über die Naturgesetze hinweggesetzt hat. Konnte sich etwa auch der Teufel ebenso wie Christus souverän über die Naturgesetze hinwegsetzen, als er den Betrieb der Gaskammern veranlaßte?

Als Beweis für die Gaskammern gilt das Geständnis des Lagerkommandanten Höss. Dieses wurde allerdings durch britische Folterspezialisten zustande gebracht. Die uns erhaltenen Foltergeständnisse aus der Zeit des Hexenwahns, die ebenfalls den uns bekannten Naturgesetzen widersprechen, gelten doch auch nicht als Beweis dafür, daß Hexen z. B. auf Besen durch die Lüfte fliegen können. Warum glaubt man den Foltergeständnissen von Höss, während den Geständnissen aus der Zeit des Hexenwahns selbstverständlich nicht geglaubt wird? Warum wurde bisher noch nie ein ehemaliger KZ-Häftling, der einer Falschaussage überführt wurde, wegen Meineides bestraft?

Touristen konnten in Auschwitz die Originalgaskammern besichtigen. Erst seitdem ein amerikanischer Bösewicht einen Gesteinsbrocken entwendet hatte, der keine erhöhten Werte an Eisenzyanid enthielt, wurden aus den Originalgaskammern stillschweigend Rekonstruktionen. Die Tatsache, daß aus Originalgaskammern stillschweigend Rekonstruktionen wurden, beweist somit zwingend, daß wir auch über Auschwitz belogen worden sind.

Bei soviel Lug und Trug – so sollte man meinen – müßte den Zweiflern an den Gaskammern wenigstens die im Grundgesetz Artikel 5, Absatz 3 festgeschriebene Freiheit der Wissenschaft, Forschung und Lehre zugestanden werden. Doch nach der „Recht“sprechung des Bundesverfassungsgerichtes ist eine „bewußt oder erwiesen unwahre Tatsachenbehauptung nicht vom Schutz der Meinungsfreiheit umfaßt“, wozu die „Leugnung der Judenverfolgung im Dritten Reich“ gehöre (Urteil vom 13.4.94, BVerfGE 90, 241, I S 247 u. 249). Wenn ein Leugner der Gaskammern in einem Strafverfahren einen Beweisantrag stellt, so wird dieser abgelehnt. Denn es gäbe da nichts zu beweisen. Die Gaskammern in Auschwitz seien offenkundig.

Früher galt es als offenkundig, daß sich die Sonne um die Erde dreht. Könnte es nicht eventuell sein, daß am Anfang eine Lüge stand, vergleichbar mit der Lüge über die Gaskammern in Dachau; daß diese Lüge dann erst durch ständiges Wiederholen zur Offenkundigkeit geworden ist? Könnte es nicht eventuell sein, daß deshalb alle Menschen von den Gaskammern in Auschwitz überzeugt sind, weil jeder durch die gleichen Propagandalügen bewegt wird? Könnte es nicht eventuell sein, daß wir die Historizität der Gaskammern deshalb nicht anzweifeln, weil uns allen durch die grundgesetzwidrige (Art. 5, Abs. l GG) Zensur die Sachargumente der Holocaustleugner verborgen sind? Könnte es nicht eventuell sein, daß wir aufgrund dieser Verdummung nicht auf den Gedanken kommen, daß wir lediglich Bestandteil einer von „jüdischen“ Meinungsmachern bewegten Volksmasse sein könnten? Und wenn wir uns mit dieser Volksmasse bewegen, dann haben wir zu niemandem einen Unterschied im Denken. Könnte das eventuell die Ursache dafür sein, daß wir uns so sicher sind, daß es in Auschwitz Gaskammern gab? Früher war es allgemeine Meinung, daß die Erde feststehe. Denn niemand hatte gesehen, wie sich diese bewegt. Lediglich die Sonne bewege sich um die Erde. Sind wir eventuell nicht deshalb von der Offenkundigkeit der Gaskammern so felsenfest überzeugt, weil Propagandalügen unser aller Denken in gleicher Weise bewegen, wie die Erdrotation unsere Körper bewegt? Derartige hochgelehrte Gedankengänge nachzuvollziehen, scheint das Denkvermögen der heutigen Richter ebenso zu überfordern, wie die Argumentation des Galileo Galilei die Richter seiner Zeit überforderte.

Es scheint lediglich zu überfordern. Wahrscheinlicher ist aber, daß wider besseres Wissen ständig vorsätzlich das Recht gebeugt wird. Denn entgegen ständig wiederholter Propagandalügen sind Richter keineswegs unabhängig. …“

In diesen Textpassagen stellt der Angeschuldigte bewußt die unter der nationalsozialistischen Gewaltherrschaft begangenen Unrechtstaten gegenüber der jüdischen Bevölkerung, insbesondere unter Bezugnahme auf die gefestigte Rechtsprechung, die eine diesbezügliche Beweiserhebung wegen „Offenkundigkeit“ als überflüssig erachtet, in Abrede, verharmlost diese zumindest.

Dadurch dass der Angeschuldigte diese Textpassagen öffentlich zugänglich gemacht hat, hat er zugleich auch die Gefahr begründet, dass dadurch der öffentliche Friede gestört wird. Denn diese Artikel sind geeignet, das Sicherheitsempfinden und das Vertrauen in die öffentliche Rechtssicherheit insbesondere der jüdischen Mitbürger empfindlich zu stören.

Der Angeschuldigte wird daher beschuldigt,

in zwei Fällen eine unter der Herrschaft des Nationalsozialismus begangene Handlung der in § 6 Abs. l des Völkerstrafgesetzbuches bezeichneten Art in einer Weise, die geeignet ist, den öffentlichen Frieden zu stören, öffentlich geleugnet oder verharmlost zu haben,

strafbar als

Volksverhetzung in zwei tatmehrheitlichen Fällen gem. §§ 130 Abs. 3, 53 StGB.

 

Wesentliches Ergebnis der Ermittlungen:

Der Angeschuldigte ist vorbestraft. Der Bundeszentralregisterauszug enthält 6 Eintragungen. Sämtliche Verurteilungen erfolgten wegen Beleidigung. Die letzte Verurteilung erfolgte am 06.10.2003 durch das Amtsgericht Erlangen unter dem Aktenzeichen 6 Ds 902 Js 142738/03. Der Angeschuldigte wurde hierbei wegen Beleidigung in zwei Fällen zu einer Freiheitsstrafe von vier Monaten verurteilt. Die Vollstreckung der Freiheitsstrafe wurde zur Bewährung ausgesetzt.

Der Angeschuldigte verbreitet seine Thesen wie dargestellt über das Internet. Er ist Domaininhaber der Internetseite www.johannes-lerle.de und bei der zentralen Registrierungsstelle erfaßt. Auf diese Internetseite verwies er insbesondere in dem Flugblatt „Kindermord im Klinikum Nord – Dr. Freudemann tötet Kinder im Mutterleib“ (5. verbesserte Auflage), welches am 16.07.2006 in der Fußgängerzone in Erlangen sichergestellt werden konnte.

Daß sich der Angeschuldigte in seinen Textpassagen teilweise rhetorischer Fragen bedient, hindert nicht das Vorliegen des § 130 Abs. 3 StGB, da aus diesen Fragen im Zusammenhang mit den weiteren Textpassagen und der Art der Formulierung das Leugnen, jedenfalls aber das Verharmlosen, der unter der Herrschaft des Nationalsozialismus begangenen Taten deutlich zum Ausdruck kommt, was vom Angeschuldigten auch beabsichtigt ist.

Zur Aburteilung ist nach §§ 7 – 13 StPO, §§ 24 Abs. l, 25 Nr. 2 GVG das

Amtsgericht -Strafrichter- Erlangen

zuständig.

Ich erhebe die öffentliche Klage und beantrage das Hauptverfahren zu eröffnen.

Als Beweismittel bezeichne ich:

Einlassung des Angeschuldigten (Bl. 123 ff.d.A.)

Zeugen:

KHK Nothaas, zu laden über die KPI Erlangen, KS (Bl. 1 d.A.)

PM Dittrich, zu laden über PI Erlangen-Stadt (Bl. 4 d.A.)

PHM Engelhardt, zu laden über PI Erlangen-Stadt (Bl. 4 d.A.)

Urkunden:

Auskunft aus dem Bundeszentralregister

Sonstiges:

„War Jesus Christus ein Volksverhetzer?“, Bl. 36 ff. (Bl. 42/43 = Bl. 115/116 d.A.)

„Wieder Christenverfolgung in Deutschland“, Bl. 47 ff. (Bl. 52/53 d.A.)

Polizeilicher Vermerk vom 16.07.2006 (Bl. 4-6 d.A.)

 

gez.: Schmiedel

Staatsanwältin als Gruppenleiterin

 

 

Einlassung des Angeklagten

 

1. nicht verharmlost

Ich fordere Freispruch, denn den nationalsozialistischen Völkermord habe ich weder geleugnet noch verharmlost. Im Gegenteil: In meinen Schriften, die ebenfalls im Internet sind, habe ich immer wieder meinen Abscheu vor Hitlers Bluttaten zum Ausdruck gebracht. Sie enthalten viele Passagen, die mich zu einer anderen Zeit ins KZ gebracht hätten. Außerdem erinnert meine verfahrensgegenständliche Broschüre „Wieder Christenverfolgung in Deutschland“ an die zumindest in der nichtchristlichen Öffentlichkeit weitgehend unbekannten Märtyrer Fritz Gerlich und Paul Schneider. Wer Hitlerverbrechen verharmlost, der trägt doch nicht dazu bei, daß weitere Verbrechensopfer ins Blickfeld der Öffentlichkeit gelangen. Die Tatsache, daß ich sogar in den verfahrensgegenständlichen Schriften an weitgehend unbekannte Schandtaten Hitlers erinnert habe, zeigt, wie absurd die Unterstellung der Staatsanwaltschaft ist, ich hätte irgendwelche Unrechtstaten in Abrede gestellt.

2. „vermeintliches Unrecht“

Anlaß, in meine Formulierungen die Leugnung der Hitlerverbrechen hineinzulesen, dürfte die Formulierung „vermeintliches Unrecht von Auschwitz“ sein, die die Anklageschrift den anderen Zitaten voranstellt und durch die sie die anderen Zitate interpretiert. Doch der Ausdruck “vermeintliches Unrecht“ bedeutet keineswegs die Leugnung der Morde; denn ebenso bezeichneten Bundesverfassungsrichter vorsätzliche Menschentötungen. In einem mir schriftlich vorliegenden Beschluß1 der Bundesverfassungsrichter Papier, Grimm und Hömig, mit dem meine Verfassungsbeschwerde gegen meine Verurteilung wegen angeblicher Beleidigung Dr. Freudemanns nicht zur Entscheidung angenommen wurde, heißt es wörtlich: „Auch der Kampf gegen ein vermeintliches Unrecht gibt dem Beschwerdeführer nicht das Recht, seinerseits anderen Unrecht zuzufügen“.

Die von Dr. Freudemann im Mutterleib getöteten Kinder sind aber nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichtes Träger des Grundrechtes auf Leben. Den Ausdruck „vermeintliches Unrecht“ als Bezeichnung für die vorsätzliche Tötung von Trägern des Grundrechtes auf Leben hätte man eher bei irgendwelchen Nazischergen erwartet, nicht aber bei Richtern des Bundesverfassungsgerichtes. Auf diese Ungeheuerlichkeit habe ich daher die Öffentlichkeit bereits in meinem Flugblatt „Die Holocaust-Heuchelei“ hingewiesen, indem ich unter Namensnennung der Bundesverfassungsrichter geschrieben hatte: „Mit großer Scheinheiligkeit wird durch Mahnmale und Dokumentationszentren ständig an das vermeintliche NS-Unrecht erinnert“. Dieses Flugblatt wurde in einigen tausend Exemplaren verbreitet. Und mit Sicherheit sind einige davon bei der Staatsanwaltschaft gelandet. Auch ist es im Internet. Und es ist davon auszugehen, daß es allein schon wegen des Titels von der Staatsanwaltschaft gelesen wurde. Trotzdem wurden die Bundesverfassungsrichter Papier, Grimm und Hömig nicht wegen Volksverhetzung verurteilt, und ich wurde auch nicht angeklagt.

Um die Ungeheuerlichkeit, daß Bundesverfassungsrichter vorsätzliche Menschentötungen als „vermeintliches Unrecht“ verharmlosten, der Öffentlichkeit bewußt zu machen, sah ich mich gezwungen, diese höchstrichterliche Bezeichnung als juristisch korrekt zu übernehmen und in einem Zusammenhang zu gebrauchen, der das Ungeheuerliche besonders verdeutlicht. Wie nicht anders zu erwarten, reagierte die Justiz bei der Bezeichnung “vermeintliches Unrecht“ für die Judenmorde wie der Stier auf das rote Tuch, während sie den gleichen ungeheuerlichen Ausdruck – obwohl dieser ihr mit Sicherheit bekannt war – völlig ignorierte, als er sich auf irgendwelche Nichtjuden bezog. Meine angebliche Straftat besteht demnach vermutlich darin, daß ich mich erdreistet habe, die Bezeichnung „vermeintliches Unrecht“, die die Bundesverfassungsrichter für die vorsätzliche Tötung nichtjüdischer Untermenschen gebraucht haben, auf die Tötung jüdischer Herrenmenschen anzuwenden. Mich wegen dieser meiner Dreistigkeit zu verurteilen, wäre jedoch gegen das Grundgesetz; denn nach diesem sind alle Menschen – folglich auch Juden und ebenso die Kinder im Mutterleib – vor dem Gesetz gleich. Da auch die Bundesverfassungsrichter und meine Wenigkeit vor dem Gesetz gleich sind, darum darf die Justiz mich nicht anders behandeln als diese hohen Herren und Damen. Das bedeutet: Entweder spricht man mich von der Anklage der Volksverhetzung frei, oder die Justiz verfolgt und verurteilt auch diese drei Bundesverfassungsrichter wegen Volksverhetzung. Mich anders zu behandeln als die Karlsruher Richter, würde die gängige Volksmeinung bestätigen, die wäre: Die Kleinen „hängt“ man, die Großen läßt man laufen.

Wenn meine unbedeutende Wenigkeit vom „vermeintlichen Unrecht von Auschwitz“ schreibt, so hat das mit Sicherheit nicht zur Folge, daß heute Gaskammern für „jüdische“ Mitbürger errichtet würden. Aber es hat durchaus tödliche Folgen, wenn Menschen, die als Personifizierungen der Rechtsstaatlichkeit gelten, den vorsätzlichen Menschentötungen Dr. Freudemanns ein rechtsstaatliches Mäntelchen umhängen. Deshalb ist der Ausspruch dieser drei Richter „vermeintliches Unrecht“, bezogen auf die Tötung unschuldiger Menschen im Mutterleib, wesentlich schlimmer als von mir, bezogen auf die geschichtliche Vergangenheit.

3. Wissenschaft kontra Aberglaube

Nochmals: Da die Gaskammern in Auschwitz allgemein als offenkundig gelten, muß es jedem klar sein, daß mit „vermeintlichem Unrecht von Auschwitz“ nur die dortigen Menschentötungen gemeint sein können. Folglich ist diese Formulierung ungeeignet, in die anderen Zitate der Anklageschrift die Leugnung der „unter der nationalsozialistischen Gewaltherrschaft begangenen Unrechtstaten“ hineinzudeuten. Die in der Anklageschrift folgenden Zitate stehen in der Broschüre „Wieder Christenverfolgung in Deutschland“ ebenfalls unter der Überschrift „Monopol für marxistische Verbrecherideologie und für ideologiebedingte Dummheit“. Um Auschwitz geht es in diesem Zusammenhang nur am Rande. Zentral geht es aber um den Unterschied von christlichem Denken, das ein Denken in Wahrheitskategorien ist, und der marxistischen Dummheit, die auch für die 68er Bewegung charakteristisch ist, wonach es keine unveränderliche Wahrheit gebe. Christus spricht: „Wer aus der Wahrheit ist, der hört meine Stimme“ (Joh. 18,38). Und der Apostel Paulus schreibt von denen, die verloren werden, weil sie die Liebe zur Wahrheit nicht angenommen haben (2. Thess. 2,10). Doch im marxistischen „Denken“ gibt es „keine absolute Wahrheit“, wie ich im verfahrensgegenständlichen Papier einen Inquisitor zitiert habe, der eine antimarxistische Professorin aus einer Hochschule entfernt hatte. Diese Denkweise widerspricht nicht nur dem christlichen Glauben, sondern sie hat auch große Dummheit zur Voraussetzung. Denn für den gesunden Menschenverstand ist es denknotwendig, daß es eine absolute und von der richtigen oder falschen Meinung der Menschen völlig unabhängige Wahrheit gibt. So ist z. B. 2 x 2 zu allen Zeiten 4. Das kann sich niemals ändern, nicht einmal dann, wenn alle Menschen meinen würden, daß es 5 sei, und nicht einmal dann, wenn der Bundestag beschließen würde, daß 2 x 2 = 5 sei und das Bundesverfassungsgericht dies bestätigen sollte. Folglich hat die von den 68ern vertretene marxistische Auffassung, daß es keine absolute Wahrheit gebe, neben der Ablehnung des Gotteswortes auch den Schwachsinn zur Voraussetzung. Und wenn solche marxistischen Dummköpfe sich mit Wissenschaft befassen, dann ist deren „Wissenschaft“ auch danach. Wissenschaft ist Wahrheitsforschung. Doch wenn Marxisten meinen, daß es keine absolute unveränderliche Wahrheit gebe, dann mutiert deren „Wissenschaft“ zwangsläufig zu einer Art Aberglauben.

Als Beispiel nannte ich Stalin. Stalin meinte, daß in der Biologie erworbene Eigenschaften vererbt würden. Jeder, der nicht völlig ideologieblind ist, sieht ständig das Gegenteil. Obwohl Eltern sprechen können, müssen es deren Kinder trotzdem erlernen. Obwohl Juden seit Jahrtausenden beschnitten wurden, werden die kleinen Juden dennoch mit Vorhaut geboren. U. s. w. Trotzdem ist Stalins Auffassung auf marxistischer Grundlage verständlich. Denn Stalin hatte richtig erkannt, daß eine Leugnung der Vererbung erworbener Eigenschaften konsequenterweise zum Schöpfungsglauben führt. Denn die anderen Mechanismen zur Veränderung des Erbgutes reichen – wie man in DDR-Veröffentlichungen aus der Zeit Stalins nachlesen kann – in der Tat nicht aus, um die Vielfalt des Lebens zu erklären. „Es gibt keinen Gott“ – meinte Stalin. Folglich werden erworbene Eigenschaften vererbt.

Der Zusammenhang, in dem die Zitate der Anklageschrift ursprünglich stehen, ist der Unterschied von Wissenschaft und Aberglaube. Wissenschaftliches Denken ist: „Ich weiß, daß ich nichts weiß“. Ein Vertreter des Aberglaubens hingegen „weiß“ alles, auch wenn er es nicht selbst gesehen oder gehört hat, was er so aus seiner Umgebung vernimmt, z. B. daß jemand in der Familie stirbt, wenn zwischen Weihnachten und Neujahr Wäsche gewaschen wird. Er „weiß“, daß erworbene Eigenschaften vererbt werden, oder er „weiß“, daß vier Millionen Menschen in Auschwitz in Gaskammern starben. Weil jeder den übernommenen Aberglauben für „offenkundig“ hält, stellt sich die Frage, woher er seine „Erkenntnis“ hat, gar nicht erst. Aus dem System des „offenkundigen“ Aberglaubens wird dann deduktiv auf Einzelheiten geschlossen. Z. B. bei Stalin war es das Dogma „Es gibt keinen Gott“, aus dem er schlußfolgerte, daß erworbene Eigenschaften vererbt würden. Beim Holocaust ist es das Dogma: „Es ist das größte Verbrechen in der Menschheitsgeschichte, bei dem sechs Millionen Juden ermordet wurden“. In deduktiver Weise wird dann auf Einzelheiten geschlossen, und zwar ständig anders, mit dem Ziel, daß die Darstellung glaubwürdig ist. Um Glaubwürdigkeit geht es: In ständigen Frontbegradigungen hat man inzwischen mehr und mehr unglaubwürdige Lügen wie z. B. die Seife aus Menschenknochen, die Lampenschirme aus Menschenhaut und die Gaskammer in Dachau aufgegeben, um vom Holocaustglauben zu retten, was man meinte, noch retten zu können.

Das alles hat nichts zu tun mit einem Denken in Wahrheitskategorien, wie es auf christlichem Boden gewachsen ist und das wissenschaftliche Denken geprägt hat. Wissenschaft ist nicht eine bestimmte Aussage, sondern ein nachvollziehbarer Erkenntnisweg. Früher wurde dies in der Schule vermittelt. So geht es beim Lehrsatz des Pythagoras nicht darum, ob a2 + b2 = c2 ist oder nicht, sondern es geht um die Beweiskette. Die Behauptung, daß a2 + b2 = c2 wird dann falsch, wenn sie mit der Offenkundigkeit begründet werden würde, die dadurch gegeben sei, daß sie in jeder Sammlung mathematischer Offenkundigkeiten enthalten ist und von jedem geglaubt wird. Wissenschaft ist ergebnisoffen. Und wenn Ergebnisse vorliegen, dann ist man dafür offen, daß diese ständig hinterfragt werden. Andersdenkenden wird dabei mit Sachargumenten begegnet. Wird aber die Justiz eingeschaltet wie bei Galileo Galilei oder bei Stalin oder heute bei der Verteidigung des Holocausts, dann hat man das Gebiet der wissenschaftlichen Auseinadersetzung verlassen, dann geht es lediglich um die Verteidigung von Dogmen. Das Gebiet der wissenschaftlichen Auseinadersetzung wäre auch dann verlassen, wenn die Dogmen richtig sein sollten. Die Aussage, daß a2 + b2 = c2 hätte dann nichts mehr mit Mathematik zu tun, wenn sie mit der Offenkundigkeit begründet worden wäre, die aufgrund von Gerichtsurteilen und Entscheidungen des Bundestages gegeben sei. Denn dadurch würde der Satz des Pythagoras zu einem Dogma des Aberglaubens werden.

Deshalb ist es nicht nachvollziehbar, wieso folgende in der Anklageschrift zitierte Tatsachenfeststellung strafbar sein sollte: „Heute wird in Deutschland vom Bundestag und von den Gerichten festgelegt, was Wissenschaft sei. So sei offenkundig, daß in Auschwitz eine unfaßbar große Zahl (die allerdings ständig geändert wird) von Menschen in Gaskammern umgebracht wurde. Wer dem öffentlich widerspricht, wird eingesperrt, so als ob wir in der Sowjetunion leben würden. … Sogar einem Rentner wurde dessen bereits erworbener Doktortitel aberkannt, weil er ein inzwischen verbotenes Buch über die Gaskammern und Krematorien in Auschwitz geschrieben hat. Daß sogar ein Doktortitel aberkannt wurde, beweist zwingend, daß im Wissenschaftsbetrieb längst irgendwelche Hohepriester eines Aberglaubens sowohl die Gläubigen als auch andere wirkliche Wissenschaftler hinausbeißen und durch fachlich inkompetente antichristliche Ideologen ersetzen“.

Die gedankliche Verbindung von Gaskammern und Aberglauben bedeutet keineswegs eine Leugnung der Gaskammern, wohl aber die Feststellung, daß aus einer wissenschaftlichen Frage mit selbstverständlich offenem Ausgang die Verteidigung pseudoreligiöser politischer Dogmen, die nicht hinterfragt werden dürften, geworden ist. Wenn man einem pensionierten Richter dessen Doktortitel aberkennt, ohne seine Gedankengänge, wenn es um die „Juden“ geht, als unlogisch widerlegt zu haben, dann beweist dies, daß man unter Wissenschaft nicht den Erkenntnisweg versteht, sondern das Ergebnis, und daß es der Rechtsprechung diesbezüglich nicht um Wahrheitsfindung geht, sondern um die Verteidigung eines vernünftiger Überprüfung unzugänglichen, folglich irrationalen Dogmas. Und genau das unterscheidet Aberglauben von echter Wissenschaft. Wer die vorgegebenen Dogmen ablehnt, wird kaum Doktor und noch weniger Professor und wird dadurch daran gehindert, sein Verständnis von Wissenschaft weiterzugeben. Es geht hier nicht darum, ob die Dogmen richtig oder falsch sind. Allein daß “Päpste“ oder Richter oder der Gesetzgeber als Erkenntnisquelle genommen werden, zeigt, daß ergebnisoffene Wissenschaft zu einem Aberglauben mutiert ist, der sich nur deshalb auf die “Offenkundigkeit“ beruft, weil er seine Dogmen nicht „beweisen“ kann.

Während wirkliche Wissenschaft Wahrheitsforschung ist, ist der Aberglaube nicht wirklich an Tatsachen interessiert. Das wirkt sich so aus, daß die Anklageschrift meine Tatsachenfeststellungen und meine Fragen, die keineswegs nur rhetorische Fragen sind, als “Leugnen, jedenfalls aber als Verharmlosen der unter der Herrschaft des Nationalsozialismus begangenen Taten“ umdeutet. Aber über den Erkenntnisweg zu reflektieren ist der Kern wissenschaftlichen Denkens. Das kann Zweifel an der Richtigkeit des bisherigen Geschichtsbildes fördern. Doch Zweifel an überkommenen Auffassungen ist für jegliche Wissenschaft die grundlegende Voraussetzung. Indem die Staatsanwaltschaft das wissenschaftliche Wecken von Zweifel mir als Verharmlosung vorwirft, verteidigt sie offensichtlich eine der Nachforschung entzogene Glaubenslehre, die nicht nur nicht bestritten, sondern nicht einmal hinterfragt werden darf.

Doch wodurch werden Dogmen „offenkundig“, wenn nicht durch ständiges Wiederholen? Ein Wissenschaftler ist sich dieser Gefahr bewußt. Um so befremdlicher ist es, wenn die Anklageschrift mir folgende Formulierung zum Vorwurf macht: „Doch wie eine Lüge auch durch noch so häufiges Wiederholen nicht zur Wahrheit wird, so wird ein Aberglaube nicht dadurch zur Wissenschaft, daß er von den Universitäten aus verbreitet wird“. Dieses aus dem Zusammenhang gerissene Zitat der Anklageschrift bezieht sich keineswegs ausschließlich auf den Holocaust, sondern es handelt sich um eine allgemeine Feststellung. Der Zusammenhang im verfahrensgegenständlichen Papier ist folgender:

1.) Die erworbenen Eigenschaften, die nach Stalins Meinung vererbt würden.

2.) Das Holocaustgeschehen, das in Wahrheit schon deshalb nicht offenkundig sein kann, weil uns ständig etwas anderes erzählt wird.

3.) Der Marxismus, der in der DDR als Wissenschaft galt, was allein schon durch den dortigen Staatsbankrott widerlegt wurde.

4.) Die Pisakatastrophe, die die Wissenschaftlichkeit der Erziehungs„wissenschaft“ in der Bundesrepublik widerlegt hat.

Daß eine Lüge durch noch so häufiges Wiederholen nicht zur Wahrheit wird, gilt somit allgemein, und nicht nur für den Holocaust, aber logischerweise auch für Aussagen, die den Holocaust betreffen.

4. Handfeste Lügen

Beispiele hatte ich an dieser Stelle nicht genannt, wohl aber in dem anderen verfahrensgegenständlichen Papier „War Jesus Christus ein Volksverhetzer?“. Dort zählte ich frühere angebliche Offenkundigkeiten auf, die durch ständiges Wiederholen nicht zur Wahrheit geworden waren. Aus meinen Aufzählungen zitiert die Anklageschrift: „Der Völkermord der Nationalsozialisten ist inzwischen eindeutig Geschichte. Die Leugnung desselben zu bestrafen, bedeutet, Menschen wegen Verbreitung eines politisch unkorrekten Geschichtsbildes einzusperren. Es kann doch nicht bestritten werden, daß unsere bisherigen Auffassungen über die Nazis mit handfesten Lügen durchsetzt sind. So lernte ich in den 60er Jahren in der Schule, daß die Nazis Seife aus menschlichen Knochen fertigten und daß aus der Haut von Insassen des KZ Buchenwald Lampenschirme gefertigt worden wären. Viele amerikanische Soldaten hatten sogar mit eigenen Augen Gaskammern im KZ Dachau gesehen. Doch das paßt nicht zur heutigen Geschichtsschreibung, wonach auf deutschem Boden keine Menschen in Gaskammern starben“.

Behauptet die Staatsanwaltschaft hiermit, daß tatsächlich Seife aus menschlichen Knochen und Lampenschirme aus menschlicher Haut gefertigt und in Dachau Menschen vergast worden seien? Oder behauptet die Staatsanwaltschaft, daß derartige Lügen nie verbreitet worden seien? Oder aber verübelt sie mir, daß ich eine auch ihr bekannte Lüge öffentlich bekannt mache, weil dadurch die Seriosität des Holocaustdogmas in Zweifel gezogen wird? Es ist unklar, was dieses Zitat in der Anklageschrift mir eigentlich vorwirft, und ich bitte, mir dies mitzuteilen, damit ich mich diesbezüglich verteidigen kann.

5. Frontbegradigung

Weiter zitiert die Anklageschrift meine Aussagen über Frontbegradigungen. Diesen Ausdruck benutzte die deutsche Kriegsberichterstattung, um den Anschein einer militärischen Niederlage zu vermeiden. „Um die Zahl von sechs Millionen zu halten, erhöhte sich die Zahl der Toten in den Gaskammern der besetzten Gebiete. So starben vier Millionen in Auschwitz. Allerdings ist diese Zahl inzwischen wieder im Sinken, wodurch der Anschein einer „Frontbegradigung“ entsteht“.

Eine Frontbegradigung an der Auschwitzfront hat der Spiegelredakteur Fritjof Meyer vorgenommen, und zwar in dem Artikel „Die Zahl der Opfer von Auschwitz. Neue Erkenntnisse durch neue Archivfunde“, der in der Zeitschrift „ost europa“ vom Mai 2002 erschienen ist (S. 631ff). Präsident der Herausgeberschafft ist Prof. Dr. Rita Süssmuth. Wie der Spiegel kein Naziblatt ist, so ist auch Frau Süssmuth kein Neonazi. Jemand erstattete Strafanzeige gegen Fritjof Meyer. Diese wurde jedoch abgewiesen. Daraus ergibt sich, daß die erhebliche Reduzierung der Opferzahlen von Auschwitz auf einen Bruchteil der bisher behaupteten nicht etwa dem krankhaften Hirn eines Neonazi entsprang, sondern daß es sich in der Tat um den neuen Verlauf der Auschwitzfront handelt, der der Bevölkerung behutsam vermittelt werden soll.

Gemäß diesem Artikel stammt die Zahl vier Millionen für Auschwitz nicht, wie ich irrtümlich schrieb, erst aus späterer Zeit, sondern von einer sowjetischen Untersuchungskommission aus dem Jahre 1945. Fritjof Meyer zitiert zustimmend aus der FAZ vom 14. Sept. 1998 über die Opferzahl von Auschwitz: „Kurz nach Kriegsende wurde sie von einer sowjetischen Untersuchungskommission ohne weitere Nachforschungen auf vier Millionen festgelegt. Obwohl von Anfang an Zweifel an der Richtigkeit der Schätzung bestanden, wurde sie zum Dogma. Bis 1989 galt in Osteuropa ein Verbot, die Zahl von vier Millionen Getöteten anzuzweifeln; in der Gedenkstätte von Auschwitz drohte man Angestellten, die an der Richtigkeit der Schätzung zweifelten, mit Disziplinarverfahren“ (S. 689). Eine entsprechende Aussage des Lagerkommandanten Höss in Nürnberg erklärte Fritjof Meyer mit Folter und der Drohung von Auslieferung nach Polen und Hinrichtung (S. 639f). Fritjof Meyer schreibt: „Diese Überlegungen führen hier zu dem Ergebnis, daß in Auschwitz eine halbe Million Menschen ermordet wurden, davon etwa 356000 im Gas“ (S. 359). Die Gaskammern hätten sich übrigens laut Fritjof Meyer in zwei inzwischen abgerissenen Bauernhäusern (S. 635 u. 638) befunden, so daß man heute diesbezüglich nichts mehr beweisen und auch nichts widerlegen kann. Trotz dieser Verharmlosung der „unter der nationalsozialistischen Gewaltherrschaft begangenen Unrechtstaten“ auf ein Achtel wurden die entsprechenden Strafanzeigen gegen den Verfasser dieses zitierten Artikels abgewiesen. Fritjof Meyer darf also unbehelligt behaupten, daß die jahrzehntelang den Millionen Besuchern gezeigte „Original“gaskammer folglich keine historische Wahrheit hat. Ich jedoch werde angeklagt. Das verstößt gegen den Gleichheitsgrundsatz des Grundgesetzes.

6. Weder geleugnet noch verharmlost

Daß ich die nationalsozialistischen Verbrechen geleugnet hätte, ist sich die Staatsanwaltschaft selbst nicht sicher. Das zeigt ihr Zusatz „oder verharmlost“. Mit „verharmlost“ meint die Anklageschrift wahrscheinlich „angezweifelt“. Doch der Zweifel an den Hitlerverbrechen ist nicht strafbar. Außerdem habe ich sie im Internet auch nicht einmal angezweifelt, sondern lediglich nachweisbare Tatsachen in einer Weise zusammengestellt, die andere zum Zweifel am Holocaust führen könnte. Ich betone: Ich habe lediglich Tatsachen zurechtgelegt, wie sie in der Anklageschrift zitiert sind. So ist es eine Tatsache, daß wir über die Hitlerverbrechen belogen wurden, z. B. über Seife aus Menschenknochen, Lampenschirme aus Menschenhaut, die Gaskammer in Dachau und die Originalgaskammer in Auschwitz. Meine Leser mögen denken: u. s. w. und so fort … : Diese Lügen wurden als solche entlarvt, folglich seien die anderen Schreckensberichte ebenfalls erstunken und erlogen, es sei lediglich nur noch nicht herausgekommen. Für derartige wahrscheinliche Schlußfolgerungen meiner Leser kann man mich jedoch nicht bestrafen. Zwar habe ich die Bausteine so zurechtgelegt, daß Menschen zum Zweifel am Holocaust geführt werden könnten; doch in einem Strafprozeß darf es nicht darum gehen, ob mein Verhalten verwerflich ist, sondern einzig und allein darum, ob es strafbar ist. Und laut Grundgesetz darf es ohne Gesetz keine Strafe geben. Ich habe im Internet die Gaskammermorde weder geleugnet noch verharmlost. Ich habe lediglich nachprüfbare Tatsachen über Lug und Trug so zurechtgelegt, daß andere zum Zweifel an dem zur Zeit politisch korrekten Dogma der Gaskammermorde geführt werden könnten. Wenn jemand den Glauben an die Gaskammern zerstört, dann sind es diejenigen, die Lügen über Seife, über Lampenschirme, über Dachau und über die Originalgaskammern in Auschwitz und über vielfach übertriebene Opferzahlen verbreitet haben, und nicht ich, der ich an diese Lügen lediglich erinnere. Ich wüßte jedenfalls nicht, warum ich mein Schulwissen über die Seife und von den Lampenschirmen nicht weiter verbreiten dürfte. Ich gebe allerdings zu, daß auch mir Zweifel gekommen sind angesichts der nachweisbaren Lügen. Aber das Bezweifeln von nationalsozialistischen Unrechtstaten ist nicht strafbar gemäß § 130, Abs. 3 StGB, sondern lediglich das Leugnen oder Verharmlosen, womit natürlich nur zweifelsfrei tatsächlich stattgefundene Unrechtstaten gemeint sein können.

7. Kann Widersprüchliches offenkundig sein?

Kann Widersprüchliches offenkundig sein? Wer wissenschaftlich denkt, der stellt induktiv Tatsachen fest. Und es ist nun einmal eine Tatsache, daß wir über die Verbrechen der Nazis belogen worden sind, indem diese sowohl qualitativ als auch quantitativ vielfach übertrieben wurden. Woher kann ich denn wissen, daß die Gaskammern in Auschwitz nicht ebenso eine Propagandalüge sind wie die Seife aus Menschenknochen und wie die Lampenschirme aus Menschenhaut? Woher kann ich denn wissen, daß die angeblichen Augenzeugen von Auschwitz nicht ebenso gelogen haben wie die angeblichen Augenzeugen von der Gaskammer in Dachau? Informationen, die wir von Lügnern haben, können doch unmöglich offenkundig sein. Schon ein Sprichwort sagt: Wer einmal lügt, dem glaubt man nicht, auch wenn er dann die Wahrheit spricht. Das müßten doch auch Staatsanwälte und Richter begreifen. Was ist am Holocaust offenkundig, wenn wir ständig etwas anderes über ihn zu hören bekommen? Sind die Seife aus Menschenknochen, die Lampenschirme aus Menschenhaut und die Schrumpfköpfe im KZ Buchenwald, an denen aufmerksame Betrachter die Marken des Völkerkundemuseums Leipzig entdeckt hatten, wirklich offenkundig? Ist die Gaskammer in Dachau wirklich offenkundig? Ist die ehemalige Originalgaskammer in Auschwitz wirklich offenkundig? Warum wird sie dann inzwischen nicht mehr gezeigt? Oder sind die Gaskammern offenkundig, die in inzwischen abgerissene Bauernhäuser verlagert wurden, wo nichts mehr zu sehen ist? Sind vier Millionen Auschwitz-Tote offenkundig oder ist eine halbe Million Auschwitzopfer offenkundig? Bisher galt es als offenkundig, daß sechs Millionen Juden dem Holocaust zum Opfer fielen. Wenn sich eine Teilmenge von vier Millionen auf eine halbe Million verringert, verringert sich dann auch die Gesamtmenge entsprechend? Bei Äpfel oder Birnen wäre dies zweifellos der Fall. Gilt diese mathematische Gesetzmäßigkeit auch für ermordete Juden? Falls nein, warum nicht? Wenn in Auschwitz nur eine halbe Million starben, und es sollen trotzdem noch insgesamt 6 Millionen Judenopfer bleiben, die nicht bestritten werden dürfen, wo starben dann die übrigen 5½ Millionen? Sollen wir auch weiterhin an die 6 Millionen glauben oder müssen wir jetzt nur noch nur noch an 2½ Millionen ermordete Juden glauben?

8. Das Offenkundigkeitsdogma

Was bedeutet das deutsche Wort „offenkundig“, das von der Justiz ständig in Bezug auf die Naziverbrechen gebraucht wird? Unter “offenkundig“ wird allgemein das verstanden, was jeder ständig sieht, z. B. daß die Sonne im Osten aufgeht. Von daher wäre es nachvollziehbar, wenn ein Gericht einen Beweisantrag über den Sonnenaufgang wegen Offenkundigkeit ablehnen würde. Doch was in der Hitlerzeit geschah, das können wir im Unterschied zum Sonnenaufgang heute nicht mehr sehen.

Zur DDR-Zeit haben viele im KZ-Buchenwald Seife und Lampenschirme gesehen. Daß diese aus menschlichen Leichen gefertigt worden wären, war keineswegs im gleichen Sinne offenkundig wie der Sonnenaufgang im Osten, sondern es handelt sich lediglich um eine Propagandalüge, die vom sachunkundigen Publikum irrtümlich für offenkundig gehalten worden war. Historische Ereignisse können im ursprünglichen Wortsinn unmöglich offenkundig sein, da wir sie im Unterschied zum Sonnenaufgang  nicht ständig beobachten können.

Bei unseren Auffassungen über die Vergangenheit handelt es sich lediglich um eigene Schlußfolgerungen oder um Schlußfolgerungen anderer, die wir übernehmen. Dabei sind Irrtümer und Betrug nicht ausgeschlossen. Das zeigt die Bundestagsdebatte vom 28. September 1960. Dort sagte der Staatssekretär des Auswärtigen Amts Dr. Carstens, daß der Elektriker Martin Fiedler vom Amtsgericht Dachau wegen Leugnung der Gaskammermorde im KZ Dachau zu einer Gefängnisstrafe von sieben Monaten verurteilt worden ist.2

Heute ist es unumstritten, daß in Dachau niemand vergast worden war. So liest man auf einer Tafel in dem Dokuzentrum Reichsparteitagsgelände, daß Dachau nie die Funktion eines Vernichtungslagers hatte. Der Elektriker Martin Fiedler wurde also völlig unschuldig zu einer Gefängnisstrafe verurteilt. Die Justiz hatte also diesbezüglich nichts aus der Geschichte gelernt. Wie die Richter zur Zeit Galileis das Strafrecht mißbrauchten, um die damalige Auffassung von der Bewegung der Sonne vor vermeintlichen Ketzereien zu verteidigen, so mißbrauchte die Nachkriegsjustiz wiederum das Strafrecht, um die Propagandalüge der Sieger über die Gaskammer in Dachau vor der Wahrheit zu schützen. Daß es sich um eine Propagandalüge handelte, mußte auch aus damaliger Sicht wahrscheinlich erscheinen. Denn allein schon wegen der deutschen Kriegsgefangenen, die nach dem Krieg die Gaskammer errichtet hatten, gab es viele Mitwisser. So erzählte mir mein Vater von dem Kriegsgefangenen August Schmidt (Schreibweise unbekannt), der am Bau der Dachauer Gaskammer beteiligt war. Daß ein Richter eines Amtsgerichtes ausgerechnet in Dachau nichts erfahren haben sollte, wäre schon merkwürdig. Außerdem war bekannt, daß das Siegertribunal in Nürnberg elementarsten rechtsstaatlichen Standards Hohn sprach. Es war bekannt, daß die Amerikaner viele Kriegs- und Nachkriegsverbrechen begangen hatten und daher einen Grund hatten, durch Übertreibungen der Nazigreuel die eigenen Verbrechen zu relativieren und ihren Kriegseintritt nachträglich zu rechtfertigen. Außerdem ist es eines, einem objektiven Irrtum zu erliegen, ein anderes ist es aber, Andersdenkende einzusperren. Den Richtern zur Zeit Galileis ist nicht zum Vorwurf zu machen, daß sie meinten, die Sonne bewege sich um die Erde. Das war damals die herrschende Meinung. Doch Andersdenkende strafrechtlich zu verfolgen, das ist krimineller Machtmißbrauch.

Der Elektriker Martin Fiedler wurde zu sieben Monaten Gefängnis verurteilt, weil irgendein Hornochse im Amtsgericht Dachau zu dumm war, um die interessengeleitete Siegergeschichtsschreibung kritisch zu hinterfragen. Diese Unfähigkeit und besonders das Ignorieren des Grundrechtes der freien Meinungsäußerung erweckt den Anschein von Rechtsbeugung. Nachweisen kann ich diese allerdings nicht, da ich nicht beweisen kann, daß der Richter vom Amtsgericht Dachau nicht wirklich so dumm war, wie er dem Eindruck nach ist.

Da wir heute die Nazigreuel nicht ständig beobachten können wie den Sonnenaufgang im Osten, deshalb können sie schon allein aus diesem Grunde nicht offenkundig sein. Indem ich deren Offenkundigkeit verneine, leugne ich keineswegs dieselben. Es ist so wie in der Mathematik. Indem der Mathematiklehrer behauptet, der Lehrsatz des Pythagoras bedürfe eines Beweises, verneint er dessen Offenkundigkeit. Doch dadurch wird er noch nicht zum Leugner des Lehrsatzes des Pythagoras. Im Gegenteil: Indem er diesen Lehrsatz seinen Schülern gegenüber beweist, leugnet er ihn gerade nicht.

Wie der Lehrsatz des Pythagoras, so bedürfen auch die Naziverbrechen eines Beweises. Doch einen solchen verweigert die Justiz, wenn sie immer wieder wider besseres Wissen die Offenkundigkeit der Nazigreuel behauptet. Wodurch diese Offenkundigkeit gegeben sei, wird in meiner Anklageschrift angedeutet, indem sie hinweist auf „die gefestigte Rechtsprechung, die eine diesbezügliche Beweiserhebung wegen >Offenkundigkeit< als überflüssig erachtet“. Angenommen den Fall: Irgendwann wäre in der Rechtsprechung ein Fehlurteil ergangen, und dieses Fehlurteil würde als Grundlage für eine andere ungerechte Verurteilung mißbraucht werden. Ein dritter Richter würde die beiden Fehlurteile im Sinne meiner Anklageschrift als “gefestigte Rechtsprechung“ werten, „die eine diesbezügliche Beweiserhebung wegen >Offenkundigkeit< …. überflüssig“ mache. Jeder weitere Richter, der sich auf die „gefestigte Rechtsprechung“ beruft, würde noch mehr zur Verfestigung eines Irrtums beitragen. Durch einen derartigen Mechanismus, zu dem sich die Staatsanwaltschaft in meiner Anklageschrift bekennt, wäre es möglich – ausgehend von einer Verurteilung aus der Zeit Galileis – auch heute noch Menschen dafür zu verurteilen, daß sie die Bewegung der Sonne um die Erde leugnen, oder – ausgehend von der Verurteilung des Elektrikers Martin Fiedler – Menschen dafür einzusperren, daß sie die Gaskammermorde in Dachau leugnen.

Aus den ungerechten Verurteilungen zur Zeit Galileis hat die Justiz nichts gelernt. Anstatt sich in Zukunft davor zu hüten, durch Strafurteile in den wissenschaftlichen Meinungsstreit einzugreifen, tut sie dies immer wieder aufs Neue. Auf gelehrte Sachargumente geht die sie gar nicht erst ein, sondern verweist (wie in meiner Anklageschrift) auf „die gefestigte Rechtsprechung, die eine diesbezügliche Beweiserhebung wegen >Offenkundigkeit< als überflüssig erachtet“.

Nachdem in der Nachkriegszeit viele Propagandalügen wie die von der Seife aus Menschenknochen, den Lampenschirmen aus Menschenhaut und der Gaskammer in Dachau als solche entlarvt worden waren, wollte man wenigstens die Gaskammern in Auschwitz juristisch für alle Zukunft absichern. Diesem Ziel diente der Frankfurter Auschwitzprozeß von 1963-1965, der unter großer Anteilnahme der Medien stattfand. Da das Interesse der Öffentlichkeit erwünscht war, wurde er in der Frankfurter Stadthalle durchgeführt, damit möglicht viele Zuhörer Platz finden konnten. Aber als vor einigen Jahren gegen den Revisionisten Ernst Zündel vor dem Münchener Amtsgericht verhandelt wurde, da fanden nicht alle Interessenten im Gerichtssaal Platz. Denn das dortige Landgericht, das im selben Gebäude untergebracht war, war nicht verpflichtet, Räumlichkeiten zur Verfügung zu stellen. Wo kein Wille, dort kein Weg. Denn im Unterschied zum Frankfurter Auschwitzprozeß war die Öffentlichkeit unerwünscht. Sie könnte ja durch irgendwelche Sachargumente zum Zweifel an der Staatsreligion der Gaskammern verführt werden.

Doch der Tatbestand, den das Frankfurter Auschwitz-Urteil von 1965 festzustellen vorgibt, ist nach heutiger Geschichtsschreibung fehlerhaft. Deshalb darf das Gerichtsurteil keine Grundlage für eine „gefestigte Rechtsprechung“ sein, „die eine diesbezügliche Beweiserhebung wegen >Offenkundigkeit< als überflüssig erachtet“. Zwar fanden nach dem Auschwitz-Urteil auch Vergasungen in Bauernhäusern statt,3aber der Vergasungsschwerpunkt war wie selbstverständlich die Gaskammer oder die Gaskammern in den Krematorien innerhalb des KZs Auschwitz-Birkenau. Darauf, daß der bereits erwähnte Artikel des Spiegelredakteurs Fritjof Meyer in einer auch von Frau Süßmuth mit herausgegebenen Zeitschrift, der die Gaskammern innerhalb des KZs leugnet, tatsächliche eine „Frontbegradigung“ an der Auschwitzfront einleiten soll, deutet auch die Dokumentation auf dem Nürnberger Reichsparteitagsgelände hin. Dort las ich am 5. Mai 2007 vom „Vernichtungslager Auschwitz“ und von der Zahl 6 Millionen. In Auschwitz-Birkenau wurden etwa eine Million Menschen getötet, Juden und andere. Diese Zahl von einer Million Menschen stellt bereits eine Frontbegradigung im Vergleich zu den vier Millionen dar, von denen wir früher gehört hatten. Doch die Gaskammern wurden im Zusammenhang mit den Judenmorden überhaupt nicht erwähnt. Die einzige Erwähnung der Gaskammern auf dem Reichsparteitagsgelände war im Zusammenhang mit der Auflösung des Zigeunerlagers, dessen letzte 3000 Überlebende im August 1944 in die Gaskammern geschickt wurden. Dann war noch in einem gezeigten Film davon die Rede, daß ein SS-Mann in der Nervenklinik endete, der von Judentötungen in Gaswagen sprach. Sonst war von den Gaskammern nichts und auch gar nichts weder zu lesen noch zu hören. Ein derartiges Verschweigen von Naziunrecht wäre vor Jahren undenkbar gewesen.

Das Frankfurter Auschwitz-Urteil nannte als Beweis für die Gaskammern u. a. die Aufzeichnungen des Lagerkommandanten Höß. Doch schon damals war bekannt, daß die „Geständnisse“ von Höß durch Folter erpreßt worden waren, daß deren Beweiskraft somit nicht größer war als die der Foltergeständnisse aus der Zeit des Hexenwahns. Daß die Höß-Aufzeichnungen in das Urteil Eingang gefunden haben, beweist somit zwingend, daß nicht Wahrheitsfindung beabsichtigt war, sondern daß es sich um einen Schauprozeß handelte. Nachdem mancher Betrug entlarvt worden war, sollte die Siegergeschichtsschreibung für alle Zukunft als historische Tatsache festgeschrieben werden. Zu diesem Zweck wurde das Vertrauen mißbraucht, das die Deutschen traditionell in die Behörden und besonders in ihre angeblich unabhängige Justiz haben.

Doch da Lügen nun einmal kurze Beine haben, blieben die vielen Ungereimtheiten und Widersprüche nicht jedem verborgen. Zumindest einen Teil davon deckte der pensionierte Vorsitzende Richter am Finanzgericht Dr. Wilhelm Stäglich auf. Doch sein Buch „Der Auschwitz-Mythos“ wurde durch ein Urteil des Landgerichts Stuttgart eingezogen4, d. h. aus dem Verkehr gezogen und zur Veröffentlichung verboten, im Ergebnis ein gleichartiger Akt wie die berüchtigten Bücherverbrennungen. In dem Urteil wird aus dem eingezogenen Buch ausführlich zitiert. Die zitierten Argumente und vorgebrachten Tatsachen Stäglichs wirken überzeugend. Sie wurden bemerkenswerterweise in diesem Urteil weder entkräftet noch widerlegt. Um so verblüffender ist folgender Satz aus der Einziehungsbegründung: „Mit seinen Ausführungen setzt sich der Autor Dr. Wilhelm Stäglich über das wissenschaftlich gesicherte, historisch erwiesene und deshalb offenkundige Geschichtsbild über die Verfolgung, Vertreibung und systematischen Tötung der Juden im Dritten Reich hinweg.5 Dieses Zitat zeigt, daß die Richter Luippold, Vögele und Wychodil vom Landgericht Stuttgart unter Wissenschaft nicht den Erkenntnisweg, sondern das Ergebnis verstehen, daß sie den Unterschied von wirklicher Wissenschaft und Aberglauben überhaupt noch nicht begriffen haben. Diese Richter funktionieren wie ein Computer. Ein Computer kann nicht denken, sondern er kann lediglich irgendwelche Daten mit einem vorgegebenen Datensatz abgleichen und auf diese Weise Unterschiede feststellen. Und solche beschränkten Gemüter werden in unserem fälschlich sogenannten „freiheitlich demokratischen Rechtsstaat“ mit der Amtsherrlichkeit eines Richteramtes ausgestattet. Dadurch können diese zu selbständigem Denken unfähigen oder unwilligen? Primitivlinge mir verbieten, solche Sachargumente und Tatsachen zur Kenntnis zu nehmen, die zum Zweifel an der Geschichtsschreibung der Sieger führen könnten. Doch als denkender Mensch erhebe ich im Unterschied zu den Richtern Luippold, Vögele und Wychodil vom Landgericht Stuttgart meinen Kenntnisstand nicht zur Norm, sondern unterscheide zwischen der Fülle der wirklichen Tatsachen und meinem Unwissen, das eine zwangsläufige Folge der Verdummungspolitik von Gesetzgeber und Gerichten ist.

Gegen dieses Buchverbot legten Stäglich und sein Verleger Verfassungsbeschwerde ein. Diese wurde in einem Beschluß vom 12. Okt. 1983 nicht zur Entscheidung angenommen. Da das Grundgesetz kein Grundrecht auf Wahrheit kennt, kann dieses auch keinem Bücherverbot entgegenstehen. Doch da gibt es noch die Wissenschaftsfreiheit nach Art. 5, Abs. 3, Satz 1 GG, die nicht einmal durch Gesetz beschränkt werden darf. Doch auch diese hat gemäß des Nichtannahmebeschlusses nicht schlechthin den Vorrang vor der Menschenwürde. Da Stäglich ja nicht gegen die Juden hetzt, wird deren Menschenwürde durch die verbotene Veröffentlichung auch nicht angegriffen. Lediglich die „Menschenwürde“ von Folterschergen, von Rechtsbeugern, von Lügnern, von Dokumentenfälschern und von deren Hintermännern könnte man als angegriffen betrachten. Um die „Menschenwürde“ von Wahrheitsverfälschern zu schützen, soll deren Fehlverhalten vor der Öffentlichkeit verborgen bleiben. Deshalb beschlossen die Bundesverfassungsrichter Dr. Benda, Dr. Katzenstein und Dr. Henschel, daß die Wissenschaftsfreiheit hinter das Grundrecht der Menschenwürde zurücktreten müsse.6

9. Holocaust – ein Glaubensbegriff

Die Einschränkung der Wissenschaftsfreiheit zeigt, daß es beim Holocaust weder um historisch-wissenschaftliche Erkenntnisse, noch um Tatsachen, schon gar nicht um offenkundige Tatsachen, geht, sondern daß wir es mit einem politisch-religiösen Glauben zu tun haben, und daß es bei der Holocaustrechtsprechung nach § 130 Abs. 3 StGB nicht um Wahrheitsfindung und Rechtsprechung, sondern um die Verfolgung von solchen Ketzereien geht, die ein unantastbares politisches Glaubensdogma kritisch hinterfragen. Darauf deutet auch der Begriff „Holocaust“ hin. Diese Vokabel stammt aus der lateinischen Bibelübersetzung (z. B. 1. Mose 22,2), die das Wort „Holo“ des hebräischen Urtextes als Fremdwort übernommen hat. Holocaust bedeutet „Brandopfer“ bzw. „Ganzopfer“. Die Einmaligkeit des Holocausts und die Unvergleichbarkeit mit anderen Verbrechen ist eine Glaubenslehre, die übrigens gegen den christlichen Glauben gerichtet ist. Denn nach christlicher Überzeugung geschah der einmalige Holocaust, der mit keinem anderen Verbrechen in der Menschheitsgeschichte vergleichbar ist, auf dem Hügel Golgatha, als damals zum Passahfest Jesus Christus, der völlig sündlose Sohn Gottes, gekreuzigt und damit als Opferlamm stellvertretend für unser aller Sünden geschlachtet worden war. Wie für glaubende Christen der Sühnetod Jesu ein einmaliges Geschehen ist, werten auch Menschen zionistischen Glaubens das Auschwitzgeschehen als einmaligen Holocaust, der mit keinem anderen Verbrechen in der Menschheitsgeschichte vergleichbar ist.

Zur Holocaustproblematik habe ich deshalb so breit Stellung genommen, da die Anklageschrift verschweigt, was mir konkret als Straftat vorgeworfen wird. Die wirkliche Ursache meiner Anklage scheint mir mein Angriff auf die Holocaustreligion zu sein, die wir allein schon deshalb als Religion verstehen müssen, weil die Tatsachen, auf die sie sich angeblich gründet, widersprüchlich sind, ständig geändert werden und außer dem Hinweis auf die Offenkundigkeit ohnehin nicht bewiesen werden.

Uns wurde von Seife und von Lampenschirmen erzählt. Obwohl diese Lügen in der breiten Öffentlichkeit niemals widerrufen wurden, hört man davon nichts mehr. So wächst eine Jugend heran, die nie etwas von Seife aus Menschenknochen gehört hat. Deshalb halte ich es für notwendig, die nachwachsende Generation darüber zu informieren, damit sie weiß, daß wir unser Wissen über die Hitlerverbrechen letzten Endes von Lügnern haben.

Weil entlarvte Propagandalügen nicht widerrufen, sondern lediglich nicht wiederholt werden, bleiben sie in irgendwelchen Nischen erhalten. Dadurch kommt es zu Widersprüchen mit den Ergebnissen von “Frontbegradigungen“. So gelten in der heutigen Greuelpropaganda, wie das Vorwort des Herausgebers „seiner“ im Jahre 2006 erneut erschienenen „Selbstbiographie“ zeigt, die Aussagen des KZ-Kommandanten Höß nach wie vor als Beweis dafür, daß 3 Millionen in Auschwitz umkamen, davon 2,5 Millionen in Gaskammern. Andererseits „verharmlost“ die Ausstellung auf dem Reichsparteitagsgelände „die unter der nationalsozialistischen Gewaltherrschaft begangenen Unrechtstaten“ auf eine Million Todesopfer; ganz zu schweigen von dem bereits erwähnten Artikel des Fritjof Meyer, der wahrscheinlich den zukünftigen Verlauf der Auschwitzfront vorbereiten soll.

Die Widersprüchlichkeit der Propagandaaussagen zeigt, daß die Tatsachen, die angeblich der Inhalt der Offenkundigkeit seien, nicht wirklich interessieren. Denn der Holocaust ist in erster Linie ein religiöser Glaube. Und als solcher würde er frei in der Luft hängend selbst dann fortbestehen, wenn die letzte Säule der Tatsachen gefallen sein sollte.

10. Ketzerprozesse

Daß es in diesem Strafprozeß in der Tat um Glaubensinhalte geht und nicht um Tatsachen oder um die Verhöhnung von Verbrechensopfern, zeigt sich darin, daß man nichtjüdische Verbrechensopfer durchaus verhöhnen darf. So wurde am 13. Februar 2005 in Dresden am Rande einer Demonstration zur Erinnerung an den Bombenterror ein Transparent gezeigt, das folgende Aufschrift trug: „Bomber Harris – do it again“. Hier griff die Polizei selbstverständlich nicht ein.

Bei der heutigen Ketzerverfolgung geht es auch nicht um den Schutz der Wahrheit vor irgendwelchen Lügen. Denn obwohl der systematische Kindermord im Nürnberger Klinikum Nord wesentlich offenkundiger ist als der Gaskammermord in Auschwitz, wurde mir folgende wahre Tatsachenfeststellung zivilrechtlich untersagt: „Kindermord im Klinikum Nord“. Bei diesem Zivilverfahren heißt es im Schriftsatz der Anwältin meines Prozeßgegners: „Es findet kein Kindermord im Klinikum Nord statt“.7 Trotz dieser offenkundigen Lüge läuft Frau Rechtsanwältin Roth immer noch frei herum, während der als besonders gefährlicher Ketzer eingestufte Auschwitzleugner Ernst Zündel wie ein Schwerverbrecher behandelt wurde, indem er für fünf Jahre ins Gefängnis muß, ohne daß ihm die zwei Jahre, die er bereits in Kanada gesessen hatte, angerechnet worden wären. Außerdem wurde ihm und seinen Rechtsanwälten verboten, die Beweise für seine Leugnungen vorzutragen, so daß die Verteidigung unmöglich und zur Farce wurde. Mit Rechtsstaatlichkeit haben solche Justizmethoden offensichtlich nichts zu tun.

11. Die Macht und Würde der „Juden“

Im Unterschied zu dem, was die Staatsanwaltschaft mir vorwirft, wird durch die Lüge von Frau Rechtsanwältin Roth der öffentliche Friede nicht gestört. Denn diesen zu stören sind die Kinder im Mutterleib im Unterschied zu den „Juden“ nicht in der Lage. Daß der Schutz, den der Staat den Verbrechensopfern gewährt, davon abhängt, in welchem Maße sie in der Lage sind, den öffentlichen Frieden zu stören, zeigt, wieviel Gedankengut Hitlers in die heutige Gesetzgebung eingeflossen ist. Denn Hitler bekannte sich in Mein Kampf als Konsequenz von Darwins Evolutionstheorie ausdrücklich zum „Recht des Stärkeren“. Mit dem „Recht des Stärkeren“ rechtfertigte er seine Kriegspolitik. Als Vorbild diente ihm der Umgang des Fuchses mit den Gänsen.8 Und die „Juden“ sind wesentlich stärker als die Kinder im Mutterleib. Das zeigt sich z. B. darin, daß im Jahre 1988 Bundestagspräsident Jenninger wegen einer inhaltlich nicht zu beanstandenden Rede zurücktreten mußte, nur weil diese dem damaligen „Judenführer“ mißfiel. Das zeigt sich auch daran, daß Martin Hohmann aus der CDU ausgeschlossen wurde, nur weil er es gewagt hatte, an die Beteiligung von “Juden“ an den bolschewistischen Verbrechen in der Sowjetunion zu erinnern. An deutsche Verbrechen darf und soll man erinnern, „jüdische“ Verbrechen aber dürfen nicht ein einziges Mal ungestraft erwähnt werden. Weil die „Juden“ stärker sind als die Kinder im Mutterleib und weil die heutige BRD-Justiz ganz im Geiste von Hitlers Mein Kampf in erster Linie das „Recht des Stärkeren“ verteidigt, deshalb darf man den offenkundigen Kindermord im Nürnberger Klinikum Nord leugnen, nicht aber den weniger offenkundigen Gaskammermord in Auschwitz.

Denn der Gaskammermord ist Inhalt eines religiösen Glaubens von der Privilegierung der „Juden“. Das wird indirekt sogar in einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichtes vom 13. 4. 94 eingeräumt. Dort wird aus einer BGH-Entscheidung zustimmend zitiert: „Es gehört zu ihrem [gemeint sind die „Juden“] personalen Selbstverständnis, als zugehörig zu einer durch das Schicksal herausgehobenen Personengruppe begriffen zu werden, der gegenüber eine besondere moralische Verantwortung aller anderen besteht, und das Teil ihrer Würdeist“.9 Da anderen Völkern infolge deren Verfolgung keine besondere „Würde“ zugesprochen wurde, kann mit der „Würde“ der verfolgten „Juden“ nur eine religiöse Würde im heilsgeschichtlichen Sinne gemeint sein, eine „Würde“, die darin bestehe, daß die „Juden“ sich als „Brandopfer“ – auch Holocaust genannt – verstehen. Aber diese religiöse Würde steht in Wahrheit allein Jesus Christus zu. Doch die christliche Verkündigung des Heils in Christus habe ich in der verfahrensgegenständlichen Schrift „War Jesus Christus ein Volksverhetzer?“ mit der antichristlichen Lehre vom Leiden und Sterben des Gottesknechtes in Auschwitz verglichen. Anstatt mich zu wiederholen, verweise ich auf diese verfahrensgegenständliche Schrift.

Einzig und allein durch die religiöse Dimension, die dem Auschwitzgeschehen im antichristlichen Talmudglauben zugemessen wird, gilt der dortige Völkermord als das größte Verbrechen in der Menschheitsgeschichte. Durch diese religiöse Dimension wiegen die Auschwitz-Toten schwerer als die 20 Millionen, die Stalin getötet hatte, der Verbündete Amerikas im Kreuzzug für Demokratie, für Menschenrechte und für Glaubensfreiheit, den Präsident Truman in einer Grußbotschaft vom 8. Mai 1945 als unübertrefflichen Führer eines freien Volkes10 bezeichnet hatte. Durch diese religiöse Dimension wiegen die Auschwitz-Toten nicht nur schwerer als die Kriegsverbrechen der Amerikaner, für die man irgendeine Rechtfertigung herbeilügen kann, sondern sie wiegen auch schwerer als deren Nachkriegsverbrechen. Die Amerikaner haben, solange die Freundschaft mit Stalin bestand, nicht einmal dem Internationalen Roten Kreuz erlaubt, Lebensmittel nach Deutschland zu bringen. Wenn, wie von Helmut Schröcke11 geschätzt, allein in den Westzonen 5,7 Millionen Menschen als Folge des Hungers starben, so war das politisch gewollt. Durch die religiöse Dimension wiegen diese vielen Millionen Opfer nicht so schwer wie die Auschwitz-Toten. Wegen dieser religiösen Dimension dürfe der Babycaust, durch den wesentlich mehr Menschen starben und noch heute sterben als „Juden“ unter Hitler, auch nicht mit dem sogenannten Holocaust verglichen werden.

12. Kein Neonazi

Ich bin kein Hitlerfan. Doch im Unterschied zu vielen politisch korrekten angeblichen Antifaschisten lehne ich die Lüge als Mittel der geistigen Kriegsführung ab. Deshalb bemühe ich mich, auch den Lug und Trug derer zu entlarven, die sich mit großer Scheinheiligkeit über die Gaskammern entrüsten, um ihre eigene geistige Verwandtschaft mit dem vielgeschmähten Diktator zu verbergen und um die eigenen Verbrechen zu relativieren. Deren geistige Verwandtschaft mit Hitler liegt in der Gottlosigkeit, die die vielen Bluttaten hervorbringt. Das habe ich in der verfahrensgegenständlichen Broschüre „War Jesus Christus ein Volksverhetzer?“ durch viele Bibelzitate verdeutlicht. Überall in der Verbrecherwelt verbünden sich Gangsterbanden miteinander gegen andere Gangsterbanden. Aus Freund wird Feind und umgekehrt, wie es die jeweilige Situation zu erfordern scheint.

Auch in der Weltpolitik kann sich jeder mit jedem und auch gegen jeden verbünden. So waren Hitler und Stalin Waffenbrüder im gemeinsamen Krieg gegen Polen. Und Amerika führte gemeinsam mit Stalin einen Kreuzzug für Demokratie, für Menschenrechte und für Glaubensfreiheit. Aus dem damaligen Gegner wurde später Amerikas Verbündeter im Kalten Krieg gegen das „Reich des Bösen“. Aus dem NSDAP-Mitglied Kurt Georg Kiesinger wurde ein CDU-Bundeskanzler. Nun verteidigten ehemalige Nazis die „freiheitlich-demokratische Grundordnung“. Nazirichter wurden wieder Richter, vorausgesetzt sie hatten nicht das Recht gebeugt. Doch Fehlurteile, weil Richter vom NS-Gedankengut verführt worden waren, galten nicht als Rechtsbeugung. Das bedeutet: Dummheit allein gilt noch nicht als Rechtsbeugung und disqualifiziert auch nicht vom Richteramt. So blieb der Nazi-Ungeist in der Justiz erhalten und konnte sogar den Generationswechsel überdauern und sogar die “Recht“sprechung des Bundesverfassungsgerichtes prägen.

13. Rechtsbeugung auch beim Bundesverfassungsgericht

Dieser Nazi-Ungeist der ständigen Rechtsbeugungen und der Bluttaten wirkt sich z. B. darin aus, daß das Bundesverfassungsgericht am 27. 10. 1998 entschieden hatte, daß Tötungsspezialisten für ungeborene Kinder ein Grundrecht haben (nämlich das der unbeschränkten Berufsfreiheit), eine willkürlich abgegrenzte Personengruppe nicht nur zu töten, was schlimm genug wäre, sondern sie sogar rechtswidrig zu töten. Ein solches Fehlurteil läßt sich auch durch noch so große Dummheit von Richtern nicht entschuldigen, sondern ist eindeutig Rechtsbeugung. Denn die Studenten der Rechtswissenschaft lernen am Beginn ihres Studiums folgende Binsenweisheit: Ein und dieselbe Tat kann nicht sowohl rechtmäßig als auch rechtswidrig sein. Das wäre ein Selbstwiderspruch. Folglich können Menschentötungen, die sogar im selben Urteil als „rechtswidrig“ bezeichnet werden, nicht rechtmäßig sein. Und wenn die rechtswidrigen Menschentötungen nicht rechtmäßig sind, dann kann auch niemand ein Grundrecht haben, diese rechtswidrigen Menschentötungen vornehmen zu dürfen. Aber die heutigen Bundesverfassungsrichter brachten es fertig, den Berufskillern Dr. Freudemann und Stapf hierfür das Grundrecht der freien Berufswahl zuzusprechen. Solch eine Rechtsbeugung, daß irgendwer ein Grundrecht hätte, andere Menschen rechtswidrig töten zu dürfen, dürfte selbst in der Nazizeit kaum zu finden sein.

Die Nazis waren somit lediglich eine Verbrecherbande, die mit den anderen Verbrecherbanden wie den Bolschewisten in der Sowjetunion, den amerikanischen „Kreuzrittern für Demokratie, für Glaubensfreiheit und für Menschenrechte“ und unserem fälschlich sogenannten „freiheitlich-demokratischen Rechtsstaat“ geistig verwandt sind. Alle diese Täter verbindet der Glaube an die materialistische Evolutionstheorie und die Feindschaft gegen Jesus Christus, die deren ungeheure kriminelle Energie hervorbringt. Hitler wurde lediglich deshalb zur Inkarnation Satans in einer Versammlung gewöhnlicher Sünder erhoben, weil er den Krieg verloren hatte und weil die Sieger die Geschichte schreiben und die alleinige Kriegsschuld selbstverständlich dem Verlierer aufbürden.

14. Bildungskatastrophe auch bei Staatsanwälten

Ein Geschichtsbild hängt somit wesentlich von der Perspektive dessen ab, der es zeichnet, von den politischen Vorgaben, die er zu erfüllen hat, um seinen Arbeitsplatz zu behalten, und von den volkspädagogischen Zielen, denen die Geschichtsschreibung dient. Für einen Akademiker sind diese Zusammenhänge eine Binsenweisheit. Deshalb bemüht er sich, ein und denselben Sachverhalt aus verschiedenen Blickwinkeln heraus zu betrachten und in fremden Gedankensystemen zu denken. Daß die Anklage mir genau das vorwirft, worum sich jeder Bürger – also auch jeder Staatsanwalt – bemühen sollte, zeigt, daß die Pisakatastrophe keineswegs auf Hauptschüler begrenzt ist, die z. T. als Analphabeten die Schule verlassen, sondern auch Akademiker erfaßt hat, die zwar lesen und schreiben können, deren Gelehrsamkeit sich aber im Zitieren von Paragraphen und Straftatbeständen sowie im Zelebrieren angeblicher Offenkundigkeiten erschöpft. Denn was ist das anderes als vermeintliche Offenkundigkeiten zu zelebrieren, wenn die Ketzerjagd auf angebliche oder tatsächliche Holocaustleugner schon so weit geht, daß die Staatsanwaltschaft eindeutige Gegner Hitlers, wie ich einer bin, anklagt? Daß die Pisakatastrophe inzwischen längst bei der Justiz angekommen ist, zeigt sich auch darin, daß die Binsenweisheiten, die ich bisher über den Unterschied von Wissenschaft und Aberglaube und über die Methodik der Erkenntnisgewinnung entfaltet habe, keineswegs für alle Juristen selbstverständlich sind. Denn sonst würde es keine Bücherverbote geben. Denn diese bedeuten ein Verbot, den eigenen Standpunkt zu hinterfragen. Das macht mißtrauisch, das schürt Zweifel am politisch korrekten Holocaustglauben.

Die Pisakatastrophe zeigt sich auch darin, daß die Staatsanwaltschaft mir Gedankengänge wie folgende, die für jeden zu vernünftigem Denken befähigten  Menschen naheliegend sein sollten, zum Vorwurf macht: „Früher galt es als offenkundig, daß sich die Sonne um die Erde dreht. Könnte es nicht eventuell sein, daß am Anfang eine Lüge stand, vergleichbar mit der Lüge über die Gaskammern in Dachau; daß diese Lüge dann erst durch ständiges Wiederholen zur Offenkundigkeit geworden ist? Könnte es nicht eventuell sein, daß deshalb alle Menschen von den Gaskammern in Auschwitz überzeugt sind, weil jeder durch die gleichen Propagandalügen bewegt wird? … Früher war es allgemeine Meinung, daß die Erde feststehe. Denn niemand hatte gesehen, wie sich diese bewegt. Lediglich die Sonne bewege sich um die Erde. Sind wir eventuell nicht deshalb von der Offenkundigkeit der Gaskammern so felsenfest überzeugt, weil Propagandalügen unser aller Denken in gleicher Weise bewegen, wie die Erdrotation unsere Körper bewegt?

Auf diese meine Fragen sollten die Prediger der Holocaustreligion antworten: Es kann in der Tat nicht sein, daß irgendwelche Propagandalügen zur Offenkundigkeit geworden sind, weil … . Und nun sollten die Holocaustprediger sagen, warum es ausgeschlossen ist, daß Propagandalügen durch ständiges Wiederholen zur Offenkundigkeit geworden sein könnten. Die Holocaustprediger könnten durch ihre Antwort dazu beitragen, daß die Methode der Erkenntnisgewinnung vervollkommnet wird. In diesem wissenschaftlichen Ringen sollten Justiz und Inquisition keine Funktion haben. Daß sie dennoch von den Priestern der antichristlichen Holocaustreligion zur Hilfe gerufen werden, zeigt, wie groß deren Bedrängnis sein muß.

Der geistige Niedergang im ehemaligen „Volk der Dichter und Denker“ ist zwar groß, ja sehr groß. Die vielen Fehlurteile kann er aber dennoch nicht erklären. Die wirkliche Ursache ist Rechtsbeugung. Wenn die richterliche Unabhängigkeit in erster Linie als Unabhängigkeit von Gott praktiziert wird; d. h., wenn nicht im Bewußtsein der Verantwortung vor Gott und mit dem ehrlichen Willen zur Wahrheitsfindung als Grundlage gerechter Urteile entschieden wird, dann wird aus der Fürstenwillkür, die früher die Justiz prägte, und aus der späteren Willkür des „Führers“ die heutige Richterwillkür. Die kriminelle Energie, die nach biblischer Lehre in jedem Menschen und folglich auch in jedem Richter ist, führt dann zwangsläufig zum Verbrechen der Rechtsbeugung. Dieses Verbrechen habe ich auf meiner Homepage thematisiert. Wohlweislich ließ die Staatsanwaltschaft meine diesbezüglichen Ausführungen in der Anklageschrift unberücksichtigt, und das, obwohl ich genügend Namen von Rechtsbeugern genannt hatte. Denn das wäre ein Eigentor, da der Tatbestand der Rechtsbeugung ganz klar auf der Hand liegt. Denn niemand könnte es nachvollziehen, daß den Bundesverfassungsrichtern die Binsenweisheit unbekannt sein könnte, daß es kein Grundrecht geben kann, andere Menschen rechtswidrig töten zu dürfen.

Ebenso ist es Rechtsbeugung, wenn z. B. Richter Kuda vom Landgericht Nürnberg-Fürth meine Verurteilung (Az.: 8 Ns 404 Js 43127/97) mit folgender handfesten Lüge begründet: „Der Angeklagte weiß genau, daß der medizinische Eingriff des Dr. Freudemann nicht lebende Menschen, sondern Embryonen betrifft.

Und meine Strafanzeige wegen Rechtsbeugung lehnten Oberstaatsanwalt Wenny und Oberstaatsanwalt Dr. Heßler mit der Lüge ab,  Richter Kuda und auch andere Richter hätten den Kindern im Mutterleib nicht das Menschsein abgesprochen. Da der Gedanke absurd ist, daß die Oberstaatsanwälte Wenny und Dr. Heßler des Lesens unkundig wären und daher die Zitate meiner Strafanzeige nicht lesen könnten, deshalb haben diese beiden Oberstaatsanwälte ebenfalls das Verbrechen der Rechtsbeugung begangen. Dieser Vorwurf wäre in der Tat eine ganz schlimme Beleidigung, wenn er unberechtigt sein sollte. Da die Staatsanwaltschaft selbst merkt, wie berechtigt er selbst in den Augen juristischer Laien ist, deshalb hat sie ihn in der Anklageschrift wohlweislich ignoriert.

15. Höß

Bei meinen früheren Verurteilungen und bei meiner jetzigen Anklage galt nicht gleiches Recht für alle. Ich war im Gefängnis, weil ich Dr. Freudemann wegen seiner „gesetzestreuen“ Menschentötungen als „Berufskiller“ bezeichnet hatte. Dabei gilt es doch als politisch korrekt, die Namen Hitler und Höß im Zusammenhang mit Mord zu nennen. Selbst wenn ein noch lebender Nazischerge, der in Übereinstimmung mit den damaligen Gesetzen Menschen getötet hatte, seinen Ehrenschutz einklagt, dann scheitert er am Vorrang des Grundrechtes der freien Meinungsäußerung. Dieses Grundrecht der freien Meinungsäußerung kann zwar durch allgemeine Gesetze, also durch Gesetze, die für alle gleichermaßen gelten, eingeschränkt werden, nicht aber durch Sondergesetze, die nur die Äußerung ganz bestimmter Meinungen einschränken. Solch ein mit dem Grundgesetz unvereinbares Sondergesetz ist der § 130, Abs. 3 StGB. Dieses Sondergesetz stellt das Leugnen nationalsozialistischer Menschentötungen unter Strafe, nicht aber das Leugnen vom Kindermord im Klinikum Nord. Da die Bundestagsabgeordneten an das Grundgesetz gebunden sind, hätten sie dieses Sondergesetz nie verabschieden dürfen. Einmal verabschiedet hätte es vor dem Bundesverfassungsgericht keinen Bestand haben dürfen. Doch anstatt dieses Gesetz zu kippen, bestätigte das Bundesverfassungsgericht in einer Entscheidung vom 13.4.94 ein Urteil, in dem dieses Sondergesetz angewendet wurde.

Das Bundesverfassungsgericht schöpft sein Wissen aus den „ungezählten Augenzeugenberichten und Dokumenten, den Feststellungen der Gerichte in zahlreichen Strafverfahren und den Erkenntnissen der Geschichtswissenschaft“ (S. 249). Und die „Erkenntnisse der Geschichtswissenschaft“ beruhen zum erheblichen Teil auf den Aussagen des Auschwitzer Lagerkommandanten Höß vor dem Nürnberger Siegertribunal und auf dessen „Selbstbiographie“, die er angeblich in polnischer Gefangenschaft mit Bleistift geschrieben hat und die solche grammatische Fehler enthält, die für Menschen mit slawischer Muttersprache charakteristisch sind. Zweifel daran, daß der wirkliche Verfasser der „Autobiographie“ deutsche Muttersprache und deutsches Abitur hat, weckt auch folgender Satz im Vorwort des Herausgebers: „Verbessert wurden lediglich die nicht sehr zahlreichen orthographischen und klaren syntaktischen Fehler sowie Höß’ sehr eigenwillige Interpunktion“.12 Vor der 68er Bildungskatastrophe war das deutsche Abitur die Garantie dafür, daß jemand richtig schreiben kann. Folglich kann die „sehr eigenwillige Interpunktion“ nicht von Höß stammen. Und diese “Selbstbiographie“ gilt neben seinen durch Folter erpreßten Aussagen vor dem Nürnberger Siegertribunal als eine der Quellen für die Gaskammern in Auschwitz. Und seine „Biographie“ wird immer wieder nachgedruckt, die letzte Auflage im Jahre 2006.

Im Vorwort des Herausgebers dieser vorerst letzten Auflage lesen wir über die Aussagen von Höß vor dem Nürnberger Siegertribunal: „Wer bis dahin nicht glauben mochte, was schon während des Krieges über Auschwitz ins Ausland gedrungen war und sich auch innerhalb Deutschlands als hartnäckig wiederkehrendes Gerücht behauptet hatte, der konnte nun, nach der Berichterstattung des ehemaligen Kommandanten, nicht mehr länger darüber im Zweifel sein, daß in Auschwitz die Dämonie des Nationalsozialismus in der Form einer ausgeklügelten, rationalisierten Massenvernichtungstechnik grauenhafteste, alles menschliche Vorstellungsvermögen übersteigende Realität geworden war“.13 Dieses Vorwort deutet nicht einmal die Möglichkeit an, daß die Schilderungen des Höß durch Folter bewirkt sein könnten. Seine Aussagen weiterzugeben, ohne den in der Fachwelt unumstrittenen Tatbestand der Folter auch nur zu erwähnen, das ist nicht nur Volksverdummung, sondern vorsätzliche Irreführung des Volkes. Denn Folter war bei vielen Menschen nicht im Blickfeld, da sie vor Guantanamo Amerika und Großbritannien irrtümlich für zivilisierte Länder hielten.

Mir sagte einmal jemand nach abgeschlossenem Geschichtsstudium in Bezug auf Nürnberg: „Die Amerikaner haben nicht gefoltert“. Doch die Tatsache der Folter ist unumstritten. Sie ist lediglich in den Bibliotheken vergraben und für denjenigen nicht verfügbar, der nicht darauf hingewiesen wird. Diese Information ist mit dem Gold und den Diamanten vergleichbar, die sich auf einer Müllhalde befinden. Doch ohne genauere Angabe kann man das Gold dort nicht finden. Je mehr Müll hinzukommt, um so aussichtsloser wird es, das Gold und die Diamanten zu finden. Ebenso werden die Studenten mit Informationen zugemüllt, so daß die wirklich wichtigen Fakten unter Bergen von Datenmüll verborgen bleiben.

Es ist schon merkwürdig, daß bisher noch keine Doktorarbeit über Auschwitz geschrieben worden ist. Für eine Dissertation reicht es nämlich nicht aus, allgemein bekannte offenkundige Binsenweisheiten zusammenzutragen; sondern sie muß neue Erkenntnisse enthalten, und der Erkenntnisweg muß nachvollziehbar sein. Würde jemand in diesem Sinne eine Doktorarbeit über Auschwitz schreiben, dann würde noch mancher Betrug auffliegen. Daß Auschwitz bisher noch nicht als Thema vergeben wurde, zeigt somit, daß den Professoren durchaus bewußt ist, daß irgend etwas nicht stimmt.

Daß jemand nach abgeschlossenem Geschichtsstudium nicht einmal wußte, daß Amerikaner und Briten einen zentralen Beweis für die Naziverbrechen durch Folter erhalten haben, zeigt, daß die Studenten vorsätzlich dumm gehalten werden. Wie eine Prostituierte für jedermann zu haben ist, so steht ein feiges charakterloses Professorenpack den jeweils Mächtigen zu Diensten. Das war zur Hitlerzeit so. Das war in der DDR so, wo zur Zeit Stalins viele „Wissenschaftler“ den Schwachsinn des „weisen Stalin“ von der Vererbung erworbener Eigenschaften den Leuten weisgemacht hatten. Warum sollte es heute anders sein? Eine nach volkspädagogischen Gesichtspunkten erfolgte Geschichtsklitterung nannten die Bundesverfassungsrichter Herzog, Henschel, Seidl, Grimm, Söllner, Kühling und Seibert, aus deren Entscheidung zuletzt zitiert wurde, „Erkenntnisse der Geschichtswissenschaft“! (S. 249).

Selbstverständlich mußte Höß unbedingt getötet werden, was durch seine Hinrichtung am 16.4.1947 in Polen geschah. Denn solange er lebte, bestand die Gefahr, daß er seine Geständnisse widerruft. In der Mafiasprache heißt das „Archiv verbrennen“. Da aber auch die Lügen über die Naziverbrechen kurze Beine haben, deshalb blieb die Unvereinbarkeit der Foltergeständnisse mit den Naturgesetzen nicht verborgen. Daß ich diese Unvereinbarkeit angesprochen habe, ist ein Vorwurf der Anklageschrift, die aus den verfahrensgegenständlichen Papieren zitiert: „Bei der unvorstellbar großen Zahl von vier Millionen stellt sich nämlich die Frage, wie diese Zahl mit manchen Naturgesetzen (z. B. mit den Eigenschaften des Entlausungsmittels Zyklon B, der Größe der Gaskammern, der Dauer einer Vergasung einschließlich der notwendigen Belüftung der Gaskammern, der Kapazität der Verbrennungsöfen sowie dem ungeklärten Verbleib der 15000 Tonnen Asche aus der Verbrennung der Leichen) vereinbar ist. Und diese Frage hat auch eine theologische Dimension. Wir wissen, daß sich Jesus Christus in seiner göttlichen Allmacht bei seinen Wundern wiederholt über die Naturgesetze hinweggesetzt hat. Konnte sich etwa auch der Teufel ebenso wie Christus souverän über die Naturgesetze hinwegsetzen, als er den Betrieb der Gaskammern veranlaßte?“ Zur Zeit des Hexenwahns hielt man den Teufel allerdings für fähig, sich über die Naturgesetze hinwegzusetzen. Doch wer heute sogar die Existenz des Teufels bestreitet, der wertet den Hinweis auf die Unvereinbarkeit vieler „unter der nationalsozialistischen Gewaltherrschaft begangenen Unrechtstaten“ mit den Naturgesetzen als eine Straftat im Sinne des § 130, Abs. 3 StGB. Doch dieser Maulkorbparagraph stellt es nicht unter Strafe, auf die Unvereinbarkeit der „Erkenntnisse der Geschichtswissenschaft“ mit den Naturgesetzen hinzuweisen. Nur das habe ich getan. Die „unter der nationalsozialistischen Gewaltherrschaft begangenen Unrechtstaten“ habe ich nicht geleugnet. Jedem bleibt es selbst überlassen, welche Schlußfolgerungen er aus der Unvereinbarkeit mit den Naturgesetzen zieht; ob er wie im Mittelalter dem Teufel die übernatürlichen Fähigkeiten zubilligt, oder aber zu solchen Schlußfolgerungen kommt, die viele Staatsanwälte als strafbar nach § 130, Abs. 3 StGB werten.

Damit möglichst niemand politisch unkorrekte Schlußfolgerungen zieht, deshalb soll die Unvereinbarkeit der Siegergeschichtsschreibung mit manchen Naturgesetzen geheim bleiben. Um die Geheimnisse der Geschichtsfälscher zu schützen, gibt es Bücherverbote wie z. B. das bereits erwähnte Verbot von Stäglichs „Auschwitz-Mythos“. Daß auch Bundesverfassungsrichter zu Opfern der Verdummungspolitik wurden, zeigt deren primitive Gleichsetzung der Siegergeschichtsschreibung mit den „Erkenntnissen der Geschichtswissenschaft“.

Doch waren die Bundesverfassungsrichter Herzog, Henschel, Seidl, Grimm, Söllner, Kühling und Seibert wirklich so naiv, wie sie den Eindruck erwecken? Kamen sie wirklich nicht auf den Gedanken, daß auch sie von Propagandalügen bewegt sein könnten? Kamen sie wirklich nicht auf den Gedanken, daß die wirklichen Tatsachen anders sein könnten als die Geschichtsschreibung der Sieger, die durch die Besetzung von Lehrstühlen und durch die Strafverfolgung Andersdenkender zur herrschenden Meinung gemacht worden ist? Schon wegen ihres fortgeschrittenen Lebensalters müssen die Bundesverfassungsrichter doch gewußt haben, daß die Sieger uns belogen haben, daß wir unser Wissen über die Gaskammern folglich von Lügnern haben. Wie können Aussagen überführter Lügner offenkundig sein?

Die vielen Fehlurteile sind nur durch das Verbrechen der Rechtsbeugung möglich; Dummheit allein reicht zur Erklärung nicht aus. Ein Teil der unterzeichnenden Bundesverfassungsrichter hat seine Charakterschwäche auch auf andere Weise offenbart. So ist Bundesverfassungsrichter Herzog später in seiner Eigenschaft als Bundespräsident ständig im Büßergewand nach „Canossa“ gepilgert, um für die Holocaustsünden Buße zu tun. Aber nirgendwo bekam man zu hören, daß er auch den Babycaust, der Hitlers Judenmorde zahlenmäßig bei weitem übertrifft, auch nur thematisiert hätte. Von den restlichen Bundesverfassungsrichtern haben Grimm, Jaeger und Kühling den Tötungsspezialisten für ungeborene Kinder Dr. Freudemann und Stapf das Grundrecht zuerkannt, andere Menschen rechtswidrig töten zu dürfen. Diese Rechtsbeugung kann man unmöglich weginterpretieren. Rechtsbeuger und somit Verbrecher schützen dadurch die Holocaustreligion, daß sie Andersdenkenden einen Maulkorb verpassen oder sie sogar bis zu fünf Jahren einsperren. Rechtsbeuger schützen einen politisch-religiösen Kult, dessen Dogmen offensichtlich nicht offenkundig sind.

16. Schluß

Abschließend fasse ich zusammen: Was in Auschwitz wirklich geschah, welche von den Schreckensberichten wie der Seife und den Lampenschirmen erlogen sind und welche aber der Wahrheit entsprechen, das ist eine Meinung im Sinne des Grundrechtes der freien Meinungsäußerung. Mit dieser Frage möge sich die Geschichtsforschung befassen. Die Justiz sollte sich da heraushalten. Denn jede Verurteilung wird nicht nur von Neonazis, sondern auch von Wahrheitssuchern als Sieg der Revisionisten empfunden. Denn Gefängnisse benötigt man in der Tat nicht zum Schutz der Wahrheit, wohl aber zur Verteidigung der Lüge. Deshalb würde meine Verurteilung der Sache der Neonazis dienen, die das viele tatsächliche unermeßliche Leid und Unrecht, das die Nationalsozialisten den Juden zugefügt haben, als Lüge hinstellen wollen. Denn Lügen haben es in der Tat nötig, durch Gefängnisse geschützt zu werden; die Wahrheit hingegen kann durch Sachargumente zum Durchbruch gelangen.

Unzweifelhaftes Nazi-Unrecht habe ich weder gebilligt, noch geleugnet, noch verharmlost. Sondern im Gegenteil: In meinem Abscheu vor der braunen Ideologie verurteile ich die Bluttaten der Nazis. In diesem Sinne habe ich in den verfahrensgegenständlichen Texten auch an die wenig bekannten Märtyrer Fritz Gerlich und Paul Schneider erinnert. Selbstverständlich verurteile ich auch jede tatsächlich stattgefundene Ermordung von Juden durch die Nazischergen.

Weil aber selbst der mit dem Grundgesetz – wie ich gezeigt habe – unvereinbare § 130, Abs. 3 StGB das bloße Infragestellen zweifelhaften Naziunrechts nicht unter Strafe stellt, sondern lediglich das Billligen, Leugnen oder Verharmlosen unzweifelhafter Unrechtstaten, fallen meine Äußerungen, auch wenn sie politisch unkorrekt und unerwünscht sind, nicht unter den Straftatbestand des § 130 Abs. 3 StGB. Somit bin ich freizusprechen, da ich dieses eindeutig nicht getan habe.

 

Schlußwort

Offenkundigkeit

In der freiesten Gesellschaft,
die’s seit je in Deutschland gibt.
darf ich – heißt es – alles sagen,
was zu sagen mir beliebt.

Freie Meinung, Forschung. Lehre
sind vom Grundgesetz verbürgt.
Niemals werden sie – so heißt es
hier im Rechtsstaat abgewürgt.

So viel Freiheit will verdient sein,
darum ist es auch suspekt,
das zu meinen, forschen, lehren,
Was politisch nicht korrekt.

Denn seit mehr als fünfzig Jahren
sagt man uns zu jeder Frist,
was wir blind zu glauben haben,
weil das „offenkundig“ ist.

Einen, der da Zweifel äußert,
und das auch beweisen will,
macht der Rechtsstaat unverzüglich
durch den Richter stumm und still.

Die Beweise mal zu prüfen
ist der Richter nicht bereit,
denn das hat er gar nicht nötig,
wegen „Offenkundigkeit“.

Wer nicht glaubt, was vorgeschrieben.
Ist kein guter Demokrat,
jedenfalls ganz offenkundig
nicht in unserem Musterstaat.

Mir erscheint es offenkundig
und das drückt mich ziemlich schwer:
Mit dem Rechtsstaat und der Freiheit
ist s bei uns nicht mehr weit her.

(Sedinus)

 

16. Sept. 1999, Zeichen: 1 BvR 1204/99.

2Stenographische Berichte des Deutschen Bundestags, 3. Wahlperiode 1957, Band 47, S. 7171.

3Hermann Langbein: Der Auschwitz-Prozeß. Eine Dokumentation, Bd. 2, Frankfurt am Main 1965. S. 884.

4Urteil vom 1.Juli 1982, Geschäftsnummer: XVI KLs 115/80.

5 Wigbert Grabert [Hrsg.]: Geschichtsbetrachtung als Wagnis. Eine Dokumentation, Tübingen 1984, S. 229.

6A. a. O., S. 287-289.

7Schriftsatz der Rechtsanwältin Christine Roth vom 13. März 1998 an die 17. Zivilkammer des Landgerichts Nürnberg-Fürth, S. 8. Zeichen der Anwaltskanzlei: RC/PE-98-00192.

8Mein Kampf, 167.-169. Auflage, 1935, S. 312.

9BVerfGE90, 241, S. 252 (Hervorhebung hinzugefügt).

10You have demonstrated in all your campaigns what it is possible to accomplish when a free people under superlative leadership and with unfailing courage rise against the forces of barbarism (Harry S. Truman am 8. Mai 1945 in: PUBLIC PAPERS OF THE PRESIDENTS OF THE UNITED STATES: Harry S. Truman. Containing the Public Messages, Speeches, and Statements of the President. APRIL 12 TO DECEMBER 31, 1945, Washington 1961, S. 51.

11Helmut Schöcke, Kriegsursachen und Kriegsschuld des Zweiten Weltkrieges, 6. Aufl., Viöl 2002, S. 312.

12Martin Broszat: Einleitung. In: Rudolf Höß, Kommandant in Auschwitz. Autobiographische Aufzeichnungen, München 2006, S.16.

13a. a. O., S. 18.

 

 

Das Urteil

 

AMTSGERICHT ERLANGEN

 

7 Ds 404 Js 45504/06

– s3 –

 

Rechtskräftig seit
Erlangen,

Popp, Justizangestellte

Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle

 

 

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL

 

der Strafrichterin bei dem Amtsgericht
Erlangen

in der Strafsache gegen

 

Lerle Dr. Johannes, geboren am 01.06.1952 in Halle, ledig,

Chemiefacharbeiter, Brüxer Straße 25, 91052 Erlangen,

deutscher Staatsangehöriger;

wegen Beleidigung

aufgrund  der öffentlichen Hauptverhandlung vom 14.06.2007, an der teilgenommen haben:

1. Richterin am Amtsgericht Edenhofner
als Strafrichterin

2. Staatsanwalt Dr. Hoefler (GrL)
als Vertreter der Staatsanwaltschaft

3. Rechtsanwalt Böhmer, Erlangen
als Verteidiger

4. Justizangestellte Popp
als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle

1. Der Angeklagte  Dr. Johannes  Lerle ist  schuldig der Volksverhetzung in zwei tatmehrheitlichen Fällen.

2. Er wird deswegen zu einer

Gesamtfreiheitsstrafe von 1 Jahr

 

verurteilt.

 

3. Der Angeklagte hat die Kosten des Verfahrens und die eigenen Auslagen zu tragen.

 

Angewendete Vorschriften:

§§ 130 III, 53 StGB.

 

Gründe:

I.

 

Der  Angeklagte lebt  von Hartz IV. Er hat keine Unterhaltsverpflichtungen und keine größeren Schulden.

Der Angeklagte ist wie folgt vorbelastet:

1. 11.03.1998 AG Nürnberg
D3310 45Cs 404 Js 43127/1997
Rechtskräftig seit 23.06.1999
Tatbezeichnung: Beleidigung
Datum der (letzten) Tat: 05.09.1997
Angewendete Vorschriften: StGB §§ 185, 194, 74, 74 d
60 Tagessätze zu je 20 DM Geldstrafe

2. 24.01.2000 AG Erlangen
D3303 l Ds 404 Js 47438/98
Rechtskräftig seit 14.12.2000
Tatbezeichnung: Beleidigung
Datum der (letzten) Tat: 19.11.1998
Angewendete Vorschriften: StGB §§ 185, 194, 74 I, 74d I Nr. 2
60 Tagessätze zu je 30 DM Geldstrafe Einziehung

3. 03.02.2000 AG Fürth/Bay.
D3304 451 Ds 404 Js 41595/98
Rechtskräftig seit 23.01.2001
Tatbezeichnung: Beleidigung
Datum der (letzten) Tat: 29.07.1998
Angewendete Vorschriften: StGB §§ 185, 194
75 Tagessätze zu je 20 DM Geldstrafe
Einbezogen wurde die Entscheidung vom 24.01.2000 +
l Ds 404 Js 47438/98+D3303+AG Erlangen

4. 03.02.2000 AG Nürnberg
D3310 45 Ds 404 Js 30018/00
Rechtskräftig seit 19.09.2001
Tatbezeichnung: Beleidigung
Datum der (letzten) Tat: 03.12.1999
Angewendete Vorschriften: §§ 185, 194, 74, 74 d, 21, 49
150 Tagessätze zu je 20 DM Geldstrafe
Einziehung

5. 27.02.2002 AG Nürnberg
D3310 45 Ds 404 Js 30018/00
Rechtskräftig seit 03.04.2002

200 Tagessätze zu je 10 EUR Geldstrafe
Nachträglich durch Beschluss gebildete Gesamtstrafe
Einbezogen wurde die Entscheidung vom 24.05.2000 +
45 Ds 404 Js 30018/00+D3310+AG Nürnberg
Einbezogen wurde die Entscheidung vom 03.02.2000 +
451 Ds 404 Js 41595/98+D3304+AG Fürth/Bay.
Einbezogen wurde die Entscheidung vom 24.01.2000
l Ds 404 Js 47438/98+D3303+AG Erlangen

6. 06.10.2003 AG Erlangen
D3303 6 Ds 902 Js 142738/03
Rechtskräftig seit 14.01.2004
Tatbezeichnung: Beleidigung in 2 Fällen
Datum der (letzten) Tat: 14.03.2003
Angewendete Vorschriften: §§ 185, 194, 52, 56
4 Monate Freiheitsstrafe
Bewährungszeit 3 Jahre

II.

Der Angeschuldigte verfasste verschiedene Schriften und Flugblätter, die er unter anderem als Domain-Inhaber von der Brüxer Str. 25 in Erlangen aus, über das Internet, jedenfalls ab dem 23.08.2006 bis zum 17.01.2007 unter www.johannes-lerle.de, zugänglich machte. Ins Internet gestellt wurden vom Angeschuldigten unter anderem die Schriften:

„Wieder Christenverfolgung in Deutschland“

und

„War Jesus Christus ein Volksverhetzer ?“

Die Internetseite „Wieder Christenverfolgung in Deutschland“ enthält unter anderem unter Ziffer 6. „Monopol für marxistische Verbrecherideologie und für ideologiebedingte Dummheit“ folgende Textpassagen:

…, da die Menschentötungen im Mutterleib ebenso als „legale berufliche Aufgabe“ gewertet werden wie seinerzeit das vermeintliche Unrecht von Auschwitz; …

Heute wird in Deutschland vom Bundestag und von den Gerichten festgelegt, was Wissenschaft sei. So sei offenkundig, daß in Auschwitz eine unfaßbar große Zahl (die allerdings ständig geändert wird) von Menschen in Gaskammern umgebracht wurde. Wer dem öffentlich widerspricht, wird eingesperrt, so als ob wir in der Sowjetunion leben würden.

… Sogar einem Rentner wurde dessen bereits erworbener Doktortitel aberkannt, weil er ein inzwischen verbotenes Buch über die Gaskammern und Krematorien in Auschwitz geschrieben hat. Daß sogar ein Doktortitel aberkannt wurde, beweist zwingend, daß im Wissenschaftsbetrieb längst irgendwelche Hohepriester eines Aberglaubens sowohl die Gläubigen als auch andere wirkliche Wissenschaftler hinausbeißen und durch fachlich inkompetente antichristliche Ideologen ersetzen.

Doch wie eine Lüge auch durch noch so häufiges Wiederholen nicht zur Wahrheit wird, so wird ein Aberglaube nicht dadurch zur Wissenschaft, daß er von den Universitäten aus verbreitet wird. …

Die Internetseite „War Jesus Christus ein Volksverhetzer?“
enthält unter anderem folgende Textpassagen:

Der Völkermord der Nationalsozialisten ist inzwischen eindeutig Geschichte. Die Leugnung desselben zu bestrafen, bedeutet, Menschen wegen Verbreitung eines politisch unkorrekten Geschichtsbildes einzusperren. Es kann doch nicht bestritten werden, daß unsere bisherigen Auffassungen über die Nazis mit handfesten Lügen durchsetzt sind. So lernte ich in den 60er Jahren in der Schule, daß die Nazis Seife aus menschlichen Knochen fertigten und daß aus der Haut von Insassen des KZ Buchenwald Lampenschirme gefertigt worden wären. Viele amerikanische Soldaten hatten sogar mit eigenen Augen Gaskammern im KZ Dachau gesehen. Doch das paßt nicht zur heutigen Geschichtsschreibung, wonach auf deutschem Boden keine Menschen in Gaskammern starben. Um die Zahl von sechs Millionen zu halten, erhöhte sich die Zahl der Toten in den Gaskammern der besetzten Gebiete. So starben vier Millionen in Auschwitz. Allerdings ist diese Zahl inzwischen wieder im Sinken, wodurch der Anschein einer „Frontbegradigung“ entsteht. Bei der unvorstellbar großen Zahl von vier Millionen stellt sich nämlich die Frage, wie diese Zahl mit manchen Naturgesetzen (z. B. mit den Eigenschaften des Entlausungsmittels Zyklon B, der Größe der Gaskammern, der Dauer einer Vergasung einschließlich der notwendigen Belüftung der Gaskammern, der Kapazität der Verbrennungsöfen sowie dem ungeklärten Verbleib der 15000 Tonnen Asche aus der Verbrennung der Leichen) vereinbar ist. Und diese Frage hat auch eine theologische Dimension. Wir wissen, daß sich Jesus Christus in seiner göttlichen Allmacht bei seinen Wundern wiederholt über die Naturgesetze hinweggesetzt hat. Konnte sich etwa auch der Teufel ebenso wie Christus souverän über die Naturgesetze hinwegsetzen, als er den Betrieb der Gaskammern veranlaßte?

Als Beweis für die Gaskammern gilt das Geständnis des Lagerkommandanten Höss. Dieses wurde allerdings durch britische Folterspezialisten zustande gebracht. Die uns erhaltenen Foltergeständnisse aus der Zeit des Hexenwahns, die ebenfalls den uns bekannten Naturgesetzen widersprechen, gelten doch auch nicht als Beweis dafür, daß Hexen z. B. auf Besen durch die Lüfte fliegen können. Warum glaubt man den Foltergeständnissen von Höss, während den Geständnissen aus der Zeit des Hexenwahns selbstverständlich nicht geglaubt wird? Warum wurde bisher noch nie ein ehemaliger KZ-Häftling, der einer Falschaussage überführt wurde, wegen Meineides bestraft?

Touristen konnten in Auschwitz die Originalgaskammern besichtigen. Erst seitdem ein amerikanischer Bösewicht einen Gesteinsbrocken entwendet hatte, der keine erhöhten Werte an Eisenzyanid enthielt, wurden aus den Originalgaskammern stillschweigend Rekonstruktionen. Die Tatsache, daß aus Originalgaskammern stillschweigend Rekonstruktionen wurden, beweist somit zwingend, daß wir auch über Auschwitz belogen worden sind.

 

Bei soviel Lug und Trug – so sollte man meinen – müßte den Zweiflern an den Gaskammern wenigstens die im Grundgesetz Artikel 5, Absatz 3 festgeschriebene Freiheit der Wissenschaft, Forschung und Lehre zugestanden werden. Doch nach der „Recht“sprechung des Bundesverfassungsgerichtes ist eine „bewußt oder erwiesen unwahre Tatsachenbehauptung nicht vom Schutz der Meinungsfreiheit umfaßt“, wozu die „Leugnung der Judenverfolgung im Dritten Reich“ gehöre (Urteil vom 13.4.94, BVerfGE 90, 241, I S 247 u. 249). Wenn ein Leugner der Gaskammern in einem Strafverfahren einen Beweisantrag stellt, so wird dieser abgelehnt. Denn es gäbe da nichts zu beweisen. Die Gaskammern in Auschwitz seien offenkundig.

Früher galt es als offenkundig, daß sich die Sonne um die Erde dreht. Könnte es nicht eventuell sein, daß am Anfang eine Lüge stand, vergleichbar mit der Lüge über die Gaskammern in Dachau; daß diese Lüge dann erst durch ständiges Wiederholen zur Offenkundigkeit geworden ist? Könnte es nicht eventuell sein, daß deshalb alle Menschen von den Gaskammern in Auschwitz überzeugt sind, weil jeder durch die gleichen Propagandalügen bewegt wird? Könnte es nicht eventuell sein, daß wir die Historizität der Gaskammern deshalb nicht anzweifeln, weil uns allen durch die grundgesetzwidrige (Art. 5, Abs. l GG) Zensur die Sachargumente der Holocaustleugner verborgen sind? Könnte es nicht eventuell sein, daß wir aufgrund dieser Verdummung nicht auf den Gedanken kommen, daß wir lediglich Bestandteil einer von „jüdischen“ Meinungsmachern bewegten Volksmasse sein könnten? Und wenn wir uns mit dieser Volksmasse bewegen, dann haben wir zu niemandem einen Unterschied im Denken. Könnte das eventuell die Ursache dafür sein, daß wir uns so sicher sind, daß es in Auschwitz Gaskammern gab? Früher war es allgemeine Meinung, daß die Erde feststehe. Denn niemand hatte gesehen, wie sich diese bewegt. Lediglich die Sonne bewege sich um die Erde. Sind wir eventuell nicht deshalb von der Offenkundigkeit der Gaskammern so felsenfest überzeugt, weil Propagandalügen unser aller Denken in gleicher Weise bewegen, wie die Erdrotation unsere Körper bewegt? Derartige hochgelehrte Gedankengänge nachzuvollziehen, scheint das Denkvermögen der heutigen Richter ebenso zu überfordern, wie die Argumentation des Galileo Galilei die Richter seiner Zeit überforderte.

Es scheint lediglich zu überfordern. Wahrscheinlicher ist aber, daß wider besseres Wissen ständig vorsätzlich das Recht gebeugt wird. Denn entgegen ständig wiederholter Propagandalügen sind Richter keineswegs unabhängig. …“

In diesen Textpassagen stellt der Angeschuldigte bewußt die unter der nationalsozialistischen Gewaltherrschaft begangenen Unrechtstaten gegenüber der jüdischen Bevölkerung, insbesondere unter Bezugnahme auf die gefestigte Rechtsprechung, die eine diesbezügliche Beweiserhebung wegen „Offenkundigkeit“ als überflüssig erachtet, in Abrede, verharmlost diese zumindest.

Dadurch dass der Angeschuldigte diese Textpassagen öffentlich zugänglich gemacht hat, hat er zugleich auch die Gefahr begründet, dass dadurch der öffentliche Friede gestört wird. Denn diese Artikel sind geeignet, das Sicherheitsempfinden und das Vertrauen in die öffentliche Rechtssicherheit insbesondere der jüdischen Mitbürger empfindlich zu stören.

Der Angeklagte  war schuldig  zu sprechen der Volksverhetzung in

zwei tatmehrheitlichen Fällen gem. § 130 III, 53 StGB.

III.

Der Sachverhalt unter I. steht fest aufgrund der Angaben des Angeklagten in der mündlichen Verhandlung und des verlesenen Auszugs aus dem Bundeszentralregister.

Der Angeklagte hat zugegeben, die in der Anklageschrift angesprochenen Schriften verfasst und im Internet verbreitet zu haben.

Er bestritt in seiner Einlassung jedoch, den Völkermord verharmlost oder geleugnet zu haben.

Wenn er die Formulierung „vermeintliches Unrecht von Auschwitz“ gebraucht habe, so habe er nur aufgegriffen, was die Richter des Bundesverfassungsgerichtes im  Hinblick auf seine Verfassungsbeschwerde bezüglich der vorsätzlichen Tötung (Abtreibung) formuliert hätten. In einem Ablehungsbeschluss habe das Gericht ausgeführt „…auch der Kampf gegen ein vermeintliches Unrecht gebe dem Beschwerdeführer nicht das Recht, seinerseits Unrecht zu tun“.  Mit der Formulierung „vermeintliches Unrecht“ in Bezug auf die Abtreibung werde hier die vorsätzliche Menschtötung verharmlost. Diese Begrifflichkeit habe er in seinen Flugschriftenübernommen.

Im übrigen  sei es ihm um eine wissenschaftliche Auseinandersetzung gegangen. Das Wecken von Zweifeln könne keine Verharmlosung darstellen. Der Angeklagte führte  weiter aus, er habe die Hitlerverbrechen nicht angezweifelt, sondern lediglich nachweisbare Tatsachen zusammengestellt, die andere zum Zweifeln führen könnten. Es  sei eine  Tatsache, dass  wir über die Hitlerverbrechen belogen worden  seien,  zumindest in Teilbereichen. Wenn der Leser, der auf diese Widersprüche hingewiesen werde, weiterdenke und unter Umständen aus eigener Überlegung  Schlußfolgerungen ziehe, könne er nicht bestraft werden. Das Bezweifeln von nationalsozialistischen Unrechtstaten sei nicht strafbar sondern lediglich das Leugnen oder Verharmlosen.

Den Holocaust als „offenkundig“ zu bezeichnen sei nicht gerechtfertigt. Historische Ereignisse könnten nicht offenkundig sein, da sie nicht ständig beobachtet werden könnten. Die Naziverbrechen bedürften eines Beweises, dieser jedoch würde von der Justiz verweigert.

Weiter führte der Angeklagte aus, dass der § 130 III StGB ein Sondergesetz sei, das das Leugnen sozialsozialistischer Menschtötungen unter Strafe stelle. Das Leugnen von Kindermord sei dagegen nicht strafbar.

Mit der Frage, was in Auschwitz geschah, habe sich die Geschichtsforschung zu befassen, nicht jedoch die Justiz.

IV.

Der Angeklagte  hat den objektiven Sachverhalt, nämlich die Verbreitung der Schriften, eingeräumt.

Das Verfassungsgericht hat keine Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Artikels 130 III StGB. Auch das erkennende Gericht sieht keinen Grund, das Verfahren auszusetzen, und die Verfassungsgemäßheit des § 130 III StGB überprüfen zu lassen.

Der § 130 III StGB stellt das Leugnen der von den Nationalsozialisten  begangenen Verbrechen in unangemessener Form unter Strafe. Vorliegend geht es dem Angeklagten mit den Texten, die er verbreitet hat, nicht darum, eine wissenschaftliche Diskussion anzustoßen.

Diese Texte sind vom Empfängerhorizont her auszulegen, d.h. es kommt darauf an, wie  der verständige  Leser die Texte erfassen

und verstehen kann. Ob das Leugnen und Verharmlosen in geschickter rethorischer Form erfolgt, ist dabei unerheblich.

In seinen Schriften spricht der Angeklagte zunächst von „vermeintlichem Unrecht“. Schon diese Formulierung ist dazu geeignet, den Leser in die vom Angeklagten beabsichtigte Richtung zu weisen, nämlich die Behauptung, eine massenhafte Vernichtung sei nicht erfolgt. Im weiteren Verlauf des Flugzettels wird die Frage  gestellt, ob es überhaupt theoretisch möglich sei, eine derartig große Menge Menschen zu verbrennen. Daraufhin folgt eine Textpassage, in der die Gaskammern als Propagandalüge dargestellt werden und zwar eine Lüge, die von jüdischen Meinungsmachern lanciert werde. Der § 130 StGB wird in den weiteren Ausführungen des Angeklagten als grundgesetzwidriger Verstoß gegen die Meinungsfreiheit Art. 5 I GG hingestellt.

Danach bezeichnete der Angeklagte in seiner Einlassung den Holocaust als „Staatsreligion“.

Für den Leser, für den die Flugzettel gedacht sind, ergibt sich bei Zusammenfassung der einzelnen Äußerungen des Angeklagten klar und eindeutig, dass der Angeklagte den Holocaust verharmlost, ihn sogar leugnet. So spricht der Angeklagte auch in seiner Einlassung immer wieder vom „Dogma des Holocaust“. Es drückt insgesamt deutlich die Einstellung aus, so schlimm, wie es dargestellt wurde, war es nicht.

Der Angeklagte hat seine Meinung öffentlich verbreitet. Durch den Inhalt der Flugschriften wird das Sicherheitsempfinden und das Vertrauen in die Rechtssicherheit gestört.

Der  § 130 III StGB ist durch den Inhalt der Flugschriften des Angeklagten eindeutig erfüllt.

V.

Der Strafrahmen des § 130 III StGB reicht von Geldstrafe bis zu Freiheitsstrafe. Bei der Strafzumessung war zugunsten des Angeklagten zu sehen, dass er den objektiven Sachverhalt eingeräumt hat.

Zu seinen Lasten ist zu sehen, dass er vorbelastet ist. Er stand unter laufender Bewährung. Die Einlassung des Angeklagten beinhaltete Angriffe auf die Rechtsorgane.

Bei Abwägung der für und gegen den Angeklagten sprechenden Gesichtspunkte war eine Freiheitsstrafe zu verhängen. Eine solche von 8 Monaten für jede Tat erschien schuld- und tatangemessen. Bei nochmaliger Abwägung der für und gegen den Angeklagten sprechenden Gesichtspunkte war daraus eine Gesamtfreiheitsstrafe von

1 Jahr zu bilden.

Diese Freiheitsstrafe konnte nicht zur Bewährung ausgesetzt werden. Insbesondere aus der Einlassung des Angeklagten ist zu entnehmen, dass er nicht gewillt ist, sich an die Rechtsvorschriften zu halten. Der Angeklagte bietet keine Gewähr dafür, dass er in Zukunft ein straffreies Leben führen wird.

Kosten: §§ 464, 465 StPO.

 

Edenhofner

Richterin am Amtsgericht

 

      • Für den Gleichlaut der Ausfertigung
      • mit der Urschrift
      • Erlangen, den 11.07.2007

 

      • gez. Roß, Justizangestellte
      • Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle

 

Berufung der Staatsanwaltschaft

Ein Jahr Gefängnis ohne Bewährung ist dem Staatsanwalt noch zu wenig. Deshalb ging er mit folgendem Schreiben in Berufung:

 

Staatsanwaltschaft Nürnberg-Fürth

Fürther Straße 112, 90429 Nürnberg

Telefon 0911 321-2892 Telefax -2399

eMail: Poststelle@sta-nfue.bayern.de

U-Bahn: Ul U11 – Bus: 35 38 39 Haltestelle Maximilianstraße

 

Aktenzeichen: 404 Js 45504/06
(Bitte stets angeben)

Nürnberg,5.06.2007
Jae

An das
Amtsgericht

Erlangen

 

 

 

Ermittlungsverfahren gegen Johannes Lerle

Tatvorwurf: Volksverhetzung

Ihr Zeichen: 404 Js 45504/06

 

 

Gegen das Urteil des Amtsgerichts Erlangen vom 14,06.207 lege ich

 

Berufung

 

ein.

 

Die Berufung wird auf das Strafmaß

 

beschränkt

und wie folgt

begründet:

 

Das Strafmaß wird dem Unrechtsgehalt der Tat und der Persönlichkeit des Angeklagten nicht gerecht.

 

gez. Dr. Hoefler

Staatsanwalt als Gruppenleiter

 

 

Die Berufungsbegründung des Angeklagten

 

Erlangen, den 5.Oktober 2007

Amtsgericht Erlangen
Postfach 1120
91051 Erlangen

Berufungsbegründung

Meine Berufung gegen das Urteil des Amtsgerichtes Erlangen vom 14. 6. 2007 mit dem Az: 7 Ds 404 Js 45504/06 begründe ich wie folgt:

 

1. Holocaustleugnung nicht nachgewiesen

Die Urteilsbegründung geht nicht auf die in meiner Einlassung dargelegten Gründe ein, die die Strafbarkeit der von der Anklage als strafbar gewerteten Äußerungen ausschließen. Deshalb lege ich meine Einlassung dieser Berufungsbegründung bei und erkläre diese hiermit zu einem Bestandteil derselben.

In der Urteilsbegründung heißt es unter Punkt IV. (S. 11): „In seinen Schriften spricht der Angeklagte zunächst von ‚vermeintlichem Unrecht’. Schon diese Formulierung ist dazu geeignet, den Leser in die vom Angeklagten beabsichtigte Richtung zu weisen, nämlich …“ (Hervorhebung hinzugefügt). Hierzu: Nicht ich, sondern die Verfasser der Anklageschrift haben die Bezeichnung „vermeintliches Unrecht“ meinen anderen Aussagen vorangestellt. Somit sind es die Verfasser der Anklageschrift, die den Leser derselben in eine „beabsichtigte Richtung“ weisen wollen, um mich als Straftäter zu diffamieren.

Die Urteilsbegründung übernahm zwar die umfangreichen Zitate der Anklageschrift, konnte aber wie diese keine einzige Leugnung des Holocausts zitieren. Bereits in der Hauptverhandlung hatte mein Rechtsanwalt den Staatsanwalt aufgefordert, wenigstens eine Leugnung oder Verharmlosung des Holocausts zu nennen. Doch dazu war er nicht in der Lage. Denn die Hitlerverbrechen hatte ich in der Tat nicht geleugnet. Die Anklage und mit ihr das angefochtene Urteil hat nicht auf klare Formulierungen abgestellt, sondern lediglich auf mutmaßliche Schlußfolgerungen, die sich angeblich für den Adressaten der Flugzettel „bei Zusammenfassung der einzelnen Äußerungen“ als „klar und eindeutig“ ergeben würden. Bei den „Äußerungen“ handelt es sich jedoch um die nachprüfbare Tatsache, daß wir über Hitlerverbrechen belogen worden sind. Die Urteilsbegründung zitiert die von mir referierten Propagandalügen über Seife aus Menschenknochen, Lampenschirme aus Menschenhaut, die Gaskammer in Dachau und über die Gaskammer in Auschwitz, von der den Besucherscharen gesagt wurde, daß es sich um eine Originalgaskammer handle. Das Bundesverfassungsgericht urteilte, daß das Grundrecht der freien Meinungsäußerung nicht solche Tatsachenbehauptungen schütze, die als unwahr erwiesen sind (BVerfGE 90, 241, I, S. 249). Doch wahre Tatsachen darf man verbreiten. Und daß wir über den nationalsozialistischen Völkermord vielfach belogen worden sind, ist nun einmal eine nachprüfbar wahre Tatsache. Und diese nachprüfbar wahre Tatsache, daß wir belogen worden sind, habe ich verbreitet, und will sie auch weiterhin verbreiten.

In der Tat gibt es Menschen, die einem entlarvten Lügner nichts und auch gar nichts glauben. Solche Menschen schlußfolgern dann aus dem Nachweis einzelner Lügen, daß auch der Holocaust als solcher eine Propagandalüge sei. Ich habe die Hitlerverbrechen nicht geleugnet. Wenn die von mir referierten Lügen aber zur Folge haben, daß andere den Holocaust leugnen, dann sollte man doch diejenigen einsperren, die die Lügen in die Welt gesetzt haben, und nicht mich, der ich die Öffentlichkeit lediglich auf den objektiv vorhandenen Lug und Trug hinweise. Nicht ich sollte hinter Gitter, sondern die vielen falschen Augenzeugen, die Folterschergen, die falsche Geständnisse erpreßt hatten, die Dokumentenfälscher, die Fälscher, die in Dachau, in Auschwitz und, wer weiß, wo noch alles, angebliche Originalgaskammern errichtet hatten;, und alle anderen Betrüger sollten inhaftiert werden. Nicht ich, der ich den Betrug bekämpfe, gehöre eingesperrt, sondern die Betrüger, die durch ihren Lug und Trug die Holocaustleugnungen bewirken, gehören hinter Schloß und Riegel.

Mein Abscheu vor Hitlers Verbrecherideologie geht aus den verfahrensgegenständlichen Broschüren klar und eindeutig hervor. Trotzdem, und gerade deshalb, informiere ich die Öffentlichkeit über die Lügen, um den Lügensumpf trockenzulegen. Denn Lügen haben nun einmal kurze Beine. Deshalb können sie nicht bis in alle Ewigkeit unser Geschichtsbild prägen. Je mehr Verbrechen sich nach und nach als Lügen herausstellen, um so mehr erscheint Hitler als Heiliger, da viele davon ausgehen, daß die anderen Verbrechen ebenfalls erstunken und erlogen seien. Wenn meine Leser strafrechtlich relevante Schlußfolgerungen ziehen sollten, dann ziehen sie diese aus den handfesten Lügen wie der Seife aus Menschenknochen, den Lampenschirmen aus Menschenhaut und den Originalgaskammern in Dachau und in Auschwitz. Und diese Lügen stammen nachweislich nicht von mir. Ich habe sie lediglich veröffentlicht, so wie ein Verleger die Lügen des Barons Münchhausen veröffentlicht.

2. Aussagen aus Lügenmilieu nicht offenkundig

Natürlich hat das Wissen über Lügen Konsequenzen. Denn Aussagen aus einem Lügenmilieu können unmöglich offenkundig sein. Sie bedürfen im Gegenteil besonders kritischer Überprüfung anhand historisch nachprüfbarer Sachbeweise. Denn mündliche Zeugenaussagen sind erfahrungsgemäß wenig zuverlässig.

Es kommt hinzu, daß viele Zeugenaussagen von KZ-Überlebenden einen Wunderglauben voraussetzen, wonach die Naturgesetze von 1941 bis 1944 aufgehoben waren. Hier nur einige Beispiele:

  • Kein zurechnungsfähiger Architekt würde wegen der Explosivität des Zyklon B Gaskammern und Krematorien in ein und demselben Gebäude unterbringen.
  • Es fehlte für den Winter eine Heizungsanlage, die die Gaskammern auf mindestens 25 Grad Celsius erwärmt, damit sich das Zyklon B in ausreichend kurzer Zeit verflüchtigen konnte.
  • Die Türen gingen nach innen auf.
  • Das Sonderkommando, das nach Minuten (Vrba) oder nach einer halben Stunde (Höss) über die Leichen herfiel, um ihnen Ringe abzuziehen, Kleider auszuziehen und Haare abzuschneiden, rauchte inmitten eines explosiven und giftigen Gases. Das Rauchen setzt voraus, daß sie keine Gasmasken trugen.
  • Die Größe des 2,1 m * 1,35 m großen Aufzugs reichte für den Leichentrasport nicht aus, zumal manchmal bis zu 12 000 oder gar 24 000 Menschen täglich vergast worden sein sollen.
  • Die Kapazität der Krematorien war völlig unzureichend.Die restlichen Leichen seien in Gräben verbrannt worden. Doch eine Grabenverbrennung ist nach den Naturgesetzen, die vor 1941 galten und ab 1945 wieder gelten, wegen der fehlenden Sauerstoffzufuhr und in Birkenau zusätzlich wegen des hohen Grundwasserspiegels nicht möglich.1

Wer die vielen Wundergeschichten, die Holocaust-Überlebende uns erzählen, nicht glauben kann, der fragt nach nachprüfbaren Sachbeweisen. Eine besonders kritische Überprüfung derselben wäre notwendig, damit nicht etwa übertriebenen und falschen Anschuldigungen geglaubt wird und dadurch Menschen zu unrecht beschuldigt und verurteilt werden, wie z. B. der in meiner Einlassung erwähnte Elektriker Martin Fiedler, der zu sieben Monaten Gefängnis verurteilt wurde, weil er die inzwischen als Betrug entlarvten Gaskammermorde in Dachau geleugnet hatte. Allein schon die ungerechte Verurteilung Martin Fiedlers zeigt, daß die Gaskammermorde nicht offenkundig sind. Sind sie aber nicht offenkundig, dann stellt sich allerdings die Frage nach den Beweisen. Wenn eine derartige Forderung von den Gerichten mit dem Hinweis auf die angebliche Offenkundigkeit beiseite geschoben wird und wenn ein Beweis wie die angebliche Originalgaskammer in Auschwitz sich als Fälschung herausstellt, dann drängt sich jedem selbständig denkenden Menschen der Verdacht auf, daß irgend etwas mit den Gaskammern nicht stimmen könnte.

Die Urteilsbegründung enthält in der Tat das Wahrheitsmoment, daß die von mir aufgezählten wahren und nachprüfbaren Tatsachen stärker wirken als eine strafbare Meinungsäußerung über die Gaskammermorde. Nochmals: Die Gaskammermorde habe ich nicht geleugnet. Ich habe lediglich öffentlich nachgewiesen, daß wir unsere Kenntnis über dieselben aus einem Lügenmilieu haben. Und dieses nachzuweisen, verstößt gegen kein Gesetz. Und ohne vorherige gesetzliche Bestimmung der Straftat darf gemäß Grundgesetz Art. 103 niemand bestraft werden. Diesen Grundgesetzartikel hat Frau Richterin Edenhofner in ihrem Urteil ignoriert. Sie hat den Paragraphen, der lediglich das Billigen, Leugnen oder Verharmlosen einer unter dem Nationalsozialismus begangenen Völkermordhandlung unter Strafe stellt, uminterpretiert in einen Schutzparagraphen, der das politisch korrekte Geschichtsbild selbst vor nachweislich wahren Tatsachen schützen soll. Aus diesem Grunde ist ihr Urteil rechtswidrig.

Auch der berühmte, mit Ehrentiteln reich behängte Auschwitzüberlebende Elie Wiesel hat bezüglich Auschwitz gelogen oder aber eine der Gaskammerlehre widersprechende Version publiziert, nämlich in seinem Buch „La Nuit“ von 1958. Dort „berichtet“ er, daß er gesehen habe, daß die Juden massenweise in brennende Gräben geworfen worden seien, einer für Erwachsene, der andere für Kinder. Von Gaskammern dagegen sprach er in dieser wichtigen früheren Veröffentlichung nicht.

Es ist also eine Tatsache, daß der jüdisch-deutsche Holocaustkult auf einem Lügensumpf errichtet ist. Und ein Gebäude, das einen Sumpf zum Untergrund hat, ist noch einsturzgefährdeter, als wenn es auf Sand gebaut worden wäre. Offenbar wertet in meinem Falle die Richterin Edenhofner die bautechnische Untersuchung des Untergrundes als Volksverhetzung.

Meine Verurteilung wurde auch damit begründet, daß ich das, was auf dem Lügensumpf errichtet wurde, als „Staatsreligion“ bezeichnet hatte. Doch selbst Elie Wiesel formuliert: „Der Holocaust ist ein heiliges Mysterium, dessen Geheimnisse auf den Kreis der Priesterschaft der Überlebenden beschränkt bleibt.“2 Diese Geheimlehre, die man Holocaust nennt, erklärte Wiesel gegenüber einem Rabbiner dahingehend, daß es Dinge gibt, die wohl wahr seien, aber niemals stattgefunden haben.

  • «“Was schreibst du da?“ fragte der Rabbiner. „Geschichten“, antwortete ich. … Über Dinge die passierten, oder hätten passieren können. „Aber sie passierten nicht?“ Nein, nicht alle. Tatsächlich waren einige davon erfunden vom Anfang bis zum Ende. Der Rabbiner beugte sich nach vorn als nehme er Maß an mir und sagte, mehr traurig als ärgerlich: „Das bedeutet, daß du Lügen schreibst!“ Ich antwortete nicht sofort. Das gescholtene Kind in mir hatte nichts zu seiner Verteidigung zu sagen. Dennoch, ich mußte mich rechtfertigen: „Die Dinge liegen nicht so einfach, Rabbiner. Manche Ereignisse geschehen, sind aber nicht wahr. Andere sind wahr, finden aber nie statt“»3.
  • Angesichts dessen, daß sich Elie Wiesel selbst als Hoherpriester der Holocaust-Religion sieht, darf mir der Begriff „Religion“ nicht – wie im angefochtenen Urteil geschehen – als Bestandteil einer Holocaustleugnung oder –verharmlosung zum Vorwurf gemacht werden.

3. Beweiserhebung „überflüssig“

Ein in Wahrheitskategorien denkender Mensch wird folglich bei jeder Information über die Nazigreuel die Möglichkeit von Lug und Trug zumindest als eine rein theoretische Denkmöglichkeit im Blickfeld haben. Ein in Wahrheitskategorien denkender Mensch wird einer eventuellen Unvereinbarkeit mit den Naturgesetzen nachgehen und diese Unvereinbarkeit gegebenenfalls registrieren. Einen derartigen Hinweis aber als Straftatbestand zu werten, wie in der Urteilsbegründung unter II. auf S. 6 und unter IV. auf S. 11 geschehen, ist charakteristisch für Terrorregime.

Terrorregime wie z. B. die Sowjetunion oder Nazideutschland schützten dadurch ihre Staatsreligionen vor wahren Tatsachen, daß sie der gesamten Bevölkerung das Tragen von Scheuklappen vorschrieben, damit diese nichts anderes sehen konnte als den von der Partei bzw. dem „Führer“ gewiesenen angeblich einzig richtigen Weg. Man macht mir zum Vorwurf, daß ich nicht die Scheuklappen der „Offenkundigkeit“ trage, wie dies die sogenannte „gefestigte Rechtsprechung“ von uns Untertanen verlangt. Dies geht aus folgender Formulierung hervor, die das Urteil wortwörtlich aus der Anklageschrift übernommen hat:

    • „In diesen Textpassagen stellt der Angeschuldigte bewußt die unter der nationalsozialistischen Gewaltherrschaft begangenen Unrechtstaten gegenüber der jüdischen Bevölkerung, insbesondere unter Bezugnahme auf die gefestigte Rechtsprechung, die eine diesbezügliche Beweiserhebung wegen „Offenkundigkeit“ als überflüssig erachtet, in Abrede, verharmlost diese zumindest“ (Punkt II., S. 8; Hervorhebungen hinzugefügt).
  • Dieser aus der Anklageschrift in das Urteil übernommene Satz bedeutet somit, daß auch Aussagen, die aus einem Lügenmilieu stammen, so offenkundig seien, daß es keiner Beweiserhebung mehr bedarf, um Andersdenkende einsperren zu können. Selbst wenn man unterstellt, daß das niedrige Pisaniveau auch Akademiker erfaßt haben könnte, so ist es dennoch nicht vorstellbar, daß Frau Richterin Edenhofner wirklich so dumm sein könnte, wie das Zitat den Eindruck erweckt; sondern hier liegt eindeutig das Verbrechen der Rechtsbeugung vor.

4. Rechtsbeugung

Mit ihrer Bereitschaft zur Rechtsbeugung dürfte es auch zusammenhängen, daß sie in ihrer Urteilsbegründung (Punkt V., S. 12) meine “Angriffe auf die Rechtsorgane“ als strafverschärfend wertet. Dabei sind berechtigte Angriffe auf die Justiz nicht strafbar, sondern allenfalls unberechtigte Angriffe. Daß meine Angriffe unberechtigt seien, muß erst noch nachgewiesen werden. Denn nicht ich muß meine Unschuld beweisen, sondern die Justiz muß mir die Straftat nachweisen. Doch das Urteil gibt nicht einmal Auskunft, welcher von meinen zahlreichen Angriffen auf die Rechtsorgane unberechtigt sei. Deshalb muß ich im folgenden für möglichst viele Angriffe in meiner Einlassung deren Berechtigung begründen.

Mein erster Angriff galt den Bundesverfassungsrichtern Papier, Grimm und Hömig, die die vorsätzliche Tötung offenkundig unschuldiger Menschen “vermeintliches Unrecht“ genannt hatten. Das Ungeheuerliche dieser Bezeichnung liegt für jeden, der nicht selbst die Verbrechergesinnung dieser drei Bundesverfassungsrichter hat, klar auf der Hand.

Mein zweiter „Angriff auf die Rechtsorgane“ liegt in der Bezeichnung „Hornochse“ für den Richter am Amtsgericht Dachau, der den Elektriker Martin Fiedler wegen der Leugnung der Gaskammermorde in Dachau zu sieben Monaten Gefängnis verurteilt hatte. Von dieser Bezeichnung muß sich Richterin Edenhofner wohl persönlich getroffen fühlen, da auch sie die augenblickliche Propaganda, von der sie weiß, daß sie einem Lügenmilieu entstammt, als Maßstab benutzt, um Andersdenkende ins Gefängnis zu werfen.

Mein dritter  „Angriff auf die Rechtsorgane“ war der Vorwurf, daß die Justiz aus den ungerechten Verurteilungen zur Zeit Galileis  offensichtlich nicht gelernt hat, sich aus dem wissenschaftlichen Meinungsstreit herauszuhalten.

Weiter machte ich in meiner Einlassung geltend, daß das Frankfurter Auschwitz-Urteil von 1965, das als Grundlage für die behauptete Offenkundigkeit angesehen wird,4 nach dem letzten Stand unwiderlegter und unbeanstandeter Geschichtsschreibung fehlerhaft ist. Die Richter, die das Auschwitz-Urteil gefällt hatten, mußten doch gewußt haben, daß die als Beweis für die Gaskammern geltenden Geständnisse des Auschwitzer Lagerkommandanten Höss durch Folter erpreßt worden waren.5 Fritjof Meyer,  der die Geschichte von Auschwitz neu schrieb, wurde trotz Strafanzeigen nicht wegen Volksverhetzung angeklagt. Das gleiche gilt für Frau Rita Süßmuth, die als Herausgeberin der Zeitschrift, in der Meyers Artikel erschien, ebenfalls im strafrechtlichen Sinne verantwortlich ist. Frau Prof. Dr. Rita Süßmuth ist auch als ehemalige Ministerin und Bundestagspräsidentin eine Person des öffentlichen Lebens, an der wir Untertanen uns orientieren können, welche Auffassungen zur Zeit als politisch korrekt zu gelten haben. Und aus der von Frau Süßmuth mit zu verantwortenden neuen politisch korrekten Geschichtsschreibung über Auschwitz ergibt sich, daß das Auschwitz-Urteil von 1965 fehlerhaft ist.

In epischer Breite wies ich in meiner Einlassung idiotensicher nach, daß dieses Urteil nicht nur ein Fehlurteil ist, sondern daß es sich auch aus damaliger Sicht um Rechtsbeugung handelt. Bekanntlich beruht auf dem fehlerhaften Auschwitz-Urteil das Dogma von der Offenkundigkeit der Gaskammern. Doch das hinderte Richterin Edenhofner nicht daran, meine einjährige Gefängnisstrafe mit der „gefestigte(n) Rechtsprechung, die eine diesbezügliche Beweiserhebung wegen ‚Offenkundigkeit’ als überflüssig erachtet“, zu begründen. Es ist doch nicht möglich, daß Frau Richterin Edenhofner so dumm sein könnte, daß sie meine Beweiskette nicht nachvollziehen könnte, die ich ganz bewußt sehr volkstümlich gestaltet habe, um Staatsanwalt und Richter nicht intellektuell zu überfordern. Somit hat Frau Richterin Edenhofner das Recht gebeugt.

Nicht richterliche Unfähigkeit oder gar Dummheit, sondern vorsätzliche Rechtsbeugung bis hin zum Bundesverfassungsgericht ist die eigentliche Ursache für die ständigen ideologisch bedingten Fehlurteile. Dieses Problem habe ich in meiner Einlassung thematisiert. Als Beispiel wählte ich eine besonders offensichtliche Rechtsbeugung, die jeder auch ohne Jurastudium als solche erkennen kann, wie jeder auch ohne Mathematikstudium erkennen kann, daß es ein Betrug wäre, wenn Mathematiker uns weismachen wollten, daß 2×2=5.

Schon Studienanfänger lernen die Binsenweisheit, daß ein und dieselbe Tat nicht sowohl rechtmäßig als auch rechtswidrig sein kann. Das wäre ein Selbstwiderspruch. Doch Bundesverfassungsrichter urteilten, daß eine bestimmte Sorte von Berufskillern ein Grundrecht hätte, Menschen rechtswidrig töten zu dürfen (BVerfGE 98, 218 I). Es ist doch nicht möglich, daß den Bundesverfassungsrichtern die Binsenweisheit unbekannt sein könnte, daß keinerlei rechtswidrige Taten rechtmäßig sein können und daß es folglich auch für niemanden ein Grundrecht geben kann, rechtswidrige Taten auszuführen. Somit liegt es klar auf der Hand, daß die beteiligten Bundesverfassungsrichter Rechtsbeuger und somit nach der Definition des Strafgesetzbuches Verbrecher sind. Jeder Jurist, der mir hierin widerspricht, macht sich dadurch zum Komplizen der Rechtsbeuger, so wie ein Mathematiker ein Betrüger ist, der die Lüge seiner Mathematikerkollegen bestätigt, daß 2×2=5.

In der Hauptverhandlung vor dem Amtsgericht Erlangen hatte Staatsanwalt Dr. Hoefler mir darin widersprochen, daß Bundesverfassungsrichter das Recht gebeugt hätten. Es kann doch nicht sein, daß Staatsanwalt Dr. Hoefler intellektuell überfordert wäre, eine Gedankenkette mit einem Schwierigkeitsgrad, wie ein Mathematiklehrer ihn bereits Sechskläßlern zumutet, nachzuvollziehen. Wenn rechtswidrig ungleich rechtmäßig ist, dann kann doch – und das müßte doch schon jedem Sechskläßler einleuchten – eine rechtswidrige Menschentötung nicht rechtmäßig sein. Und wenn die rechtswidrige Menschentötung nicht rechtmäßig ist, dann kann es erst recht kein Grundrecht geben, rechtswidrige Menschentötungen ausführen zu dürfen. Selbst wenn Dr. Hoefler zu der Sorte von Schülern gehört haben sollte, die bei Pisatests durch immer neue Negativrekorde verblüffen, dann hat er bestimmt am Anfang seines Studiums gehört, daß ein und dieselbe Tat nicht sowohl rechtmäßig als auch rechtswidrig sein kann. Und wer wie Staatsanwalt Dr. Hoefler in Kenntnis dieser Binsenweisheit mir darin widerspricht, daß Bundesverfassungsrichter das Recht gebeugt haben, der macht sich dadurch zum Komplizen dieser Verbrecher.Indem Staatsanwalt Dr. Hoefler mir in der Hauptverhandlung am 14. Juni 2007 darin widersprochen hat, daß Bundesverfassungsrichter das Recht gebeugt hatten, hat er sich selbst als Komplize von Rechtsbeugern entlarvt.

In meiner Einlassung hatte ich weitere offensichtliche Fälle von Rechtsbeugung aus dem Bereich der Nürnberger Justiz zwingend nachgewiesen. So dumm ist Frau Richterin Edenhofner gewißlich nicht, daß sie intellektuell überfordert wäre, die Rechtfertigungen für meine „Angriffe auf die Rechtsorgane“ nachzuvollziehen.

5. Nicht gegen den Maulkorbparagraphen verstoßen

In der Urteilsbegründung heißt es unter Punkt IV.: „Das Verfassungsgericht hat keinen Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Artikels 130 III StGB“. Diese Feststellung ist allerdings zutreffend. Wahrscheinlich ist die Entscheidung vom 13. 4. 94 (BVerfGE 90, 241, I) gemeint. An dieser Entscheidung wirkten auch die Bundesverfassungsrichter Grimm, Jaeger und Kühling mit, die sich dadurch als Rechtsbeuger erwiesen haben, daß sie den Berufskillern Dr. Freudemann und Stapf das Grundrecht zuerkannt haben, Menschen rechtswidrig töten zu dürfen.

Doch gegen den von Rechtsbeugern als grundgesetzkonform gewerteten Maulkorbparagraphen habe ich nicht verstoßen. Ich habe die Gaskammermorde nicht geleugnet. Ich habe lediglich einige wahre Tatsachen über Lug und Trug in Bezug auf die Hitlerverbrechen zusammengetragen. Ich habe auf Naturgesetze hingewiesen, mit denen es unvereinbar ist, daß in Auschwitz vier Millionen Menschen verbrannt worden sein könnten. Diese Naturgesetze dürften eine Ursache für „Frontbegradigungen“ sein, als deren Ergebnis die Zahl der Auschwitz-Toten mittlerweile auf ein Viertel oder gar auf ein Achtel der ursprünglichen Zahl reduziert worden ist. Ich habe nicht, wie im Urteil unter Punkt IV. behauptet, die Gaskammern als Propagandalüge dargestellt. Aber besonders für Akademiker sollte es selbstverständlich sein, sich darum zu bemühen, ein und denselben Sachverhalt aus verschiedenen Blickwinkeln heraus zu betrachten. Da wir unsere Kenntnisse über die Hitlerverbrechen unbestreitbar auch aus einem Lügenmilieu haben, darf die rein theoretische Denkmöglichkeit, daß die Gaskammern ebenfalls eine Propagandalüge sein könnten, nicht von vornherein ausgeschlossen werden.

Es mag sein, daß mein Hinweis auf nachgewiesene Lügen und auf die Naturgesetze in Verbindung mit solchen Gedankenketten, die für einen denkenden Menschen naheliegend sein sollten, stärker wirken als das strafbare Leugnen einer Völkermordtat. Aber wenn meine Verurteilung aufgrund der unerwünschten Wirkung meiner Aussagen Bestand haben sollte, dann würde die Justiz dadurch die Auffassung bestätigen, daß es sich beim Holocaust um eine Staatsreligion handelt, die mittels einer einjährigen Gefängnisstrafe ohne Bewährung vor Angriffen durch wahre Tatsachen, vor Angriffen durch Naturgesetze und vor Angriffen durch verführerische Gedankenketten geschützt werden muß.

6. Information für die Schöffen

Falls das Strafverfahren nicht eingestellt werden sollte, bitte ich, rechtzeitig vor der Berufungsverhandlung den Schöffen meine beiliegende Einlassung zukommen zu lassen. Denn das angefochtene Urteil geht ja inhaltlich nicht darauf ein. Sollen die Schöffen, die in der Strafkammer über eine Zweidrittelmehrheit verfügen, nicht zu Statisten degradiert werden, dann ist es wichtig, daß sie in Kenntnis auch der Argumente entscheiden, die ich bereits vor dem Amtsgericht vorgetragen hatte. Somit wäre es nötig, daß ich das alles, was ich dort bereits geäußert hatte, in der Berufungsverhandlung wiederhole. Dann habe ich noch manches andere zu meiner Rechtfertigung zu sagen. Würden die Schöffen meine Einlassung vor dem Amtsgericht rechtzeitig vor der Berufungsverhandlung erhalten, dann brauchte ich zwei Stunden weniger sprechen. Das wäre wohl im Sinne aller Beteiligten.

Johannes Lerle

 

1Jürgen Graf, Der Holocaust auf dem Prüfstand. Augenzeugenberichte versus Naturgesetze, 2. korrigierte Auflage, Basel 1993, S. 33-36.

2Peter Novick, „The Holocaust in American Life“, 1999, S. 211.

3Legends of Our Time – Legenden unserer Zeit – Einleitung, S. VIII, Schocken Books, New York, 1982.

4Fritjof Meyer: Die Zahl der Opfer von Auschwitz. Neue Erkenntnisse durch neue Archivfunde, Osteuropa, Mai 2002, S. 631-641.

5Auf Folter weist der Artikel von Fritjof Mayer hin (a. a. O., S. 639). Von britischer Folter lesen wir in Höss’ „Selbstbiographie“, die er angeblich in polnischer Gefangenschaft verfaßt hatte.

 

 

 

Die Berufungsverhandlung

am 23. Oktober 2007

 

Den beiden Schöffen war weder meine Berufungsbegründung noch meine Einlassung in der ersten Instanz, die der Berufungsbegründung in schriftlicher Form als ein Bestandteil derselben beilag, bekannt. So trug ich meine erstinstanzliche Einlassung mit den Binsenweisheiten über den Unterschied von Wissenschaft und Aberglauben vor. Doch das rechtliche Gehör, auf das der Angeklagte nach Artikel 103 des Grundgesetzes Anspruch hat, wurde nicht übertrieben. So konnte ich aus meiner Berufungsbegründung nur einige Punkte vortragen und auch nur einige Aspekte aus meiner Vorbereitung für die Berufungsverhandlung. Doch diese Einschränkungen waren nicht entscheidend, da das Urteil ohnehin vorher feststand.

Und was die Schöffen betrifft, so habe ich es weder in einem meiner früheren Prozesse noch in diesem Prozeß erlebt, noch habe ich von einem Fall gehört, daß die Laienrichter von ihrer Zweidrittelmehrheit Gebrauch gemacht hätten, um eine offensichtliche Rechtsbeugung zu verhindern. Von daher sollte es der Gesetzgeber erwägen, in Zukunft zwecks Kosteneinsparung die Schöffen durch Pappfiguren zu ersetzen.

Mein Rechtsanwalt sagte im Prozeß, daß auch er nicht weiß, welche Völkermordhandlung ich überhaupt geleugnet hätte, so daß der Angeklagte schon von daher nicht wissen kann, gegen welchen Vorwurf er sich zu verteidigen hat.

Ein Erwachsener könnte den Eindruck gewinnen, daß ich ihn für geistig minderbemittelt halte, wenn ich ihm derart idiotensicher den Unterschied von Wissenschaft und Aberglaube darlege, wie ich es sowohl vor dem Amtsgericht als auch vor dem Landgericht getan habe. Doch wie Richterin am Erlanger Amtsgericht Edenhofner scheint auch Richter Dieter Weidlich am Landgericht Nürnberg-Fürth die von mir ausführlich dargelegten Binsenweisheiten nicht begriffen zu haben. Denn nach meinen Ausführungen sprach er davon, daß der Holocaust offenkundig sei und daher keines Beweises bedarf. Haben meine – wie ich meinte – idiotensichere Darlegungen über Binsenweisheiten über den Unterschied von Wissenschaft und Aberglaube eventuell Richter Weidlich intellektuell überfordert?

Einen intellektuellen Tiefstand stellten die Ausführungen von Oberstaatsanwalt Walter Grandpair dar, mit denen er begründete, warum ein Jahr Gefängnis ohne Bewährung nicht ausreiche, sondern 15 Monate erforderlich seien. Ich hätte den Holocaust dadurch geleugnet, daß ich behaupte, daß wir belogen worden, daß unsere Auffassungen mit Lügen durchsetzt sind und daß ich die Zahl von vier Millionen Auschwitzopfer leugne, indem ich behaupte, soviel seien technisch nicht möglich gewesen. In meinem Schlußwort fragte ich den Staatsanwalt, ob er behaupte, daß Seife aus Menschenknochen und Lampenschirme aus Menschenhaut gefertigt worden seien. Daraufhin schaltete sich sofort der Richter ein, indem er eine Diskussion mit dem Staatsanwalt untersagte. In meinem Schlußwort forderte ich den Staatsanwalt auch auf, gegen das NS-Dokumentationszentrum Nürnberg zu ermitteln, weil dort die Zahl der Auschwitzopfer auf eine Million verharmlost wird.

Dann bestätigte der Richter das Urteil der ersten Instanz von einem Jahr Gefängnis ohne Bewährung. Zur Begründung machte er mir unter anderem den Vorwurf, ich würde nur meine eigene Meinung gelten lassen. Da fragt man sich schon, ob Richter Weidlich jemals etwas von dem Grundrecht der freien Meinungsäußerung gehört hat.

Was ich im Gericht sagte oder nicht sagte ist – wie schon angemerkt – für den Ausgang des Prozesses ohnehin ohne Bedeutung, da das Urteil in meinen Strafverfahren schon vorher feststeht. Deshalb wende ich mich in erster Linie an die Öffentlichkeit und bemühe mich um Allgemeinverständlichkeit, damit auch juristische Laien erkennen können, daß Rechtsbeugung in unserem fälschlich sogenannten „freiheitlich-demokratischen Rechtsstaat“ gang und gäbe ist.

Zu diesem Zwecke folgt meine Vorbereitung für die Berufungsverhandlung, von der ich, wie schon gesagt, nur zum Teil Gebrauch machen konnte. Sobald das Urteil schriftlich vorliegt, soll es an dieser Stelle ebenfalls veröffentlicht werden. Außerdem soll es noch kommentiert werden.

 

 

Vorbereitung für die Berufungsverhandlung am23. Oktober 2007 wegen angeblicher Volksverhetzung

1. Der Holocaust – eine Religion

In der Urteilsbegründung wurde mir zum Vorwurf gemacht, daß ich in meiner Einlassung den Holocaust als „Staatsreligion“ bezeichnet hatte (Punkt IV, S. 11). Doch wie ich bereits in meiner Berufungsbegründung gezeigt habe, wertet selbst der bekannte ehemalige jüdische Auschwitzhäftling Elie Wiesel die Erinnerung an Auschwitz als „Religion“1. Auch innerhalb der Justiz wird der Holocaust als Religion betrachtet. So berichtet die taz vom 9. Febr. 2007 über den Strafprozeß gegen Ernst Zündel: „Zuletzt lehnte das Gericht alle Anträge mit der lapidaren – und für einige Antifaschisten im Publikum schockierenden – Begründung ab, dass es völlig unerheblich sei, ob der Holocaust stattgefunden habe oder nicht. Seine Leugnung stehe in Deutschland unter Strafe. Und nur das zähle vor Gericht“.Man bedenke: Ob der Holocaust stattgefunden habe oder nicht, war bei der Entscheidung, einen Holocaust-Leugner für fünf Jahre einzusperren, “völlig unerheblich“.

Diese Entgleisung könnte auch von Staatsanwalt Dr. Hoefler stammen. Für Dr. Hoefler ist ein Jahr Gefängnis ohne Bewährung für mich noch zu wenig. Und diese seine Maßlosigkeit sogar, obwohl er nicht einmal in der Lage ist aufzuzeigen, durch welche konkrete Formulierung ich welche Völkermordhandlung geleugnet hätte. Da der Maulkorbparagraph 130 lediglich das Billigen, Leugnen oder Verharmlosen von Tatsachen unter Strafe stellt, müßte Dr. Hoefler auch noch nachweisen, daß die von mir angeblich geleugneten Völkermordhandlungen tatsächlich stattgefunden haben. Doch dazu ist er allein schon deshalb nicht in der Lage, weil er selbst nicht weiß, welche Verbrechen ich überhaupt geleugnet hätte. Irgendeine Völkermordhandlung historisch nachzuweisen hält er auch nicht für nötig, denn die Holocaustleugnung stehe in Deutschland nun einmal unter Strafe. Folglich sei kein Nachweis mehr notwendig.

Wäre Dr. Hoefler zur Zeit Galileis Staatsanwalt gewesen, dann hätte er es wohl ebenfalls nicht für nötig gehalten nachzuweisen, daß sich die Sonne um diem Erde dreht. Denn die Leugnung dieser Bewegung stand ja damals unter Strafe. Überträgt man meinen Fall in die damalige Zeit, dann muß man sagen: Ich habe nirgendwo geleugnet, daß sich die Sonne um die Erde dreht. Ich habe lediglich die gedankliche Verbindung von der wirklich offenkundigen Tatsache, daß die Sonne im Jahresrhythmus bei ihrer Bewegung um die Erde ihre Bahn verändert, mit den Newtonschen Gesetzen hergestellt. Die Newtonschen Gesetze, die man ohne irgendwelche Messungen (die auch fehlerhaft sein könnten) durch reine Denkarbeit nachprüfen kann, haben zur gedanklichen Konsequenz, daß die Sonne bei ihrer Bewegung um die Erde unmöglich ihre Bahn verändern kann. Was irgendein Johannes Lerle über die Bewegung der Himmelskörper oder über die Hitlerverbrechen meint, ist völlig belanglos. Aber die gedankliche Verbindung von der beobachteten Veränderung der Umlaufbahn der Sonne mit den Newtonschen Denkgesetzen, nach denen sich die Umlaufbahn nicht verändern kann, wirkt stärker als irgendeine strafrechtlich relevante Leugnung der Bewegung der Sonne um die Erde. Denn aus dem Widerspruch, der zwischen der Veränderung der Umlaufbahn und den Newtonschen Denkgesetzen besteht, hätten die Leute selbst schlußfolgern können, daß irgend etwas mit dem scheinbar offenkundigen Umlauf der Sonne um die Erde nicht stimmt.

Angenommen der Fall, der Bundestag würde es auch heute so wie damals unter Strafe stellen, die Bewegung der Sonne um die Erde zu leugnen, dann könnte Staatsanwalt Dr. Hoefler mit ähnlichen Worten wie im Zündel-Prozeß argumentieren: „Es ist völlig unerheblich, ob sich die Sonne um die Erde bewegt oder nicht. Die Leugnung dieser Bewegung steht in Deutschland unter Strafe. Und nur das zählt vor Gericht“. Bleiben wir weiter im Beispiel: Ich habe diese Bewegung der Sonne um die Erde nicht geleugnet. Ich habe lediglich darauf hingewiesen, daß die Sonne ständig ihre Bahn verändert. Und das ist nicht strafbar. Ebenso ist es nicht strafbar, die Newtonschen Denkgesetze zu entfalten. Und wenn ich über die rein theoretische Denkmöglichkeit reflektiere, wie uns die Bewegung der Himmelskörper erscheinen würde, wenn wir uns mit der Erdoberfläche drehen würden, dann wäre auch das nicht strafrechtlich relevant.

Zu meinen Fall: Ich wiederhole: Ich habe nichts von dem geleugnet, was man in Deutschland nicht leugnen darf. Zumindest ist eine strafrechtlich relevante Leugnung weder in der Anklageschrift noch im Urteil genannt worden. Ich habe nur Tatsachen genannt, die weder von der Anklage noch vom angefochtenen Urteil verneint werden. Der grundgesetzwidrige Maulkorbparagraph stellt lediglich das Leugnen von Tatsachen unter Strafe. Tatsachen nennen darf man aber. So ist es nun mal eine Tatsache, daß wir über die Hitlerverbrechen belogen worden sind, z. B. über Seife aus Menschenknochen, Lampenschirme aus Menschenhaut und über die Gaskammer in Dachau. Wenn man in Auschwitz die Rekonstruktion einer Gaskammer zeigt, so ist das allein noch nicht verwerflich. Doch wenn die Rekonstruktion als Originalgaskammer ausgegeben wurde, dann handelt es sich eben um eine Fälschung.

Es ist nicht strafbar, die nachprüfbar wahre Tatsache, daß wir über die Hitlerverbrechen belogen worden sind, in aller Öffentlichkeit zu verbreiten.

Ebenso ist es nicht strafbar, auf die Naturgesetze hinzuweisen, die der Vergasung und Verbrennung von vier Millionen Menschen in Auschwitz entgegenstehen.

Strafbar ist es auch nicht, auf den Widerspruch der Foltergeständnisse des Auschwitzer Lagerkommandanten Höss zu den Naturgesetzen hinzuweisen.

Naturgesetze hin, Naturgesetze her – es ist aber auch eine Tatsache, daß die Bevölkerung in ihrer überwältigenden Mehrheit von den Gaskammern überzeugt ist und daß das auch von der Geschichtswissenschaft so gesehen wird. Nach dem grundgesetzwidrigen Maulkorbparagraphen 130 ist es nicht strafbar, diese Tatsache mit der Denkmöglichkeit zu vergleichen, daß wir uns mit der sich drehenden Erde mitbewegen könnten.

Auch ist es nicht strafbar darauf hinzuweisen, daß die Mächtigen definieren, was Wissenschaft sei. So wurde einem Rentner wegen eines politisch unkorrekten Buches der Doktortitel aberkannt, und zwar ironischerweise aufgrund eines Gesetzes aus dem Jahre 1939, das Hitler persönlich unterzeichnet hatte.2 Ein weiterer Beweis dafür, daß die Mächtigen definieren, was Wissenschaft sei, ist, daß Walter Lüftl, Vorsitzender der österreichischen Bundesingenieurkammer und beeidigter gerichtlicher Sachverständiger, im März 1992 als Präsident der Ingenieurskammer zurücktreten mußte. Denn er hatte die Massenvergasungen in Auschwitz in einer (unveröffentlichten) Studie als technisch unmöglich bezeichnet. Außerdem lief gegen ihn ein Strafverfahren wegen Verstoßes gegen das Gesetz zur Verhinderung nationalsozialistischer Wiederbetätigung.3

Wenn jede einzelne meiner politisch unkorrekten Äußerungen für sich genommen nicht strafbar ist, wie kann dann die Summe der nicht strafbaren Äußerungen strafbar sein? Wie kann die Summe mehrerer Nullen irgend etwas anderes als Null ergeben? So würde jedenfalls ein Mathematiker fragen. Doch Richterin Edenhofner beantwortet in ihrem Urteil die Frage, ob meine wahren Tatsachenfeststellungen strafbar sind oder nicht, wie folgt:

„Für den Leser, für den die Flugzettel gedacht sind, ergibt sich bei Zusammenfassung der einzelnen Äußerungen des Angeklagten klar und eindeutig, dass der Angeklagte den Holocaust verharmlost, ihn sogar leugnet. So spricht der Angeklagte auch in seiner Einlassung immer wieder vom „Dogma des Holocaust“. Es drückt insgesamt deutlich die Einstellung aus, so schlimm, wie es dargestellt wurde, war es nicht“ (Punkt IV. des Urteils, S. 11).

Hätte ich den Holocaust wirklich geleugnet, dann wäre im Urteil auch mindestens eine Leugnung zitiert worden. Doch ich habe den Holocaust eben nicht geleugnet. Ich habe lediglich wahre Tatsachen und nachvollziehbare Gedankenketten in einer Weise zusammengestellt, daß Leser meiner Schriften, wie z. B. Staatsanwalt Dr. Hoefler und Richterin Edenhofner, die Leugnung des Holocausts schlußfolgern.

Aber keine einzige der von mir genannten Tatsachen kann man widerlegen und keine meiner Gedankenketten entkräften. Wer unter diesen Umständen behauptet, daß sich aus meinen Äußerungen die Leugnung des Holocausts ergeben würde, der sagt damit, daß die Kenntnis wahrer Tatsachen in Verbindung mit logischen Gedankenketten die Holocaustleugnung zur Konsequenz habe. Um einer erneuten Anklage vorzubeugen betone ich nochmals: Ich habe lediglich auf wahre Tatsachen hingewiesen und logische Gedankenketten entfaltet. Nicht ich, sondern Staatsanwalt Dr. Hoefler und Richterin Edenhofner haben die Konsequenz der Holocaustleugnung gezogen. Bedeutet der grundgesetzwidrige Maulkorbparagraph, daß man unwiderlegte wahre Tatsachen und logische Gedankenketten dann nicht aussprechen darf, wenn naheliegende gedankliche Schlußfolgerungen zum Abfall von der „Reinen Lehre“ vom Holocaust führen könnten?

Ein Wissenschaftler registriert möglichst viele Tatsachen, die relevant sein könnten, hinterfragt diese kritisch und kommt auf einem nachvollziehbaren Erkenntnisweg zu Aussagen über die Hitlerzeit. Ein Wissenschaftler bemüht sich, ergebnisoffen zu forschen. Wie ich in meiner Einlassung vor dem Erlanger Amtsgericht bereits gezeigt habe, geht ein Ideologe oder ein Vertreter des Aberglaubens den umgekehrten, den deduktiven, Weg. Er hat eine Meinung, z. B., daß sechs Millionen Juden vergast wurden. Dann sucht er sich die passenden Tatsachen zusammen, biegt sie nötigenfalls entsprechend zurecht und blendet ganz bewußt solche Tatsachen aus, die zum Zweifel an der noch zu „beweisenden“ Aussage führen könnten. Wer aber wissenschaftlich denkt, der geht nicht deduktiv vor, der geht nicht von dem noch zu „beweisenden“ „Ergebnis“ aus, sondern der arbeitet induktiv. D. h., er stellt Tatsachen fest und kommt auf einem nachvollziehbaren Erkenntnisweg zu Schlußfolgerungen und bemüht sich, dafür offen zu sein, daß etwas völlig anderes herauskommen könnte, als was er vermutet. Z. B. könnte das Ergebnis der Geschichtsforschung sein, daß sechs Millionen Juden vergast wurden, oder auch nicht. Oder auch nicht – diese prinzipielle Offenheit für ein völlig unerwartetes Ergebnis unterscheidet einen echten induktiv arbeitenden Wissenschaftler von einem deduktiv arbeitenden Ideologen, der nichts weiter kann, als durch irgendeinen Hokuspokus irgendwelche politische Korrektheiten, die der Zeitgeist, der Gesetzgeber oder die „gefestigte Rechtsprechung“ vorgibt, zu „beweisen“.

Wirkliche Wissenschaft ist also etwas anderes als „Offenkundigkeit“. Wirkliche Wissenschaft ist auch nicht das, was einer vom anderen abschreibt. Und durch die Häufigkeit der Abschreibvorgänge wird eine Aussage ebensowenig offenkundig, wie eine Lüge durch de Häufigkeit der Wiederholung zur Wahrheit wird. Wem diese Binsenweisheit nicht klar ist, der wird es als lästig empfinden, wenn ich immer wieder auf die Methode der Erkenntnisgewinnung zu sprechen komme. Doch der Erkenntnisweg, das ist Wissenschaft, nicht aber eine Aussage, welche große Heerscharen mit dem geistigen Niveau eines Papageien nachplappern. Daß diese Binsenweisheit in der Justiz keineswegs selbstverständlich ist, zeigt der primitive Gebrauch des Wortes “Wissenschaft“, mit dem Bundesverfassungsrichter ein Gebräu aus Tatsachen, Halbwahrheiten und Lügen, das zur Zeit ihrer Entscheidung im Jahre 1994 der herrschenden Meinung entsprach, als „Erkenntnisse der Geschichtswissenschaft“ (BVerfGE 90, 241, S. 249) bezeichnet hatten.

Daß das, was sowohl von der Justiz als auch von der “Wissenschaft“ als auch von der gesamten Bevölkerung für offenkundig gehalten wird, durchaus auch Humbug sein kann, zeigt der Hexenwahn, der in der Zeit des 30jährigen Krieges seinen Höhepunkt hatte. So wie heute schon jedes Kind von den Gaskammern weiß, so war damals allgemein bekannt, daß Hexen auf Besen durch die Lüfte fliegen können und mit dem Teufel Geschlechtsverkehr haben. Das wurde, um es mit den Worten des Bundesverfassungsgerichtes auszudrücken, durch „Feststellungen der Gerichte in zahlreichen Strafverfahren“4 festgestellt. Vergleichbar mit dem Geständnis, zu dem britische Folterspezialisten den Auschwitzer Lagerkommandanten Höss bewegten, hatten auch die Hexen ihr verwerfliches Tun gestanden. So gut wie alle hochgelehrten Männer waren damals dem Hexenwahn verfallen. Denn diejenigen unter den Gelehrten, den Staatsanwälten und Richtern, die sich ihm entgegenstellten, wurden wegen ihres angeblichen Paktierens mit dem Teufel verurteilt. Daher kann man in der Terminologie der heutigen Bundesverfassungsrichter in diesem Zusammenhang durchaus von „Erkenntnissen der Wissenschaft“ sprechen. Der Hexenwahn erfüllt somit nicht weniger die Kriterien der Offenkundigkeit als die Gaskammern in Auschwitz. Trotzdem wird er heute allgemein für Humbug gehalten. Um Mißverständnisse vorzubeugen: Durch meinen Vergleich mit dem Hexenwahn soll der Holocaust keineswegs geleugnet werden. Doch für einen Akademiker sollte es selbstverständlich sein, auch aus den intellektuellen Fehlleistungen anderer, z. B. der Hexenjäger, zu lernen und in fremden Gedankengängen zu denken. Zu den fremden Gedankengängen gehört aber auch die rein theoretische Denkmöglichkeit, daß auch der Holocaust Humbug sein könnte. Es wäre dann vor allem Aufgabe der Holocaust-Prediger nachzuweisen, wie absurd derart unerträgliche Gedanken sind.

Damals entsprach der Hexenwahn der herrschenden Meinung sowohl in der Bevölkerung, als auch in der „Wissenschaft“ als auch in der Justiz. Doch die herrschende Meinung ist eben nur eine Meinung und wird auch nicht dadurch zur Tatsache, daß Andersdenkende eingesperrt werden. Dadurch kann man bestenfalls erreichen, daß niemand, der noch frei herumläuft, den von Verfassungsrichtern sogenannten „Erkenntnissen der Geschichtswissenschaft“ widerspricht.

Schon den Kindern bringt man in der Schule bei, Autoritäten unablässig zu hinterfragen. Und so hinterfrage ich die Autorität derer, die sich zwar gegenseitig wissenschaftliche Kompetenz bescheinigen, den Mangel an derselben aber dadurch offenbart haben, daß sie uns irgendwelchen Humbug über Hexen oder irgendwelche Wundergeschichten aus dem Bereich der Judenvernichtung als vermeintlich wissenschaftlich gesicherte Tatsachen serviert haben. Ich hinterfrage die Autorität von Richtern, einschließlich die von Bundesverfassungsrichtern, die entweder aus Dummheit oder aber aus vorsätzlicher Rechtsbeugung nicht zwischen Siegergeschichtsschreibung und wirklichen „Erkenntnissen der Geschichtswissenschaft“ unterscheiden und deshalb entweder aus Dummheit oder aber aus krimineller Energie heraus irgendwelche Propagandalügen zur Grenze des Grundrechts der freien Meinungsäußerung erheben. Denn ein Narr wird nicht dadurch weise und ein Krimineller wird nicht dadurch zu einem anständigen Menschen, daß er ein Richteramt innehat und einen schwarzen oder roten Kittel trägt. Daß es bei der Wahrheitssuche außer der Bibel keine anderen Autoritäten geben darf, sollte seit Luther Allgemeingut sein, der bekanntlich sagte, daß sogar Päpste und Konzilien irren können. Können aber Päpste, Konzilien, Gerichte, Gesetzgeber und die überwältigende Mehrheit der Bevölkerung irren, dann darf sich in der geistigen Auseinandersetzung niemand auf die angebliche „Offenkundigkeit“ berufen, sondern muß wie ein Mathematiker einen lückenlosen Erkenntnisweg vorweisen.

Angesichts dieser Binsenweisheiten, die ich soeben entfaltet habe, muß einem schon der Kragen platzen, wenn sowohl in der Anklageschrift als auch im angefochtenen Urteil die Strafbarkeit meiner Äußerungen mit der „gefestigte(n) Rechtsprechung“ begründet wird, „die eine diesbezügliche Beweiserhebung wegen ‚Offenkundigkeit’ als überflüssig erachtet“. Diese Entgleisung bedeutet: Die Justiz ist weder in der Lage, die Tatsachen, die ich nicht einmal geleugnet habe, zwingend nachzuweisen, noch ist sie in der Lage zu sagen, wo man einen solchen Beweis, der die Argumente der Holocaust-Leugner entkräftet, findet. Diese Unfähigkeit kompensiert sie durch eine kriminelle Energie, durch die sie nicht nur tatsächliche Holocaust-Leugner einsperrt, sondern auch mich belästigt, der ich den Holocaust nicht einmal leugne, sondern lediglich auf unumstrittenen Lug und Trug von Holocaust-Predigern hinweise.

Die kriminelle Energie, mit der Andersdenkende ins Gefängnis geworfen werden, zeigt, daß es um mehr geht als um irgendwelche Auffassungen über Vorgänge in der Vergangenheit, an denen wir ohnehin nichts ändern können. Vielmehr legt die Ketzerjagd einen religiösen Eifer an den Tag. Die Gerichtsurteile zeigen auch, welche Glaubensrichtung in Deutschland so viel politische Macht erringen konnte, daß sogar die angeblich unabhängige Justiz nach deren Pfeife tanzt. So wurden im März 2007 fünf junge Männer zu jeweils neun Monaten Kerker auf Bewährung sowie zu hohen Geldstrafen verurteilt, weil sie in kleinem Kreis ein Exemplar des „Tagebuchs der Anne Frank“ verbrannt hatten. Aber in der ARD wurde vor einem Millionenpublikum am 11. Juli 2007 in der Sendung „Hardliner des Herrn“ eine Bibel verbrannt. Trotz einer Strafanzeige hatte die Bibelverbrennung kein gerichtliches Nachspiel. Der Vergleich der beiden Bücherverbrennungen zeigt, welcher Glaube zur Zeit in Deutschland die Staatsreligion ist, die ganz besonders vor mehr oder weniger öffentlich bekundetem Unglauben und vor Glaubenszersetzung durch Ketzerei mittels Bücherverbote und Gefängnisstrafen geschützt wird.

Daß es in meinem Strafprozeß nicht um die Leugnung von Tatsachen geht, ergibt sich schon allein daraus, daß weder die Anklageschrift noch das angefochtene Urteil in der Lage ist, die konkreten Völkermordhandlungen zu benennen, die ich angeblich geleugnet hätte. Unter diesen Umständen kann der Vorwurf der Holocaust-Leugnung nur bedeuten, daß man unter Holocaust nicht die Summe konkreter nachweisbarer Völkermordhandlungen versteht, sondern einen religiösen Glauben. Nicht nur die Leugnung von Tötungshandlungen fördert den Abfall von diesem Glauben, sondern vor allem das Wissen darüber, daß Holocaust-Prediger uns belogen und betrogen haben. Das ist die Ursache, weshalb die Anklage und das angefochtene Urteil meinen Hinweis auf unumstritten wahre Tatsachen über Lug und Trug wie z. B. die Seife aus Menschenknochen, die Lampenschirme aus Menschenhaut und die Fälschungen von angeblichen Originalgaskammern in Dachau und in Auschwitz als Holocaust-Leugnung werten. Zwar ist der Hinweis auf den unumstrittenen Lug und Trug in Wirklichkeit keine Holocaust-Leugnung, aber die Kenntnis dieser unumstrittenen Tatsachen wirkt glaubenszersetzender als eine strafrechtlich relevante Meinungsäußerung, deren Inhalt auch ein Irrtum sein könnte.

Worin der von der Justiz durch Gefängnisstrafen verteidigte Glaube besteht, habe ich in der verfahrensgegenständlichen Broschüre „War Jesus Christus ein Volksverhetzer?“ und in meiner Einlassung vor dem Amtsgericht aufgezeigt. Bei meiner Einlassung habe ich aus einer Bundesverfassungsgerichtsentscheidung zitiert: „Es gehört zu ihrem [gemeint sind die „Juden“] personalen Selbstverständnis, als zugehörig zu einer durch das Schicksal herausgehobenen Personengruppe begriffen zu werden, der gegenüber eine besondere moralische Verantwortung aller anderen besteht, und das Teil ihrer Würde ist“.5.

Andere Nationen haben mehr Opfer des Völkermordes zu beklagen als die „Juden“. Durch Stalins Terror kamen über 20 Millionen Menschen um. Durch Flucht und Vertreibung haben die Deutschen ca. 6 Millionen Menschen verloren, durch den politisch gewollten Hunger starben nach der Kapitulation allein in den Westzonen 5,7 Millionen Menschen. Warum haben weder die Sowjetmenschen, noch die Deutschen, noch die Armenier, noch die amerikanischen Neger, noch die Indianer, noch die Tutzi in Afrika, noch die Menschen im Süden des Sudan eine besondere Würde, sondern einzig und allein die „Juden“?

Diese Sonderstellung der „Juden“ beruht auf einem religiösen Anspruch, wie ich in der verfahrensgegenständlichen Broschüre „War Jesus Christus ein Volksverhetzer?“ gezeigt habe. Der alttestamentliche Prophet Jesaja schreibt vom Messias: „Er war der Allerverachtetste und Unwerteste, voller Schmerzen und Krankheit. Er war so verachtet, daß man das Angesicht vor ihm verbarg; darum haben wir ihn für nichts geachtet. Fürwahr, er trug unsre Krankheit und lud auf sich unsre Schmerzen. Wir aber hielten ihn für den, der von Gott geschlagen und gemartert wäre“ (Jes. 53,3f). Und weiter schreibt Jesaja, daß der Gottesknecht sein Leben zum Schuldopfer gegeben hat (Jes. 53,10). Nach christlichem Verständnis ist Jesus Christus der vom Propheten verheißene Gottesknecht, der stellvertretend für unsere Sünden starb.

Zur Zeit des Alten Testaments wurden ständig als Abbild des damals noch zukünftigen Opferlammes Jesus Christus Tiere geopfert. Unter der Vielzahl verschiedener Opfer gab es auch Brandopfer, die in der lateinischen Bibelübersetzung als Holocaust bezeichnet werden. Diese vielen Opfer sind Abbilder des aus damaliger Sicht noch zukünftigen Brandopfers, des damals noch zukünftigen wirklichen Holocausts, der auf dem Hügel Golgatha geschah, als Jesus Christus stellvertretend für unser aller Sünden dahingegeben wurde. Wenn irgendwelche Sünder wie auch die „Juden“ das ihnen zugefügte Unrecht als „Holocaust“ aufwerten, dann maßen sie sich eine „Würde“ an, die einzig und allein Jesus Christus zusteht.

Um zu zeigen, daß ich die “Juden“ nicht verleumde, wenn ich ihnen eine derart gotteslästerliche Anmaßung vorwerfe, zitiere ich den prominenten „jüdischen“ Filmemacher Claude Lanzmann: „Wenn Auschwitz etwas anderes ist als ein Schrecken der Geschichte, wenn es sich der ‚Banalität des Bösen‘ entzieht, dann erbebt das Christentum in seinen Grundfesten. Christus ist der Sohn Gottes, der bis zum Ende des Menschenmöglichen gegangen ist, wo er die entsetzlichen Leiden erduldet hat … Wenn Auschwitz wahr ist, gibt es ein menschliches Leiden, das sich mit jenem Christi überhaupt nicht auf eine Stufe stellen läßt … In diesem Fall ist Christus falsch, und nicht von ihm wird das Heil kommen. Fanatismus des Leidens! Wenn nun Auschwitz weitaus extremer als die Apokalypse ist, weitaus schreckerregender als das, was der Johannes in der Apokalypse erzählt (denn die Apokalypse ist beschreibbar und gemahnt sogar an ein großes, hollywoodähnliches Spektakel, während Auschwitz unaussprechbar und undarstellbar ist), dann ist das Buch der Apokalypse falsch, und das Evangelium desgleichen. Auschwitz ist die Widerlegung Christi“.6

2. Das Nein zu Jesus Christus

„Auschwitz ist die Widerlegung Christi“ – das Nein zu Jesus Christus, das ist also das Zentrum der Holocaust-Religion. Die Gaskammern, die Seife aus Menschenknochen, die Lampenschirme aus Menschenhaut, die brennenden Gräben, in denen “Juden“ gemäß dem selbsternannten Holocaustpriester und angeblichem “Augenzeugen“ Elie Wiesel als eine Art „Brandopfer“ – lateinisch: Holocaust – lebendig verbrannt worden seien, sind nur Details dieser gegen Jesus Christus gerichteten Religion.

Keine Frage, das Unrecht, das Hitler den „Juden“ zugefügt hat, ist zweifellos verabscheuungswürdig, sowie alles andere Unrecht auch. Aber es hat keinerlei heilsgeschichtliche Bedeutung. Dieses Unrecht mit dem biblischen Begriff des Holocaust zu bezeichnen, bedeutet nichts anderes, als das vom alttestamentlichen Propheten Jesaja vorhergesagte Leiden und Sterben des Gottesknechtes in die Gaskammern von Auschwitz zu verlegen. Dabei wird die Person des Gottesknechtes in gotteslästerlicher Weise ausgetauscht. Nicht unser sündloser Heiland Jesus Christus, der stellvertretend für unsere Sünden starb und am dritten Tage auferstand, sei der Gottesknecht. Sondern in unüberbietbarer Überheblichkeit maßen sich sündige Menschen an, der von dem Propheten verheißene Gottesknecht zu sein. Das „jüdische“ Volk sei in Auschwitz gestorben und bei der Staatsgründung Israels wieder auferstanden. Das „jüdische“ Volk anstelle von Jesus Christus; „anstelle von“ heißt auf griechisch „anti“. Die herrschende Holocaustreligion ist also eine antichristliche Lehre – eine Lehre, bei der das schreckliche Auschwitzgeschehen an die Stelle der Botschaft vom leidenden, sterbenden und auferstandenen Jesus Christus tritt.

Von dieser Christusbotschaft schreibt der Apostel Paulus: „Wir aber predigen den gekreuzigten Christus, den Juden ein Ärgernis und den Griechen eine Torheit“ (1. Kor. 1,23). Die Griechen haben die Lehre, daß ein Gott stellvertretend für unsere Sünden starb, nicht verstanden. Sie haben diese zentrale christliche Botschaft für Torheit gehalten. Dadurch waren sie in der Lage, den Jesusnachfolgern „Narrenfreiheit“ zu gewähren. Nicht so die „Juden“: Weil sie die Botschaft vom leidenden und sterbenden Gottesknecht Jesus Christus verstanden, deshalb war diese Verkündigung ihnen ein Ärgernis. So wie sie Jesus Christus ermordet hatten, indem sie den römischen Statthalter Pontius Pilatus, der von der Unschuld Jesu überzeugt war, zur Rechtsbeugung erpreßten, so trachteten sie auch den Aposteln nach dem Leben. Denn deren Botschaft vom gekreuzigten Gottessohn war ihnen nicht nur eine Torheit, sondern vor allem ein Ärgernis.

In den ersten Jahrhunderten wurden die Christen blutig verfolgt und im römischen Zirkus den wilden Tieren zum Fraß vorgeworfen. Die Christen galten als jüdische Sekte. Trotzdem konnten die Römer zwischen „Juden“ und Christen unterscheiden, so daß sie nur die Christen den wilden Tieren vorwarfen, den „Juden“ aber Glaubensfreiheit gewährten. Diese Unterscheidung läßt erkennen, wer hinter der Verfolgung steckte. Wie heute, so mischten die „Juden“ schon damals in der Politik mit, so daß sie diejenigen, die das „Ärgernis“ von dem für unsere Sünden gekreuzigten Gottessohn verkündeten, umbringen ließen. Diese Feindschaft gegen Jesus Christus ist auch heute noch mächtig. So wurden in der Sowjetunion die Christen blutig verfolgt, Moslems und „Juden“ hingegen weit weniger. Woher kam dieser Unterschied? Atheisten sind doch weder die einen noch die anderen. Martin Hohmann wies in seiner Rede, aufgrund derer er aus der CDU ausgeschlossen worden ist, darauf hin, daß „Juden“ unter den kommunistischen Machthabern weit überrepräsentiert waren. Auch wenn sie sich zum Atheismus bekannten, blieb die spezielle Feindschaft gegen Jesus Christus erhalten.

Doch die Feinde Christi unter den „Juden“ können nicht bestreiten, daß ihre eigenen Schriften den leidenden und sterbenden Gottesknecht verkünden. Doch diese Botschaft beziehen sie auf das Leiden und Sterben des „jüdischen“ Volkes. Diesen Verfälschern des Gotteswortes kommt Auschwitz gerade recht. Und als ob die Nazi-Verbrechen nicht schon schlimm genug wären, bauschte man das viele Unrecht, das Hitler den „Juden“ zugefügt hatte, zusätzlich durch Lügen auf. Die Prediger der antichristlichen Holocaust-Religion logen von Seife aus Menschenknochen und von Lampenschirmen aus Menschenhaut. Da man keine Schrumpfköpfe vorfand, holte man sie eben aus dem Völkerkundemuseum Leipzig und zeigte sie den Besuchern des KZ Buchenwald. Da man weder in Dachau noch in Auschwitz eine Gaskammer vorfand, errichtete man sie eben nachträglich.

3. Die Holocaust-Religion ist vom Teufel, dem „Vater der Lüge“

Die Holocaustreligion ist gegen Christus gerichtet. Folglich stammt sie vom Widersacher Gottes, dem Teufel. Über den Teufel belehrt uns Jesus: „Der ist ein Mörder von Anfang an und steht nicht in der Wahrheit; denn die Wahrheit ist nicht in ihm. Wenn er Lügen redet, so spricht er aus dem Eigenen, denn er ist ein Lügner und ein Vater der Lüge“ (Joh. 8,44). Diese Worte Jesu erklären die vielen Lügen, mit denen die Holocaust-Prediger uns belogen haben.

Die Holocaust-Prediger denken nicht induktiv in Wahrheitskategorien. Jesus sagt vom Teufel: „Die Wahrheit ist nicht in ihm“. Die Holocaust-Prediger stellen nicht Tatsachen fest und kommen nicht aufgrund von Tatsachen zu Schlußfolgerungen über die Hitlerverbrechen. Sondern sie gehen den umgekehrten, den deduktiven Weg. Zuerst haben sie ihre Holocaust-Religion. Dann suchen sie aus der Fülle der Tatsachen diejenigen zusammen, die ihnen für die Propaganda als nützlich erscheinen. Da macht es sich gut, wenn man der Bevölkerung Gaskammern vorzeigen kann. Findet man keine, dann baut man eben welche und lügt, es seien Originalgaskammern. Die Holocaust-Prediger denken nicht induktiv in Wahrheitskategorien, sondern sie verkünden eine antichristliche Religion. Nicht wahr muß sie sein, sondern glaubwürdig. Glaubwürdigkeit und Lüge schließen sich keineswegs einander aus.

Daß die Truppen von Saddam Husssein im Jahre 1991 in Kuweit Frühgeburten aus den Brutkästen entfernt hätten, war glaubwürdig, aber unwahr. Die kriminelle Energie von Hitler hätte auch für die Ermordung von hundert Millionen „Juden“ ausgereicht. Von daher mag die Zahl sechs Millionen als glaubwürdig erscheinen, muß aber nicht unbedingt wahr sein. Die Glaubwürdigkeit von Lügen erhöht man, indem man Tatsachen – und seien sie noch so wahr – vor den Belogenen geheim hält. Das geschieht z. B. durch Bücherverbote. Daß es den Predigern des Holocausts nicht um Wahrheit geht, zeigen die bereits referierten Worte aus dem Strafprozeß gegen Holocaust-Leugner Ernst Zündel, wonach es völlig unerheblich sei, ob der Holocaust stattgefunden habe oder nicht. Seine Leugnung stehe in Deutschland unter Strafe. Und nur das zähle vor Gericht.

Eine derartige richterliche Entgleisung bestätigt, daß es bei dem Sondergesetz, dem Maulkorbparagraphen 130, nicht um den Schutz der Wahrheit vor irgendwelchen Lügen geht – denn andere Völkermorde darf man straffrei leugnen –, sondern um den Schutz eines religiösen Glaubens. Und einen falschen Glauben kann man nicht nur durch Lügen gefährden, sondern auch und besonders durch nachprüfbar wahre Tatsachen und durch logisch zwingende Gedankengänge.

Diesen Sachverhalt habe ich bereits am Beispiel der Bewegung der Sonne um die Erde aufgezeigt, deren Leugnung einmal strafbar war. Ich leugne die Bewegung der Sonne um die Erde nicht. Aber ich weise darauf hin, daß es den Newtonschen Denkgesetzen widerspricht, wenn die Sonne bei ihrem Umlauf um die Erde ihre Bahn verändert.

Falls die Leugnung des Umlaufs der Sonne um die Erde wieder strafbar werden sollte, würde Staatsanwalt Dr. Hoefler mich wohl – wie er dies jetzt in ähnlicher Weise tut – wegen Leugnung dieses Umlaufs anklagen, nur weil ich auf den Widerspruch hinweise, der zwischen dem Augenschein und den Newtonschen Denkgesetzen besteht? Dann würde wohl Staatsanwalt Dr. Hoefler wie nach dem Wortlaut des angefochtenen Urteils behaupten: „Für den Leser, für den die Flugzettel gedacht sind, ergibt sich bei Zusammenfassung der einzelnen Äußerungen des Angeklagten klar und eindeutig, dass der Angeklagte die Bewegung der Sonne um die Erde leugnet“? Mir liegt es jedoch fern, diese Bewegung zu leugnen. Allerdings wirkt eine gedankliche Verbindung von nachprüfbar wahren Tatsachen mit zwingenden Gedankenketten stärker als eine Meinungsäußerung, deren Inhalt auch ein Irrtum sein könnte.

Die Leugnung der nationalsozialistischen Völkermordhandlungen ist durch den Maulkorbparagraphen 130 verboten. Welches ist das Rechtsgut, das durch diesen Maulkorbparagraphen geschützt werden soll? Jedenfalls nicht die Wahrheit, denn Lüge ist nicht strafbar. So log z. B . Dr. Freudemanns Rechtsanwältin Roth mit unüberbietbarer Dreistigkeit: „Es findet kein Kindermord im Klinikum Nord statt“,7 ohne sich für diese Lüge strafrechtlich verantworten zu müssen. Ich hingegen wurde aufgrund des Maulkorbparagraphen verurteilt, ohne überhaupt nur beschuldigt worden zu sein, gelogen zu haben. Folglich kann unmöglich die Wahrheit, auch nicht die geschichtliche Wahrheit, das zu schützende Rechtgut sein. Wie die bereits zitierte Entscheidung des Bundesverfassungsgerichtes erkennen läßt, ist die „Würde“ der „Juden“ – und zwar einzig und allein der „Juden“ – das Rechtsgut, das durch den Maulkorbparagraphen geschützt werden soll. Da es sich – wie schon gezeigt – aber um eine religiöse „Würde“ handelt, schützt der Maulkorbparagraph einen religiösen Anspruch vor Ketzereien.

4. kriminelle Energie

Solche Ketzereien sind unwahre Tatsachenbehauptungen. Doch ich habe nur wahre Tatsachen genannt, z. B., daß wir über Seife aus Menschenknochen, Lampenschirme aus Menschenhaut und über die Originalgaskammern in Dachau und Auschwitz belogen worden sind. Ich bemühe mich um eine ergebnisoffene induktive Denkweise in Wahrheitskategorien. Deshalb verabscheue ich die deduktive Vorgehensweise der Ideologen, die Tatsachen selektieren, zurechtbiegen oder aber auch frei erfinden, wie es die jeweilige Propaganda zu erfordern scheint. Besonders verabscheue ich die kriminellen Methoden, durch die z. B. Stalin, Dr. Goebbels und viele heutige Prediger der antichristlichen Holocaust-Religion ihre Unterlegenheit in der geistigen Auseinandersetzung zu kompensieren suchen, indem sie Andersdenkende einsperren.

Leute wie mich einzusperren, die durch nachweisbar wahre Tatsachenfeststellungen und durch logische Gedankenketten den zu schützenden Holocaust-Glauben gefährden, mag im Sinne der wirklich Mächtigen sein. Ich meine die Mächtigen, die anonym im Hintergrund in irgendwelchen Freimaurerlogen die Fäden ziehen, und deren Marionetten die Bundestagsabgeordneten, der Bundeskanzler, die Bundesverfassungsrichter und viele andere sind. In einem Unrechtsstaat wie Nazideutschland, der DDR oder der Sowjetunion konnte jeder mittels irgendwelcher Gummiparagraphen hinter Gitter kommen.

Wäre die Bundesrepublik wirklich ein Rechtsstaat, dann könnte mir das nicht passieren. Denn im Grundgesetz steht, daß ohne Gesetz keine Strafe (Art. 103). Hitlers Völkermord habe ich nicht geleugnet. Unumstritten wahre Tatsachen und zwingend logische Gedankenketten zusammenzutragen ist selbst dann nicht strafbar, wenn dies andere zu strafrechtlich relevanten Schlußfolgerungen führen könnte. Man mag es als besonders verwerflich werten, wenn ich wahre Tatsachen, die die Prediger der Holocaust-Religion bewußt verschweigen, in der Öffentlichkeit verbreite. Meine logisch-zwingenden Gedankengänge mag man als jugend- und erwachsenengefährdend ansehen. Doch dadurch habe ich noch keinen Straftatbestand erfüllt. Wäre die Bundesrepublik ein Rechtsstaat, dann könnte die Justiz mich zwar für einen besonders verabscheuungswürdigen Menschen halten. Aber sie würde auch feststellen, daß meine unerwünschten Nennungen nachweislich wahrer Tatsachen mit keinem Paragraphen des Strafgesetzbuches zu greifen sind und daß ich folglich wegen des Grundsatzes „ohne Gesetz keine Strafe“ freizusprechen bin.

Schlußwort

Die Anklage kann keine einzige Leugnung irgendeiner Völkermordhandlung zitieren. Es wird lediglich behauptet, die Leugnung würde sich „klar und eindeutig“ „bei Zusammenfassung der einzelnen Äußerungen“ ergeben. Bei meinen „Äußerungen“ handelt es sich aber um die Tatsache, daß wir über die Hitlerverbrechen belogen worden sind. Nichts von dem, was ich über die entlarvten Lügen geäußert habe, wird von der Anklage oder vom angefochtenen Urteil bestritten. Denn die von mir aufgeführten Beispiele für Lug und Trug werden von den Holocaust-Predigern lediglich verschwiegen, sind aber in der Tat unumstritten. Niemand hat auch nur versucht, die Logik in meinen Gedankenketten zu widerlegen.

Zwar wird im Urteil behauptet, ich hätte die Gaskammern als Propagandalüge dargestellt (Punkt IV., S.11). Doch das ist unwahr. Ich habe lediglich an die unumstrittene Tatsache, daß wir über die Gaskammer in Dachau belogen worden sind, angeknüpft und die rein theoretische Denkmöglichkeit entfaltet, daß wir die Historizität der Gaskammern vielleicht deshalb nicht anzweifeln, weil wir eventuell ebenso von Propagandalügen bewegt sein könnten, wie wir von der rotierenden Erdoberfläche bewegt werden, was zu Irrtümern bei der Betrachtung der Himmelskörper führen könnte. Wenn es wahr ist, daß wir über Seife aus Menschenknochen, Lampenschirme aus Menschenhaut und über die angeblichen Originalgaskammern in Dachau und in Auschwitz belogen worden sind, dann sollten wir den Gedanken nicht von vornherein verwerfen, daß eventuell auch weitere Informationen über die Hitlerverbrechen ebenfalls Propagandalügen sein könnten.

Für einen Akademiker sollte es selbstverständlich sein, auch in fremden Gedankengängen zu denken. Doch das angefochtene Urteil macht mir genau das als angebliche Holocaust-Leugnung zum Vorwurf, daß ich die rein theoretische Denkmöglichkeit, daß die Gaskammern als solche ebenso eine Propagandalüge sein könnten wie die Gaskammer in Dachau, in meine Betrachtungen einbezogen habe. Daß die Anklage und das angefochtene Urteil mir Gedanken, die für jeden wissenschaftlich denkenden Menschen selbstverständlich sein sollten, zum Vorwurf macht, zeigt, daß die Pisakatastrophe im Bildungswesen längst den Justizapparat erfaßt hat.

Aus inzwischen unumstrittenen Tatsachen und aus einleuchtenden Gedankenketten könnten meine Leser in der Tat zu strafrechtlich relevanten Schlußfolgerungen kommen. Doch darf man deswegen unumstrittene Tatsachen über Lug und Trug nicht mehr aussprechen?

In Gesprächen habe ich es wiederholt erlebt, daß Hitlersympathisanten meine Kritik an diesem Verbrecher dadurch abgetan haben, daß sie mir vorwarfen, mich nur teilweise von den Lügen der Siegergeschichtsschreibung gelöst zu haben. Hier sieht man, wie die Lügen, die naturgemäß kurze Beine haben, als Verharmlosung des Nationalsozialismus wirken. Denn einem entlarvten Lügner wird häufig auch dann nicht geglaubt, wenn er die Wahrheit spricht.

Dieser Effekt wird sehr wesentlich durch die Strafjustiz verstärkt. Nicht nur zur Zeit Galileis, in der Sowjetunion und in der DDR wurden Menschen wegen politisch unkorrekter Meinungsäußerungen verfolgt; sondern auch in der angeblich freiheitlich-demokratischen Bundesrepublik kamen Menschen hinter Gitter, weil sie solchen Aussagen widersprochen hatten, die später als Propagandalügen entlarvt worden sind. Wer Andersdenkende einsperrt, der hält von der Überzeugungskraft seiner eigenen Argumente selbst nicht viel und stellt sich selbst ein Armutszeugnis aus.

Doch wenn es um religiöse Glaubensinhalte geht, dann spielen Sachargumente ohnehin nur eine sehr untergeordnete Rolle. Und daß der Holocaust durchaus in den Bereich der Religion gehört, habe ich in meiner Berufungsbegründung anhand von Äußerungen des Elie Wiesel aufgezeigt. Indem einzig und allein die Leugnung des nationalsozialistischen Völkermordes strafbar ist, während jeder andere Völkermord straffrei geleugnet werden darf, wird der Holocaust zur Staatsreligion. Die liturgischen Schriften dieser Religion, wie z. B. das Tagebuch der Anne Frank, öffentlich zu verbrennen, wird bestraft, nicht aber eine öffentliche Bibelverbrennung. Der Herausgeber eines christlichen Mitteilungsblattes, Norbert Homuth, wurde am 19. 7. 1995 von Richter Förtsch vom Amtsgericht Fürth zu einer Freiheitsstrafe von vier Monaten auf Bewährung verurteilt8, weil er aus dem Talmud übelste Volksverhetzung zitiert hatte. Ob die Zitate tatsächlich im Talmud stehen oder nicht, hatte Richter Förtsch überhaupt nicht interessiert. Die Strafsache Norbert Homuth hat mit meinem Strafprozeß gemeinsam, daß die Justiz in die religiöse Auseinandersetzung eingreift, indem sie diejenigen bestraft, die solche wahren Tatsachen in die Öffentlichkeit tragen, die dem Ansehen der angeblich „jüdischen“ Talmud-Religion Schaden zufügen.

Das Herzstück des Talmudglaubens ist die Feindschaft gegen Jesus Christus, der in diesem Machwerk in unflätigster Weise geschmäht wird. Und die Feindschaft gegen Jesus Christus ist die Quelle ungeheurer krimineller Energie. Das zeigen viele Bibelstellen, die ich in der verfahrensgegenständlichen Broschüre „War Jesus Christus ein Volksverhetzer?“ zitiert habe. Das haben wir auch in der Sowjetunion und in Nazideutschland mit den riesigen Blutströmen erlebt. Und diese Ströme von Blut, die die Nazis vergossen haben, werden in der Bundesrepublik sogar noch übertroffen. Die über zehn Millionen lebendig zerstückelten Kinder, deren Ermordung vom fälschlich sogenannten „freiheitlich-demokratischen Rechtsstaat“ nicht nur geduldet, sondern sogar noch gefördert wurde und gefördert wird, übertreffen Hitlers Judenmorde bei weitem.

Durch diese Feindschaft gegen Christus wird die angebliche richterliche Unabhängigkeit als Unabhängigkeit von Gott praktiziert. Das wirkt sich darin aus, daß Rechtsbeugung gang und gäbe ist. So entschieden Rechtsbeuger in Karlsruhe, daß eine bestimmte Sorte von Berufskillern das Grundrecht hätte, andere Personen rechtswidrig töten zu dürfen. Und Staatsanwalt Dr. Höfler unterstützte diese Verbrecher, indem er behauptete, dies sei keine Rechtsbeugung. Wo die Bindung an Gott fehlt, da gibt es keine Rechtsstaatlichkeit, sondern nur das Recht des Stärkeren. Das zeigt Stalins Archipel Gulag, das zeigen Hitlers KZs. Das zeigt der gegenwärtige Kindermord, der die Hitlerverbrechen in seinem Ausmaß bei weitem übertrifft.

Bei den Nazis war Rechtsbeugung gang und gäbe. Mit deren Justizpersonal wurde eine angeblich rechtsstaatliche Justiz aufgebaut. So konnten die Rechtsbeuger von damals die Weichen für die heutige Rechtsprechung stellen. Das erklärt viele Gemeinsamkeiten von damals mit heute. Roland Freissler vom nationalsozialistischen Volksgerichtshof gab die Richtung vor. Staatsanwälte und Richter beugten das Recht in seinem Sinne. Heute urteilen irgendwelche Rechtsbeuger in Karlsruhe, daß es ein Grundrecht gäbe, Menschen rechtswidrig töten zu dürfen. Und Staatsanwalt Dr. Hoefler behauptet, dies sei keine Rechtsbeugung.

Wo wie bei den Nazis und in unserem fälschlich sogenannten „freiheitlich-demokratischen Rechtsstaat“ das Recht des Stärkeren die herrschende Rechtsnorm ist, da spielt es keine Rolle, ob politisch unkorrektes Verhalten mit irgendwelchen Paragraphen zu greifen ist oder nicht. So kam Pfarrer Paul Schneider wiederholt ins Gefängnis, kam am 25. Nov. 1937 ins KZ Buchenwald9, wo er am 18. Juli 1939 angeblich verstarb. Denn er hatte in seinen Predigten den Unterschied zwischen der Lehre Jesu und dem NS-Gedankengut aufgezeigt. Das war auch damals nicht strafbar. Er war ja auch nie verurteilt worden. Trotzdem kam er wiederholt in „Schutzhaft“, um ihn angeblich vor dem Volkszorn zu schützen, und er „starb“ im KZ Buchenwald. Denn die Paragraphen waren unwichtig, sondern der Wille des sogenannten „Führers“ war entscheidend.

Inzwischen haben die Mächtigen gewechselt, in deren Sinne das Recht gebeugt wird, und mit ihnen die Religionen, die vor Ketzereien geschützt werden. Die nun herrschende Staatsreligion ist die Holocaust-Religion, die eine Weiterentwicklung des antichristlichen Talmudglaubens ist. Deren Inhalt ist, daß das Leiden und Sterben des Gottesknechtes in der jüdischen Geschichte und ganz besonders in den Gaskammern von Auschwitz geschehen sei. Dieser antichristliche Holocaust-Glaube wird durch § 130 StGB vor Ketzereien geschützt. Gegen diesen Maulkorbparagraphen habe ich ebensowenig verstoßen, wie seinerzeit Paul Schneider gegen die NS-Gesetze verstoßen hatte. Doch in einem Unrechtsstaat ist das nicht entscheidend. Ich habe lediglich an den Lug und Trug der Holocaust-Prediger erinnert, wie an den von der Seife aus Menschenknochen, den Lampenschirmen aus Menschenhaut und den Fälschungen von Gaskammern in Dachau und in Auschwitz. Denn es wächst eine Jugend heran, die nie etwas von Seife aus Menschenknochen und von Lampenschirmen aus Menschenhaut gehört hat. Doch es ist wichtig, daß die Jugend auch davon erfährt, damit sie weiß, daß wir unsere Kenntnisse über Auschwitz aus einem Lügenmilieu haben, wie es dem antichristlichen Talmudglauben entspricht. Denn nach dem Talmud ist Lügen keine Sünde. Die Menschen sollen alle verfügbaren Informationen haben – und dazu gehören auch die unumstrittenen Fakten über Lug und Trug – und sich dann selbst eine Meinung über die Vorgänge in der Vergangenheit bilden. Die Holocaust-Prediger hingegen verschweigen ganz bewußt die unumstrittenen Tatsachen über Lug und Trug. Doch diese Tatsachen sind kein Staatsgeheimnis, und deren Weitergabe somit nicht strafbar.

 Folglich bin ich freizusprechen.

 

1Peter Novick, The Holocaust in American Life, S. 211.

2Jürgen Graf, Der Holocaust auf dem Prüfstand. Augenzeugenberichte versus Naturgesetze, 2. korrigierte Auflage, Basel 1993, S. 5.

3A. a. O., S. 39.

4BVerfGE 90, 241, S. 249.

5BVerfGE90, 241, S. 252 (Hervorhebung hinzugefügt).

6Claude Lanzmann, Shoa-Produzent in ‚Les Temps modernes‘, Paris, Dez. 1993, Seite 132f.

7Schriftsatz der Rechtsanwältin Christine Roth vom 13.März 1998 an die 17. Zivilkammer des Landgerichts Nürnberg-Fürth, S. 8. Zeichen der Anwaltskanzlei: RC/PE-98-00192.

8Geschäftsnummer: 6 Ds 402 Js 30978/95.

9Claude R. Foster: Paul Schneider. Seine Lebensgeschichte, Holzgerlingen 2001, S. 598f.

 

Berufungsurteil

 

Das nachfolgende Berufungsurteil soll gelegentlich auch noch kommentiert werden. Oder auch nicht. Denn gegen eine Kommentierung spricht, daß Richter Weidlich im nachfolgenden Urteil selbst das niedrige Pisaniveau von Richtern überaus deutlich dokumentiert hat, so daß es überflüssig erscheint, die Schwachstellen herauszuarbeiten.

Die Tippfehler im nachfolgenden Urteil werden unkorrigiert wiedergegeben.

 

Aktenzeichen: 11 Ns 404 Js 45504/2006

 

IM NAMEN DES VOLKES!

URTEIL

 

der 11. Strafkammer bei dem Landgericht Nümberg-Fürth in der Strafsache gegen

Dr. Lerle Johannes,

geb. am 01.06.1952 in Halle, deutscher Staatsangehöriger, ledig, Chemiefacharbeiter, zur Zeit arbeitslos, wohnhaft: Brüxer Straße 25, 91052 Erlangen

wegen Volksverhetzung

hier: Berufung gegen das Urteil des Amtsgerichts Erlangen vom 14.06.2007

auf Grund der Hauptverhandlung vom 23.10.2007

an der teilgenommen haben:

Vorsitzender Richter am Landgericht Weidlich

als Vorsitzender

1. Karl-Heinz Hesse, Uffenheim
2. Rolf Gröschel, Nürnberg

als Schöffen

OStA Grandpair

als Beamter der Staatsanwaltschaft

RA Böhmer, Erlangen

als Verteidiger

JHS Fuhrich

JSekrin z. A. Rauch

als Urkundsb. der Geschäftsstelle

    • 1. Die Berufungen des Angeklagten Dr. Johannes Lerle und der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Amtsgerichts Erlangen vom 14.06.2007 werden jeweils als unbegründet verworfen.
    • 2. Der Angeklagte hat die Kosten des Berufungsverfahrens einschließlich seiner eigenen notwendigen Auslagen zu tragen. Die durch die Berufung der Staatsanwaltschaftentstandenen ausscheidbaren Verfahrenskosten trägt die Staatskasse.

Gründe:

I.

Der Angeklagte wurde mit Urteil des Amtsgerichts Erlangen vom 14.06.2007 wegen Volksverhetzung in zwei tatmehrheitlichen Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr, gebildet aus zwei Einzelstrafen von jeweils acht Monaten, verurteilt, deren Vollstreckung nicht zur Bewährung ausgesetzt wurde.

Gegen dieses in Anwesenheit des Angeklagten verkündete Urteil ließ der Angeklagte mit Schriftsatz seines Verteidigers vom 15.06.2007, eingegangen beim Amtsgericht Erlangen am 15.06.2007, Rechtsmittel einlegen.

Ferner legte die Staatsanwaltschaft mit Schreiben vom 15.06.2007, eingegangen beim Amtsgericht Erlangen am 18.06.2007, Berufung ein, die mit dem Ziel einer höheren Bestrafung des Angeklagten zugleich auf das Strafmaß beschränkt wurde.

II.

Das Rechtsmittel des Angeklagten ist mangels getroffener Rechtsmittelwahl als Berufung zu behandeln. Als solche ist sie ebenso, wie die Berufung der Staatsanwaltschaft, statthaft, form- und fristgerecht eingelegt und damit zulässig (§§ 312, 314 StPO).

In der Sache selbst hat weder die Berufung des Angeklagten noch die der Staatsanwaltschaft Erfolg.

III.

In der Berufungshauptverhandlung hat die Strafkammer folgende Feststellungen getroffen:

l.

Der Angeklagte ist als Sohn eines evangelischen Pfarrers zusammen mit drei Geschwistern in guten und geordneten Familienverhältnissen in Halle aufgewachsen. Nach dem Besuch der zehnklassigen Polytechnischen Oberschule absolvierte der Angeklagte eine dreijährige Ausbildung zum Facharbeiter für Chemie und holte anlässlich dieser Ausbildung 1972 das Abitur nach. Anschließend studierte er in Halle und Leipzig in einem Seminar der lutherischen Freikirche evangelische Theologie. Der Angeklagte legte das erste theologische Staatsexamen ab, jedoch nicht das Zweite. Nachdem die Eltern des Angeklagten 1981 aus der damaligen DDR nach Erlangen übergesiedelt waren, folgte ihnen der Angeklagte 1982. 1988 promovierte der Angeklagte in Erlangen zum Dr. der Theologie. 1993 hielt sich der Angeklagte ca. sechs Monate zur Erlernung der russischen Sprache in Petersburg auf. Während der Angeklagte bis etwa 1992 am Institut für Anorganische Chemie der Universität Erlangen-Nürnberg als Chemiearbeiter beschäftigt war, hat der Angeklagte nach seiner Rückkehr aus Petersburg in verschiedenen Bereichen gearbeitet und mit geringfügig bezahlten Beschäftigungen als Lagerarbeiter, Küchenarbeiter und Gärtnergehilfe seinen Lebensunterhalt verdient. Das Mitte der 90er Jahre mit einem Kompagnon gegründete Unternehmen für Entrümpelung gab der Angeklagte ebenso wie eine selbstständige Tätigkeit als Gartenhelfer auf. Wann dies genau war, vermochte der Angeklagte nicht anzugeben. Der Angeklagte ist seitdem arbeitslos und lebt von Leistungen des Arbeitslosengeldes II von monatlich 347,- Euro zuzüglich seiner Mietkosten. Der Angeklagte, der allein in einer kleinen Sozialwohnung lebt, hat keine Unterhaltsverpflichtungen, aber Schulden aus Gerichtskosten, über die er nach eigene Angaben den Überblick verloren hat, da bei ihm ohnehin nichts zu „holen“ sei.

Der Angeklagte, der sich als Gegner von Abtreibungen engagiert, verfasst Schriften und nimmt in diesen aus seiner Sicht Stellung zu zeitgeschichtlichen Themen.

2. Vorbelastungen

Der Angeklagte ist strafrechtlich bereits wiederholt in Erscheinung getreten:

(l.)

Mit Urteil des Amtsgerichts Nürnberg vom 11.03.1998, rechtskräftig seit 23.06.1999, wurde er wegen Beleidigung zur Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu je 20,- DM verurteilt (45 Cs 404 Js 43127/97). Dieser Verurteilung lag zusammengefasst zugrunde, dass der Angeklagte am 05.09.1997 vor dem Klinikum Nord in Nürnberg Flugblätter, für die er presserechtlich verantwortlich zeichnete, verteilte, in denen der Arzt Dr. Freudemann, der im Klinikum Nord Abtreibungen vornimmt, unter anderem als „Folterknecht“ und „Berufskiller“ bezeichnet wird und dieser „schlimmer als im KZ“ foltere.

Der Angeklagte hat diese Geldstrafe nicht bezahlt und im Wege der Ersatzfreiheitsstrafe verbüßt.

(2.)

Am 24.01.2000 wurde der Angeklagte vom Amtsgericht Erlangen wegen Beleidigung, rechtskräftig seit 14.12.2000, zur Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu je 30,- DM verurteilt (l Ds 404 Js 47438/98).

(3.)

Mit Urteil des Landgerichts Nümberg-Fürth vom 15.01.2001, rechtskräftig seit 23.01.2001, (6 Ns 404 Js 41595/98) wurde der Angeklagte wegen Beleidigung unter Einbeziehung der Geldstrafe aus dem Urteil des Amtsgerichts Erlangen vom 24.01.2000 zu einer Gesamtgeldstrafe von 75 Tagessätzen zu je 20,-DM verurteilt.

Dieser Verurteilung lag zusammengefasst zugrunde, dass der Angeklagte am 29.07. und 31.07.1998 in Fürth Flugblätter, für deren Inhalt er presserechtlich verantwortlich zeichnete, verteilte, in denen ein Richter des Amtsgerichts Nürnberg, der ihn wegen Beleidigung verurteilt hatte, der Rechtsbeugung bezichtigt wurde und in dem unter anderem folgendes ausgeführt wurde: „Indem auch Dr. Waigel andere beauftragt hat. Tötungskapazitäten bereit zu stellen, wandelte er in den Fußstapfen des demokratisch gewählten Reichskanzlers Adolf Hitler, der ebenfalls andere beauftragte, Tötungskapazitäten bereit zu stellen. Wie der nationalsozialistische Staat den „Achtungsanspruch“ seiner Schergen schützte, so schützen auch heute Richter den Ruf von solchen Kriminellen, die die Rückendeckung z.B. Dr. Waigels genießen.“

(4.)

Am 24.05.2000, rechtskräftig seit 19.09.2001, wurde der Angeklagte vom Amtsgericht Nürnberg wegen Beleidigung zu einer Geldstrafe von 150 Tagessätzen zu je 20,- DM verurteilt (45 Ds 404 Js 30018/00).

Auch dieser Verurteilung lag zugrunde, dass der Angeklagte am 26.11.1999 und 03.12.1999 in Nürnberg Flugblätter verteilte, in denen der Angeklagte ausführte, dass Dr. Freudemann schlimmer als im KZ foltere und das Bundesverfassungsgericht das Recht im Sinne von Dr. Freudemann beuge, in dem es urteilte, dass das Grundrecht der freien Berufsausübung auch für Berufskiller gelte.

(5.)

Mit Beschluss vom 27.02.2002 bildete das Amtsgericht Nürnberg aus den drei zuletzt genannten Verurteilungen eine Gesamtgeldstrafe von 200 Tagessätzen zu je 10,- Euro.

Diese Geldsstrafe verbüßte der Angeklagte im Wege der Ersatzfreiheitsstrafe.

(6.)

Mit Urteil des Amtsgerichts Erlangen vom 06.10.2003, rechtskräftig seit 14.01.2004, wurde der Angeklagte wegen Beleidigung in zwei Fällen vom Amtsgericht Erlangen zu einer Freiheitsstrafe von vier Monaten verurteilt, deren Vollstreckung für drei Jahre zur Bewährung ausgesetzt wurde.

Dieser Verurteilung lag folgender Sachverhalt zugrunde:

„Am 14.03.2003 gegen 12.30 Uhr hielt sich der Angeklagte an der Bushaltestelle Steiger-Waldallee in Erlangen auf, an der mindestens 20 Schüler warteten, und äußerte sich diesen gegenüber über Abtreibungen. Es kamen dann die Geschädigten Susanne Sperling und Walter Zenkel, beide Lehrer der anwesenden Schüler, hinzu. Der Angeklagte deutete auf die Geschädigten und sagte zu den Kindern: „Seht her, das sind eure Lehrer, die haben die gleiche Gesinnung wie diese Naziverbrecher“. Außerdem bezeichnete er die Geschädigten als „Naziverbrecher“, „Nazis“, „Faschisten“ und „Bolschewiken“, wobei er die Geschädigten direkt anschaute. Der Angeklagte wollte durch dieses Verhalten seine Missachtung ausdrücken. Strafantrag wurde form- und fristgerecht gestellt.

Der Angeklagte hat die Bewährungsauflage, 120 Stunden gemeinnützige Arbeit zu leisten, ordnungsgemäß erfüllt. Über einen Straferlass wurde bisher im Hinblick auf das vorliegende Verfahren noch nicht entschieden.

3. Festgestellter Sachverhalt

Der Angeklagte verfasste verschiedene Schriften und Flugblätter, die er unter anderem als Domaininhaber von der Brüxer Straße 25 in Erlangen aus über das Internet, jedenfalls ab dem 23.08.2006 unter www.johannes-lerle.de, zugänglich machte. Ins Internet gestellt wurden vom Angeklagten unter anderem die Schriften:

– „Wieder Christenverfolgung in Deutschland“ und

– „War Jesus Christus ein Volksverhetzer?“

Die Internetseite „Wieder Christenverfolgung in Deutschland“ enthält unter anderem unter Ziffer 6. „Monopol für marxistische Verbrecherideologie und für ideologiebedingte Dummheit“ folgende Textpassagen:

…, da die Menschentötungen im Mutterleib ebenso als „legale berufliche Aufgabe“ gewertet werden wie seinerzeit das vermeintliche Unrecht von Auschwitz;…

Heute wird in Deutschland vom Bundestag und von den Gerichten festgelegt, was Wissenschaft sei. So sei offenkundig, dass in Auschwitz eine unfassbar große Zahl (die allerdings ständig geändert wird) von Menschen in Gaskammern umgebracht wurde. Wer dem öffentlich widerspricht, wird eingesperrt, so als ob wir in der Sowjetunion leben würden.

… Sogar einem Rentner wurde dessen bereits erworbener Doktortitel aberkannt, weil er ein inzwischen verbotenes Buch über die Gaskammern und Krematorien in Auschwitz geschrieben hat. Dass sogar ein Doktortitel aberkannt wurde, beweist zwingend, dass im Wissenschaftsbetrieb längst irgendwelche Hohepriester eines Aberglaubens sowohl die Gläubigen als auch andere wirkliche Wissenschaftler hinausbeißen und durch fachlich inkompetente antichristliche Ideologen ersetzen.

Doch wie eine Lüge auch durch noch so häufiges Wiederholen nicht zur Wahrheit wird, so wird ein Aberglaube nicht dadurch zur Wissenschaft, dass er von den Universitäten aus verbreitet wird …

Die Internetseite „War Jesus Christus ein Volksverhetzer?“ enthält unter anderem folgende Textpassagen:

Der Völkermord der Nationalsozialisten ist inzwischen eindeutig Geschichte. Die Leugnung desselben zu bestrafen, bedeutet, Menschen wegen Verbreitung eines politisch unkorrekten Geschichtsbildes einzusperren. Es kann doch nicht bestritten werden, dass unsere bisherigen Auffassungen über die Nazis mit handfesten Lügen durchsetzt sind. So lernte ich in den 60er Jahren in der Schule, dass die Nazis Seife aus menschlichen Knochen fertigten und das aus der Haut von Insassen des KZ Buchenwald Lampenschirme gefertigt worden wären. Viele amerikanische Soldaten hatten sogar mit eigenen Augen Gaskammern im KZ Dachau gesehen. Doch das passt nicht zur heutigen Geschichtsschreibung, wonach auf deutschem Boden keine Menschen in Gaskammern starben. Um die Zahl von sechs Millionen zu halten, erhöhte sich die Zahl der Toten in den Gaskammern der besetzten Gebiete. So starben vier Millionen Menschen in Auschwitz. Allerdings ist diese Zahl inzwischen wieder im Sinken, wodurch der Anschein einer „Frontbegradigung“ entsteht. Bei der unvorstellbar großen Zahl von vier Millionen stellt sich nämlich die Frage, wie diese Zahl mit manchen Naturgesetzen (z.B. mit den Eigenschaften des Entlausungsmittels Zyklon B, der Größe der Gaskammern, der Dauer einer Vergasung einschließlich der notwendigen Belüftung der Gaskammern, der Kapazität der Verbrennungsöfen sowie dem ungeklärten Verbleib der 15000 Tonnen Asche aus der Verbrennung der Leichen) vereinbar ist. Und diese Frage hat auch eine theologische Dimension. Wir wissen, dass sich Jesus Christus in seiner göttlichen Allmacht bei seinen Wundern wiederholt über die Naturgesetze hinweggesetzt hat. Konnte sich etwa auch der Teufel ebenso wie Jesus Christus souverän über die Naturgesetze hinwegsetzen, als er den Betrieb der Gaskammern veranlasste?

Als Beweis für die Gaskammern gilt das Geständnis des Lagerkommandanten Höss. Dieses wurde allerdings durch britische Folterspezialisten zustande gebracht. Die uns erhaltenen Foltergeständnisse aus der Zeit des Hexenwahns, die ebenfalls den uns bekannten Naturgesetzen widersprechen, gelten doch auch nicht als Beweis dafür, dass Hexen z.B. auf Besen durch die Lüfte fliegen können. Warum glaubt man den Foltergeständnissen von Höss, während den Geständnissen aus der Zeit des Hexenwahns selbstverständlich nicht geglaubt wird. Warum wurde bisher noch nie ein ehemaliger KZ-Häftling, der einer Falschaussage überführt wurde, wegen Meineides bestraft?

Touristen konnten in Auschwitz die Originalgaskammern besichtigen. Erst seitdem ein amerikanischer Bösewicht eine Gesteinsbrocken entwendet hatte, der keine erhöhten Werte an Eisenzyanid enthielt, wurden aus den Originalgaskammern stillschweigend Rekonstruktionen. Die Tatsache, dass aus Originalgaskammern stillschweigend Rekonstruktionen wurden, beweist somit zwingend, dass wir auch über Auschwitz belogen worden sind.

Bei soviel Lug und Trug – so sollte man meinen – müsste den Zweiflern an den Gaskammern wenigstens die im Grundgesetz Artikel 5, Absatz 3 festgeschriebene Freiheit der Wissenschaft, Forschung und Lehre zugestanden werden. Doch nach der „Rechtsprechung“ des Bundesverfassungsgerichtes ist eine „bewusste oder erwiesen unwahre Tatsachenbehauptung nicht vom Schutz der Meinungsfreiheit umfasst“, wozu die „Leugnung der Judenverfolgung im Dritten Reich“ gehöre (Urteil vom 13.04.1994, BVerfGE 90, 241,I S 247 u. 249). Wenn ein Leugner der Gaskammern in einem Strafverfahren einen Beweisantrag stellt, so wird dieser abgelehnt. Denn es gäbe da nichts zu beweisen. Die Gaskammern in Auschwitz seien offenkundig.

Früher galt es als offenkundig, dass sich die Sonne um die Erde dreht. Könnte es nicht eventuell sein, dass am Anfang eine Lüge stand, vergleichbar mit der Lüge über die Gaskammern in Dachau; dass sich die Lüge dann erst durch ständiges Wiederholen zur Offenkundigkeit geworden ist? Könne es nicht eventuell sein, dass deshalb alle Menschen von den Gaskammern in Auschwitz überzeugt sind, weil jeder durch die gleichen Propagandalügen bewegt wird? Könnte es nicht eventuell sein, dass wir die Historizität der Gaskammern deshalb nicht anzweifeln, weil uns allen durch die grundgesetzwidrige (Art. 5 Abs. l GG) Zensur die Sachargumente der Holocaustleugner verborgen sind? Könnte es nicht eventuell sein, dass wir aufgrund dieser Verdummung nicht auf den Gedanken kommen, dass wir lediglich Bestandteil einer von

„jüdischen Meinungsmachern bewegten Volksmasse sein könnten? Und wenn wir uns mit dieser Volksmasse bewegen, dann haben wir zu niemandem einen Unterschied im Denken. Könnte das eventuell die Ursache dafür sein, dass wir uns so sicher sind, dass es in Auschwitz Gaskammern gab? Früher war es allgemeine Meinung, dass die Erde feststehe. Denn niemand hatte gesehen, wie sich diese bewegt. Lediglich die Sonne bewege sich um die Erde. Sind wir eventuell nicht deshalb von der Offenkundigkeit der Gaskammern so felsenfest überzeugt, weil Propagandalügen unser aller Denken in gleicher Weise bewegen, wie die Erdrotation unsere Körper bewegt? Derartige hochgelehrte Gedankengänge nachzuvollziehen scheint das Denkvermögen der heutigen Richter ebenso zu überfordern, wie die Argumentation des Galileo Galilei die Richter seiner Zeit überforderte.

Es scheint lediglich zu überfordern. Wahrscheinlicher ist aber, dass wider besseres Wissen ständig vorsätzlich das recht gebeugt wird. Denn entgegen ständig wiederholter Propagandalügen sind Richter keineswegs unabhängig …“

Dem Angeklagten war bei der Veröffentlichung der beiden Texte bewusst, dass diese geeignet und auch dazu bestimmt waren, den Genozid an der jüdischen Bevölkerung in Europa während der Zeit des Nationalsozialismus nach Art und Umfang in Abrede zu stellen.

Wie viele Personen auf die Internetseite des Angeklagten Zugriff genommen haben und die Texte dort lesen konnte, die sich heute noch unverändert im Internet befinden, konnte nicht festgestellt werden.

4.

Die Feststellungen unter III l und III 2 beruhen auf den glaubhaften Angaben des Angeklagten sowie dem im allseitigen Einverständnis gem. § 249 StPO verlesenen Auszug aus dem Bundeszentralregister vom 24.08.2007, dessen Richtigkeit vom Angeklagten als zutreffend anerkannt wurde sowie aus den verlesenen Urteilen des Landgerichts Nümberg-Fürth vom 24.11.1998 (8 Ns 404 Js 43127/97), vom 24.01.2000 (10 Ns 404 Js 47438/98), vom 22.05.2000 und vom 15.01.2001 (6 Ns 404 Js 41595/98), vom 10.07.2001 (8 Ns 404 Js 30018/00) sowie des Amtsgerichts Erlangen vom 06.10.2003 (6 Ds 902 Js 142738/03).

Die Feststellungen zu dem Sachverhalt beruhen auf den Angaben des Angeklagten, soweit diesen gefolgt werden konnte und der durchgeführten Beweisaufnahme, insbesondere den Angaben des Zeugen KHK Nothaas.

a)

Der Angeklagte hat eingeräumt, die vorgenannten Schriften verfasst und auch ins Internet gestellt zu haben, damit sie dort von Interessierten gelesen werden könnten. Dort würden sie sich noch immer unverändert befinden. Allerdings habe er mit den beanstandeten Passagen den Holocaust weder geleugnet noch verharmlost. Er habe immer Abscheu vor Hitlers Bluttaten und an diese erinnert. Insbesondere habe er in den beanstandeten Schriften eine wissenschaftliche Auseinandersetzung gesucht. Wissenschaft sei für ihn die Forschung nach Wahrheit, die ergebnisoffen sein müsse und hinterfragt werden dürfe. Der Zweifel sei für die Wissenschaft eine grundlegende Voraussetzung. Der Holocaust sei in unserer Gesellschaft ein Dogma, nach dem sechs Millionen Juden, davon eine Million in Auschwitz, im Nationalsozialismus ungebracht worden seien. Für ihn sei dies aber keine offenkundige Tatsache, da ständig etwas anderes darüber erzählt werde. So werde die Zahl der Ermordeten ständig nach unter korrigiert. Nach seiner Überzeugung sei das Geständnis des Auschwitzer Lagerkommandanten Höss durch Folter erpresst worden, damit er in einem Schauprozess abgeurteilt werden konnte. Höss habe dann wegen der Gefahr des Widerrufs dieses Geständnis getötet werden müssen. Die von Höss angegebenen Zahlen über die Ermordung durch Gas könnten nicht stimmen. Der Angeklagte führte weiter aus, er sei kein Hitler-Fan, lehne aber Lüge ab. So würde Wissen über die Verbrechen von Hitler von Lügnern stammen. So hätten sich beispielsweise im KZ Dachau nachweislich keine Gaskammern befunden, obwohl solche von amerikanischen Soldaten angeblich gesehen worden seien. Ferner müssten anhand der Aussagen von vielen KZ-Überlebenden in Auschwitz die Naturgesetze dort von 1941 bis 1944 aufgehoben gewesen sein, da beispielsweise die Kapazität der Krematorien völlig unzureichend gewesen sei und die restlichen Leichen wegen fehlender Sauerstoffzufuhr bzw. hohen Grundwasserstandes in Birkenau nicht verbrannt worden seien könnten und kein Architekt wegen der Explosivität von Zyklon B Gaskammern und Krematorien in ein und demselben Gebäude unterbringe. Widersprüchliches könne daher nach seiner Auffassung nicht offenkundig sein. Er meine, dass bei einer wissenschaftlichen Auseinandersetzung mit Auschwitz noch mancher Betrug auffliegen werde. Das wissenschaftliche Ringen um die Wahrheit müsse aber ohne Justiz und Inquisition stattfinden. Insbesondere Rechtsbeuger in den Gerichten schützten heute jedoch den religiösen Kult um die Verteidigung der Gaskammern; die Gesellschaft benötige Gefängnisse zur Verteidigung der Lüge. Zu den Rechtsbeugern gehörten auch Bundesverfassungsrichter, die den Berufskiller Dr. Freudemann und Stapf das Grundrecht zuerkannt hätten, menschenrechtswidrig töten zu dürfen. Auch möge die Dimension des Auschwitzgeschehens schwerer als die Verbrechen der Amerikaner, durch die fünf Millionen Menschen in den Westzonen gestorben seien. Tatsächlich sei der jüdisch-deutsche Holocaustkult auf einem Lügensumpf errichtet. Er habe in seinen Schriften an nachweisliche Lügen erinnern wollen. Ihm seien angesichts der nachweisbaren Lügen auch Zweifel an den Gaskammermorden gekommen. Das Bezweifeln von nationalsozialistischen Unrechtstaten sei aber nicht strafbar; strafbar könne natürlich nur das Leugnen und Verharmlosen von zweifelsfreien tatsächlich stattgefundenen Unrechtstaten sein. Da er somit den Holocaust weder geleugnet noch verharmlost habe, sei er mithin freizusprechen.

b)

Der Zeuge Nothaas, ermittelnder Polizeibeamter der KPI Erlangen, hat angegeben, ihm seien von einer Streife der PI Erlangen-Stadt Flugschriften zugeleitet worden, die Hinweise auf zwei Internetseiten mit der Adresse www.johannes-lerle.de enthalten hätten. Er habe diese auf Veranlassung der Staatsanwaltschaft ausgewertet, wobei ihm in den Schriften Passagen aufgefallen seien, die sich mit dem Holocaust beschäftigten und die er für bedenklich gehalten habe, da der Verfasser darin die Existenz der Gaskammern im KZ Auschwitz bezweifle. Er habe diese Seiten am 23.08.2006 ausgedruckt; diese befänden sich auch jetzt noch unverändert im Internet. Wie lange diese Passagen schon im Internet abrufbar gewesen seien und wie viele Personen darauf zugegriffen hätten, könne er nicht sagen.

Die Angaben des Zeugen Nothaas sind glaubhaft. Sie decken sich mit der Einlassung des Angeklagten insofern, als dieser sich für den Inhalt der Seiten und auch dafür, dass er sie ins Netz gestellt habe, verantwortlich zeigte.

Somit steht fest, dass der Angeklagte die Schriften „Wieder Christenverfolgung in Deutschland“ und „War Jesus Christus ein Volksverhetzer?“ verfasst und zumindest ab dem 23.08.2006 im Internet verfügbar gehalten hat.

4.

Der Angeklagte hat sich dadurch der Volksverhetzung in zwei tatmehrheitlichen Fällen gem. §§ 130 III, 53 StGB schuldig gemacht. Er hat eine unter der Herrschaft des Nationalsozialismus begangene Handlung der in § 6 I VöStGB bezeichneten Art, nämlich den Massenmord an der jüdischen Bevölkerung im Machtbereich des NS-Regimes, öffentlich geleugnet oder verharmlost. Das Verbreiten von Schriften im Internet ist Öffentlich im Sinn des § 130 III StGB, da sie für die Benutzer dieses Systems ohne Weiteres abrufbar sind und aus Sicht desjenigen, der die Texte ins Internet stellt, auch sein sollen, da sie von möglichst vielen Interessierten gelesen werden sollen.

Mit den Formulierungen „Vermeintliches Unrecht von Auschwitz“ und „Hohepriester eines Aberglaubens“ sowie der Passage „könnte es nicht eventuell sein, dass deshalb alle Menschen von den Gaskammern in Auschwitz überzeugt sind, weil jeder durch die gleichen Propagandalügen bewegt wird…“ leugnet der Angeklagte nach Auffassung der Kammer den Holocaust. Leugnen ist das Bestreiten, in Abrede stellen oder Verneinen von Tatsachen, wobei § 130 III StGB das wahrheitswidrige Bestreiten des als geschichtliche Tatsache offenkundigen Völkermords als Ganzem meint, wobei dies auch konkludent durch rhetorische Fragen geschehen kann. Dass sich der Täter zugleich von den Taten distanziert, ist für den Tatbestand des Leugnens unerheblich. Die Ermordung von Millionen Menschen jüdischen Glaubens in Auschwitz und anderswo, wobei die Ortsbezeichnung Auschwitz nur ein Synonym für den Massenmord darstellen kann, auf Veranlassung des NS-Regimes ist eine offenkundige geschichtliche Tatsache und als solche auch von der Rechtsprechung einhellig anerkannt (BGH St 40, 99; BGH St 47, 284) in dem der Angeklagte den Genozid als „vermeintliches Unrecht von Auschwitz“ bezeichnet, stellt er die Massenvernichtung als historische Tatsache in Frage und leugnet sie somit. Auch mit der Formulierung „Hohepriester des Aberglaubens“, wobei im Textzusammenhang nach dem Maßstab eines verständigen Lesers mit Aberglauben nur die Massenvernichtung gemeint sein kann, stellt der Angeklagte den Holocaust erneut in Abrede und leugnet diesen.

In der Schrift „War Jesus Christus ein Volksverhetzer?“ stellt der Angeklagte in Frage, dass wohl nicht sechs sondern vier Millionen Menschen getötet worden seien und auch diese Zahl nicht in Einklang mit manchen Naturgesetzen stehen können. Damit spielt der Angeklagte das historisch anerkannte Geschehen herunter und relativiert und bagatellisiert dadurch den Unwertgehalt, indem er suggeriert, es könne auch eine weitaus geringere Zahl von Menschen ums Leben gekommen sein. Darin liegt ein zumindest quantitatives Verharmlosen vor, das ebenso dem Tatbestand des § 130 III StGB unterfällt.

Ferner stellt der Angeklagte in der letztgenannten Schrift auch die Gaskammermorde in Abrede, wenn er die Behauptung aufstellt, das Geständnis des Lagerkommandanten Höss stimme nicht und es daher keine Gaskammer gegeben habe. Im weiteren Verlaufe des Textes wirft er, wenn auch etwas verklausuliert, die Frage auf, ob die Offenkundigkeit der Gaskammer nicht auch eine Propagandalüge sein könne. Damit suggeriert der Angeklagte dem Leser zugleich eine bejahende Antwort, in dem er seine Fragen im Zusammenhang damit bringt, dass auch früher niemand gesehen habe, dass sich die Sonne um die Erde bewege und nicht umgekehrt. Dies ist nach Auffassung der Kammer kein bloßes in Frage stellen sondern im Zusammenhang des Textes gesehen ein klares in Abrede stellen.

Die Äußerungen des Angeklagten sind auch konkret geeignet, den öffentlichen Frieden, nämlich das friedliche Zusammenleben der einzelnen Bevölkerungsteile, insbesondere mit den Bürgern jüdischen Glaubens zu stören.

Der Angeklagte hat auch vorsätzlich gehandelt. Vorsatz im Sinn des § 130 III StGB kann nur noch das Wissen darum sein, dass der Täter sich mit seiner eigenen Überzeugung in Widerspruch zu dem befindet, was für die herrschende Meinung unbestreitbar eine historische Tatsache ist (vgl. Schönke-Schröder/Lenkner/Sternberg-Lieben, Anmerkung 20 zu § 130 StGB, 27. Auflage). Der Angeklagte weiß, dass es sich bei dem Holocaust um eine historisch anerkannte und offenkundige Tatsache handelt. Ihm ging es zur Überzeugung der Kammer nicht darum, eine wissenschaftliche Diskussion anzustoßen, sondern vielmehr darum, den Holocaust für ein breites Publikum im Internet durch subtiles Wecken von Zweifeln letztlich in Abrede zu stellen.

Die Äußerungen des Angeklagten sind auch nicht sozial adäquat gem. § 130 VI StGB. Diese dienen weder der Wissenschaft noch der Forschung noch der Berichterstattung über Vorgänge der Geschichte, da es sich um keine meinungsneutrale Informationstätigkeit über vergangene Vorgänge handelt.

Das Verhalten des Angeklagten ist auch nicht gerechtfertigt. Der Inhalt der Schriften ist weder durch das Recht auf freie Meinungsäußerung nach Art. 5 I GG bzw. der freien Entfaltung der Persönlichkeit gem. Art. 21 GG gerechtfertigt.

Die Kammer hat keinen Grund gesehen, das Verfahren auszusetzen und die Verfassungsmäßigkeit des § 130 III StGB, sowie von der Verteidigung angeregt, überprüfen zu lassen, da die

genannte Norm vom Bundesverfassungsgericht bereits als verfassungskonform bestätigt wurde (BVerfGE 90, 241).

V.

Bei der Bemessung der Rechtsfolgen war auszugehen vom Strafrahmen des § 130 III StGB, der Geldstrafe zwischen 5 und 360 Tagessätzen und Freiheitsstrafe zwischen einem Monat und fünf Jahren vorsieht.

Für den Angeklagten sprach dabei sein Teilgeständnis hinsichtlich des äußeren Sachverhalts. Er hat seine Autorenschaft und das Einspeisen der beiden Schriften ins Internet von Anfang an eingeräumt. Zu Lasten des Angeklagten musste sich auswirken, dass er die Texte schon lange Zeit, mithin schon über ein Jahr, im Internet stehen hat. Gegen den Angeklagten sprachen auch die Vorbelastungen. Der Angeklagte musste in der Vergangenheit bereits fünf Mal ausschließlich wegen Äußerungsdelikten verurteilt werden, wobei die Kammer aber nicht übersieht, dass die ersten Verurteilungen doch schon geraume Zeit zurückliegen. Der Angeklagte hat sich auch durch den Strafvollzug – er hat 200 bzw. 60 Tage im Wege der Ersatzfreiheitsstrafe verbüßt – nicht von neuen Straftaten abhalten lassen. Zudem stand der Angeklagte, als die Texte erstmals im Internet entdeckt wurden, wegen eines Äußerungsdelikts aus dem Urteil des Amtsgerichts Erlangen vom 06.10.2003 (BZR Nr. 6) unter Bewährung. Er hat sich somit als Bewährungsversager erwiesen. Zudem war strafschärfend zu werten, dass derAngeklagte in beiden Schriften mehrfach den Holocaust verleugnet bzw. verharmlost hat.

Auch unter der Wertung des § 47 StGB kam vorliegend in beiden Fällen die Verhängung von Geldstrafen nicht in Betracht. Bei dem Angeklagten handelt es sich zur Überzeugung der Kammer um einen unbelehrbaren Überzeugungstäter, der allein durch Geldstrafen nicht zu beeindrucken ist. So hat er die Verurteilung erster Instanz auch nicht zum Anlass genommen, die beanstandeten Passagen abzuändern oder aus dem Netz zu nehmen. In dem Bewährungsversagen und dem Umstand, dass der Angeklagte in laufender Bewährungszeit nicht nur eine sondern gleich zwei vorsätzliche Straftaten begangen hat, sieht die Kammer zudem besondere Umstände in der Persönlichkeit des Angeklagten, die eine Einwirkung auf ihn durch die Verhängung von Freiheitsstrafen unerlässlich machen.

Unter Abwägung der für und gegen den Angeklagten sprechenden Strafzumessungserwägungen hat die Kammer für die beiden Fälle jeweils eine Einzelstrafe von acht Monaten für tat- und schuldangemessen, erforderlich aber auch ausreichend erachtet.

Die beiden Einzelstrafen waren gem. §§ 53, 54 StGB auf eine Gesamtstrafe zurückzuführen. Unter nochmaliger Berücksichtigung der für und gegen den Angeklagten sprechenden Umstände, aber auch des engen zeitlichen und thematischen Zusammenhangs der beiden Schriften hat die Kammer eine Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr als tat- und schuldangemessen, erforderlich aber auch ausreichend erachtet.

Die erkannte Gesamtfreiheitsstrafe konnte nicht gem. § 56 I StGB zur Bewährung ausgesetzt werden. Die Kammer hat nicht Erwartung, der Angeklagte werde sich allein die Verurteilung zur Warnung dienen lassen und künftig auch ohne die Einwirkung des Strafvollzugs keine Straftaten mehr begehen. Dabei wird nicht übersehen, dass der Angeklagte sich bislang mit der Ausnahme von Äußerungsdelikten nichts zu schulden hat kommen lassen und er nur im Rahmen seines Engagements gegen Abtreibungen, wenn auch nicht unerheblich, straffällig wurde.

Andererseits hat sich der Angeklagte als Bewährungsversager erwiesen. Er stand wegen Beleidigung ab dem 14.01.2004 für drei Jahre unter Bewährung (BZR Nr. 6). Auch befand sich der Angeklagte im Wege der Verbüßung von Ersatzfreiheitsstrafen für insgesamt 260 Tage im Strafvollzug, was ihn offensichtlich nicht zu bessern vermocht hat. Der Angeklagte gefällt sich vielmehr in seiner Rolle als Märtyrer für seine Ziele. Er hat in der Vergangenheit immer wieder gezeigt, dass er sich weder durch laufende Verfahren noch durch Verurteilungen von neuen Äußerungsdelikten abhalten lässt. Zudem hat die Kammer die Überzeugung gewonnen, dass der Persönlichkeit des Angeklagten immanent ist, nur seine eigene Auffassung/Überzeugung ist als die einzig und allein richtige anzusehen und keine anderen Meinungen gelten zu lassen. Daraus erwächst eine Unbelehrbarkeit und Verbohrtheit, die gerade die Gefahr insbesondere von weiteren Äußerungsdelikten eher erhöht als vermindert. Deutlich wird dies insbesondere aus der Auseinandersetzung des Angeklagten mit einem Arzt, der legale Abtreibungen vornimmt. Der Angeklagte ist auch arbeitslos und hat keine nennenswerten sozialen Bindungen. Als Sonderling wird er mit Ausnahme seiner kleinen Anhängerschar eher gemieden. Es sind auch keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass der Angeklagte von seinen geäußerten Überzeugungen abrückt, was schon daraus ersichtlich wird, dass der Angeklagte bisher keinen Anlass gesehen hat, die beanstandeten Textpassagen aus dem Internet zu nehmen. Die Kammer stuft daher die Gefahr, dass der Angeklagte künftig weitere Straftaten begeht größer als die Möglichkeit ein, dass er sich von Straftaten fernhält. Der Angeklagte ist nach Auffassung der Kammer, wenn überhaupt, nur noch durch den Vollzug der verhängten Gesamtfreiheitsstrafe zu beeindrucken.

Daneben gebietet auch die Verteidigung der Rechtsordnung gem. § 56 III StGB die Vollstreckung der Strafe. Der Angeklagte legt ein hartnäckiges rechtsmissachtendes Verhalten an den Tag. So hat er noch in der Berufungshauptverhandlung Richter, die mit seinen Verfahren befasst waren, zumindest in die Nähe der Rechtsbeugung gerückt und auch weiterhin trotz Verbots den Arzt Dr. Freudemann als „Berufskiller“ bezeichnet. Die rechtstreue Bevölkerung würde keinerlei Verständnis dafür aufbringen, dass der Angeklagte angesichts einer zuvor gewährten Strafaussetzung zur Bewährung und des Umstandes, dass er sich nunmehr während laufender Bewährungszeit erneut gleich zweier vorsätzlicher Straftaten schuldig gemacht hat und zudem auch in der Berufungshauptverhandlung wieder beleidigend wurde, nicht mit einer auch zu verbüßenden Freiheitsstrafe belangt wird. Eine erneute Strafaussetzung zur Bewährung müsste für das allgemeine Rechtsempfinden schlechthin als unverständlich erscheinen und das Vertrauen der Bevölkerung in die Unverbrüchlichkeit des Rechts erschüttern.

Die Berufungen des Angeklagten und der Staatsanwaltschaft waren daher jeweils als unbegründet zu verwerfen.

VI. Kosten

Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 473 StPO.

 

Weidlich

VRiLG

 

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